Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 47 C 391/85
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Sept. 1985
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte beauftragte am 29. September 1983 den Kläger, einen Zahnarzt, ein zahnärztliches Privatgutachten zu erstellen, da sie mit der Behandlung durch ihren Zahnarzt Herrn X in Y nicht einverstanden war.
3Am 30. September 1983 erstellte der Kläger das Gutachten. Die Beklagte zahlte den Restbetrag aus der Rechnung des Klägers vom 30. September 1983 über insgesamt DM 577,-- abzüglich 500,-- DM Vorschuss nicht. Sie erstattete Strafanzeige gegen den Kläger, da er das Gutachten dem Zahnarzt X zugeleitet hatte, ohne dass sie den Kläger zuvor von der Schweigepflicht entbunden hatte.
4Der Kläger verlangt Bezahlung des restlichen Honorars über DM 77,-- und trägt vor, das von ihm erstattete Gutachten sei ordnungsgemäß und sachlich richtig. Die Weitergabe des Gutachtens an den Zahnarzt X sei durch § 7 der Berufsordnung für Zahnärzte geboten gewesen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, DM 77,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember
71983 an den Kläger zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hält das Gutachten des Klägers für falsch und ist der Ansicht, durch die unbefugte Weitergabe des Gutachtens an den Sachverständigen X habe der Kläger gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Der Kläger habe hierdurch dem Zahnarzt X in dem von ihr angestrengten Prozessverfahren in Y unerlaubt Schützenhilfe geleistet, da in dem dortigen Verfahren der Zahnarzt X nunmehr das Gutachten des Klägers vorgelegt habe. Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden mit dem sie hilfsweise gegen die Forderung des Klägers aufrechne.
11Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist unbegründet.
14I.
15Es kann offen bleiben, ob das von dem Kläger erstattete Privatgutachten mangelfrei ist. Die Beklagte kann jedenfalls mit einem Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung und gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Honoraranspruch des Klägers aufrechnen. Der Kläger hat durch die Weitergabe des Gutachtens an den Zahnarzt X seine ärztliche Schweigepflicht verletzt.
161.
17Der Kläger wurde unstreitig von der Beklagten nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag über die Erstattung eines Privatgutachtens (vergl.BGH NJW 1967, 719) enthielt weder ausdrücklich noch konkludent die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht. Der Kläger war beauftragt als Privatgutachter ein Gutachten ausschließlich zur eigenen Information der Beklagten zu erstellen. Damit diente der Auftrag lediglich den Zweck, sachverständige Feststellungen für die Beklagte nicht jedoch für Dritte - wie hier den behandelnden Zahnarzt X - zu treffen.
182.
19Auf § 7 der Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 1. April 1979 kann sich der Kläger nicht berufen. Abs. 1 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
20"Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten...
21hat der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im
22Rahmen des Gutachtenauftrages nach
23bestem Wissen seine zahnärztliche Überzeugung zu äußern...
24Dem behandelnden Zahnarzt ist, mit Ausnahme der im gerichtlichen
25und amtlichen Auftrage erstatteten Gutachten, eine Durchschrift des
26Gutachtens unaufgefordert. zu übersenden..."
27Damit geht § 7 Abs. 1 der Berufsordnung über den Ermächtigungsrahmen des Gesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 30. Juli 1975 (GVBI 1975, 520) hinaus. In § 23 dieses Gesetzes wird folgendes bestimmt:
28"Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
29auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
30entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen."
31In § 26 des Kammergesetzes wird dann ausgeführt:
32" Die Berufsordnung kann im Rahmen des § 23 weitere Vorschriften über
33Berufspflichten enthalten, insbesondere ... hinsichtlich
341.
35der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsaus-
36übung geltenden Rechtsvorschriften ..."
37Damit bezieht sich die gesetzliche Ermächtigung lediglich auf die Einhaltung der Schweigepflicht nicht aber - wie durch § 7 der Berufsordnung geregelt - auf die Ausweitung der Befreiung von der Schweigepflicht. Die Berufsordnung darf jedoch nicht mehr und nichts anderes regeln, als in dem Kammergesetz Raum gelassen wird (vergl. NARR, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl. Randnummer 715).
38Dies findet auch seinen Niederschlag in § 2 MuBO, der folgt lautet:
39" (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt
40anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen ...
41(4) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet,
42soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder
43soweit die Offenbarung zum Schutz eines höheren Rechtsgutes
44erforderlich ist. Letzteres gilt auch für Aussagen in gerichtlichen
45Verfahren.
46(5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn
47er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten Tätig wird, es sei
48denn, dass dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung
49bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffen-
50en Feststellungen zur Behandlung an Dritte bestimmt sind.
51(6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander den selben
52Patienten behandeln, so sind sie untereinander von der Schweige-
53pflicht insoweit befreit, als der Patient nicht etwas anderes bestimmt."
54§ 2 Abs. 6 MuBO ist insoweit im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger nicht als behandelnder Zahnarzt sondern als Gutachter beauftragt worden war. Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 MuBO und dem Sinngehalt der Vorschrift des § 2 Abs. 5
55MuBO folgt vielmehr, dass der Kläger die Beklagte zumindest mit Annahme des Gutachterauftrages hätte darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten dem Zahnarzt X weiterleiten werde. Dieser Hinweis ist jedoch unstreitig durch den Kläger nicht erfolgt.
563.
57Abgesehen von der fehlenden Ermächtigungsgrundlage zu der Regelung in § 7 der Berufsordnung können Standesregeln den Arzt in seiner Rolle als medizinischer Sachverständiger nicht einengen, vielmehr steht er insoweit unter einem besonderen Recht, dass ärztliche Standesregeln und Satzungen weder einschränken wollen noch können (vergl. Laufs, Arztrecht, 3. Aufl. 1984, Randnummer 395/396). Die Befugnis zur Offenbarung eines zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisses kann vielmehr nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach der Arzt zur Offenbarung verpflichtet ist, geregelt werden (vergl. BVerfGE 65, 44; OVG Lüneburg NJW 1975, 2263/2264; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 203 Randnummer 27; Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. Randnummer 28 zu § 203).
58Für den ärztlichen Sachverständigen gilt insoweit nichts anderes, zumal dann, wenn er wie hier als Privatgutachter tätig wird. Er ist im Rahmen und bis zur Grenze des ihm erteilten Auftrages der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen (vergl. NARR a.a.O. Randnummer 750; Rieger, Lexikon des Arztrechtes 1984 Randnummer 1537). Damit war er jedoch auch ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt, seine eigenen Erkenntnisse einem anderen Arzt mitzueilen (vergl. OVG Lüneburg a.a.O. S. 22 64).
59II.
60Durch die unbefugte Weiterleitung des Gutachtens an den Zahnarzt X hat der Kläger schuldhaft gegen seine Vertragsverpflichtungen verstoßen. Auch ist er gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Kläger nicht berufen, da dieser vermeidbar gewesen wäre. Hierauf hat bereits die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 810 Js 36/84) in ihrem mit Zustimmung des Amtsgerichts erfolgten Einstellungsbeschluss hingewiesen. Der Kläger hätte sich - zumal da er auch häufig als gerichtlich bestellter Sachverständiger zugezogen wird - zuvor eindeutig über die Rechtslage informieren müssen, zumindest wäre es ihm jedoch ein leichtes gewesen, die Annahme des Privatgutachtens davon abhängig zu machen, ob die Beklagte ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit.
61III.
62Den der Beklagten durch die unbefugte Weitergabe des Gutachtens entstandenen Schadens schätzt das Gericht auf mindestens den Klagebetrag von DM 77,--. Das Gutachten sollte ausschließlich der Information der Beklagten dienen nicht jedoch ihrem Prozessgegner in dem Verfahren in Y, dem Zahnarzt X. Durch die Handlungsweise des Klägers war dieser vielmehr in der Lage, das Gutachten des Klägers in dem dortigen Prozeß einzuführen. Damit wurde für die Beklagte das Gutachten des Klägers zumindest teilweise entwertet, da ihr die freie Entscheidung, ob sie das Gutachten des Klägers in dem Prozess in Y vorlegt oder nicht, genommen war. Im Rahmen des den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsgrundsatzes musste es allein Sache der Beklagten sein, den Prozess in Y zu gestalten, zumal die Beauftragung eines Privatgutachters im vorprozessualen Bereich lediglich den Zweck hat, dem Auftraggeber die sachgerechte Entscheidung über ihr späteres Prozessverhalten zu erleichtern.
63Indem der Kläger dieses Anliegen der Beklagte durch die Weitergabe des Gutachtens unterlaufen hat waren die Aufwendungen für das Gutachten - selbst wenn diese sachlich richtig sein sollte - teilweise zwecklos. Ob das Gutachten völlig wertlos wurde kann dahinstehen, da lediglich über den Teil der Klageforderung in Höhe von 77,-- DM zu entscheiden ist.
64Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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