Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 670/85
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1986
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 675,-- nebst
4 % Zinsen seit dem 05.04.1985 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Unstreitig haftet der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer für den Schaden, der anlässlich eines Verkehrsunfalls am 11.03.1985 am gewerblich genutzten PKW – Mercedes der Klägerin entstanden war. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 675,--.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 675,-- nebst 4 % Zinsen
5seit dem 05.04.1985 zu zahlen.
6Die Beklagte ist der Ansicht, bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug sei grundsätzlich nur eine konkrete Ausfallberechnung zulässig.
7E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
8Die Klage ist begründet.
9Unstreitig kann die Klägerin von der Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz aus Verkehrsunfall fordern.
10Der Höhe nach kann die Klägerin DM 675,-- Nutzungsentschädigung verlangen. Zu Unrecht meint die Beklagte ein Nutzungsausfallschaden der Klägerin komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem verunfallten Fahrzeug der Klägerin um ein gewerbliches Fahrzeug gehandelt habe, bei welchem ein Ausfallschaden generell nur konkret und nicht abstrakt berechnet werden könne. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist nur für gewerbliche Fahrzeuge zutreffend, die dem Hauptzweck des ausgeübten Gewerbes unmittelbar dienen, etwa im Falle eines Taxi – oder Leihwagenbetriebes oder bei sonstiger gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung. In diesem Fall bemisst sich der Nutzungsausfall nach dem Entgang des gewerblichen Gewinns. Etwas anderes gilt aber bei Fahrzeugen, die zwar zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehören, aber nicht den Hauptzweck des Gewerbes ausmachen, sondern nur als Hilfsmittel die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit erleichtern.
11In diesem Falle hängt der erwirtschaftete Gewinn von der gewerblichen Haupttätigkeit ab, im Falle der Klägerin von der Lieferung und Montage von Fassadenverkleidungen. Die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch den technischen Leiter zum Besuch der Baustelle erleichtert diesem ledigliche seine berufliche Aufgabe, er könnte diese aber auch bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn auch in unpraktischer Form, ausüben, ohne dass hierdurch der Gewinn des Gewerbetriebes beeinflusst würde. Ebenso gut könnte er die Baustelle auch mit einem privat gehaltenen PKW anfahren. Letzteres zeigt aber, dass zwischen dem Nutzungsausfall eines privaten Fahrzeuges und einem Firmenfahrzeug, welches nicht unmittelbar zur gewerblichen Gewinnerzielung eingesetzt wird, kein Unterschied besteht. Ebenso wie durch richterliche Rechtsfortbildung einem privaten Autohalter im Falle des Nutzungsausfalles ein abstrakter Schadensersatz zuerkannt worden ist, hat dies auch für gewerblich oder freiberuflich gehaltene Fahrzeuge zu gelten, wenn diese nicht dem Hauptzweck des Gewerbes dienen, sondern nur Hilfsfunktionen erfüllen.
12Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 288, 284 BGB.
13Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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