Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 253 F 231/83
Tenor
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1986
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
I. Die am 07. September 1978 vor dem Standesbeamten
des Standesamtes XX unter Heiratsregister
Nr.: X geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
II. Die elterliche Sorge für M, geb. 04.02.1979
wird der Antragstellerin (Mutter) übertragen.
III. Vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu VS-Nr.:
XXX werden auf das Rentenversicherungskonto
der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte zu VS-Nr.: XXX Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 20,35 DM (i.B. Zwanzig 35/100 Deutsche
Mark), bezogen auf den 31. Dezember 1983, übertragen.
IV. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin ab Rechts-
kraft der Scheidung - monatlich im voraus zum 1. eines jeden
Monats, 535,--DM (i.B. Fünfhundertfünfunddreißig Deutsche
Mark) zu zahlen, davon 270,-- DM für die Antragstellerin, 265,-- DM
für den Sohn M.
V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben im September 1978 in XX geheiratet.
3Aus der Ehe ist der Sohn M hervorgegangen.
4Die Antragstellerin hält die Ehe für gescheitert, weil die Parteien bereits seit 1981 getrennt leben.
5Sie beantragt,
6die am 7.9.1978 vor dem Standesbeamten XXX geschlos-
7sene Ehe der Parteien zu scheiden,
8Der Antragsgegner stellt gleichfalls Scheidungsantrag.
9Die elterliche Sorge für M begehrt jede Partei für sich.
10Die Antragstellerin, die eine Halbtagsstellung als Krankenschwester inne hat, beantragt weiterhin:
11den Antragsgegner zu verurteilen, für sie selbst 270,-- DM an Unterhalt
12und für M 265,-- DM Unterhalt zu zahlen.
13Der Antragsgegner beantragt insoweit
14Klageabweisung.
15Entscheidungsgründe:
16Zu I:
17Die Ehe war zu scheiden, denn sie ist gescheitert.
18Das wird unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt leben.
19Zu II:
20Die elterliche Sorge für M war der Mutter zu übertragen.
21M ist bei der Mutter gut versorgt.
22Bedenken, weil die Mutter "Bhagwan-Anhängerin" ist, bestehen nicht. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf - 253 F 132/84 vom 28.05.1985 und des OLG Düsseldorf - 10 UF 205/85 - vom 16.10.1985 verwiesen.
23Zwar hat M in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1986 erklärt, dass er, der seit der Trennung bei der Mutter lebt, zum Vater möchte. Als Grund dafür hat er im wesentlichen angegeben, dass beim Vater 2 Katzen wären, die viel Geld kosten; der Vater könne die Katzen nur behalten, wenn er, M, zu ihm komme, denn dazu habe er sonst kein Geld.
24Gerade diese Aussage des Jungen spricht indes nicht sehr für den Vater, denn es ist nicht schön, ein 7-jähriges Kind, das offenbar an den Katzen hängt, in dieser Weise unter Druck zu setzen.
25Zu Ziffer III:
26Zum Versorgungsausgleich gilt folgendes:
27Während der Ehezeit ( 01.09.1978 bis 31.12.1983 ) hat die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Versorgungsanwartschaften in Höhe von
28121,90 DM
29erworben;
30der Antragsgegner solche in Höhe von 158,50 DM.
31Außerdem hat der Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt XXX eine auf die Ehezeit entfallende nichtdynamische Rente in Höhe von 43,83 DM erworben, die in eine dynamische Rente in Höhe von 4,10 DM umzurechnen war.
32Insgesamt hat also der Antragsgegner Rentenanwartschaften in Höhe von 162,60 DM erworben.
33Die Antragstellerin hat bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben.
34Die Differenz der beiden Anwartschaften beträgt 40,70 DM.
3520,35 DM waren deshalb auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragen.
36Zu Ziffer IV:
37Zum Unterhalt gilt folgendes:
38Der Antragsgegner der als Krankenpfleger ganztägig tätig ist, hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 2.070,-- DM.
39Danach hat der Sohn M Anspruch auf 265,-- DM ( nämlich 290,-- DM abzüglich 25,-- DM ).
40Es verbleiben noch 1805,-- DM;
41demgegenüber stehen 1127,-- DM bei der Antragstellerin -
42Die Differenz beträt danach 678,-- DM.
43Der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 270,-- DM ist somit berechtigt.
44Zu V:
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
46Streitwert:
47Ehescheidung 9.000,-- DM
48elterliche Sorge 1.500,-- DM
49Versorgungsausgleich 1.000,-- DM
50Unterhalt: 6.420,-- DM
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