Teilurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 27 C 96/86
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1986
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
die "Penthouse-Wohnung", gelegen in X,
X-straße , X. Obergeschoss, bestehend aus
zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad, mit Ausstattungen
zur Erfassung des Verbrauchs von Heizenergie zu versehen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Beklagte
zu 2. Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte
und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse über 3.500,- - DM leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter der Eigentumswohnung, die im Urteilsausspruch bezeichnet ist.
3Der Kläger macht Nebenkosten geltend, die nicht Gegenstand dieses Teil-Urteils sind.
4Die Beklagte zu 2. begehrt widerklagend den Einbau von Wärmemengen-Meßgeräten.
5Die Beklagte zu 2. beantragt hierzu,
6wie geschehen, zu entscheiden.
7Der Kläger beantragt,
8die Widerklage abzuweisen.
9Der Kläger bringt vor:
10Die übrigen Miteigentümer hätten dem Einbau zugestimmt. Außerdem wären die Kosten unverhältnismäßig hoch.
11Auf die Akten wird Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Widerklage ist begründet.
14Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 4 Abs. 3 der Heizkostenverordnung (HKVO).
15Die Beklagte zu 2. kann den Anspruch allein geltend machen, da sie nach § 14 Abs. 2 und 4 des Mietvertrages vom Beklagten zu 1. bevollmächtigt ist.
16Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger nur Miteigentümer des Hauses ist. Seine Behauptung, die übrigen Miteigentümer der vier anderen Penthouse-Wohnungen hätten eine Ausstattung ihrer Wohnungen mit Wärmeverbrauchsanzeigern nicht zugestimmt, ist unerheblich, und zwar allein schon deshalb, weil diese Behauptung nicht zum Inhalt hat, dass die übrigen Miteigentümer die Zustimmung verweigert hätten. Selbst eine Weigerung aber stünde dem Anspruch der Beklagten zu 2. nicht entgegen. Der Kläger hätte nämlich gegen die anderen Miteigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ebenfalls einen Anspruch auf den Einbau von Wärmemengen-Meßgeräten (Palandt, BGB, 45. Aufl. 1986,
17§ 16 WEG, Anm. 4 baa).
18Der Einbau der Geräte ist nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, HKV unverhältnismäßig teuer, und zwar weder im Verhältnis der Beklagen zu 1. zum Kläger wie auch im Verhältnis des Klägers zu den übrigen Miteigentümern. Nach der Behauptung des Klägers würde der Einbau für jeden Eigentümer 3.450,28 DM kosten. Dieser Betrag ist in Relation zu sehen einmal zu den Heizungskosten, die der Kläger von der Beklagten zu 2. begehrt, für 1984 von 2.648,13 DM und zum anderen zu dem Nettomietzins, den er aus der Wohnung zieht, jährlich 11.400,-- DM. Bei der Höhe der Heizungskosten insbesondere ergeben sich für die Beklagte zu 1. Einsparmöglichkeiten, die die Kosten des Einbaus der Messgeräte vertretbar erscheinen lassen.
19Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 108, 709 ZPO.
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