Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 291 II 145/86 WEG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht C

am 26. Februar 1987

b e s c h l o s s e n :

1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, das entlang des von ihnen genutzten Anbaus im Hause Gwall 00, E als „Lager“ bezeichneten Teileigentums an der Außenwand verlegte Küchenablußrohre zu beseitigen.

2. Den Antragsgegnern wird ferner aufgegeben, den Außenputz des von ihnen genutzten Anbaus im Hofgelände (frühere Kegelbahn) und den Außenputz der im Erdgeschoß liegenden Toilettenanlage auszubessern.

3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsteller tragen 9/10, die Antragsgegner 1/10 der Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 15.000,-- DM festgesetzt (Ziffer 1. 5.000,--, Ziffer 2. 3.000,--, Ziffer 3. 1.000,--, Ziffer 4. 1.000,--, Ziffer 5. 3.000,--, Ziffer 6. 1.000,--, Ziffer 7. 1.000,-- DM).


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