Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 291 II 145/86 WEG
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht C
am 26. Februar 1987
b e s c h l o s s e n :
1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, das entlang des von ihnen genutzten Anbaus im Hause Gwall 00, E als „Lager“ bezeichneten Teileigentums an der Außenwand verlegte Küchenablußrohre zu beseitigen.
2. Den Antragsgegnern wird ferner aufgegeben, den Außenputz des von ihnen genutzten Anbaus im Hofgelände (frühere Kegelbahn) und den Außenputz der im Erdgeschoß liegenden Toilettenanlage auszubessern.
3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
4. Die Antragsteller tragen 9/10, die Antragsgegner 1/10 der Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Geschäftswert wird auf 15.000,-- DM festgesetzt (Ziffer 1. 5.000,--, Ziffer 2. 3.000,--, Ziffer 3. 1.000,--, Ziffer 4. 1.000,--, Ziffer 5. 3.000,--, Ziffer 6. 1.000,--, Ziffer 7. 1.000,-- DM).
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten sind mit Ausnahme des Beteiligten zu 5., des Verwalters, Wohnungseigentümer im Hause Gwall 00 in E. Den Antragsgegnern steht das Miteigentum an den Räumen im Erdgeschoß zu.
4Seitens der Antragsteller werden folgende Anträge gestellt:
5- Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zum DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu unterlassen, das Teileigentum im Erdgeschoß des Hauses Gwall 00, 0000 E nach Ablauf des bestehenden Mietvertrages neu als Wohnung zu vermieten.
- Die Beklagten werden verurteilt, folgende Instandsetzungsarbeiten im Hause Gwall 00, E, durchzuführen:
- den Außenputz des von ihnen genutzten Anbaues im Hofgelände (frühere Kegelbahn) und den Außenputz der im Erdgeschoß liegenden Toilettenanlage instandzusetzen und mit einem Anstrich zu versehen,
- die vier Außenfenster, Rollladen und Fensterbänke des von ihnen genutzten Anbaus im Hofgelände (frühere Kegelbahn) instandzusetzen und zu lackieren,
- die beiden Zugangstüren zum Hinterhof des Objektes Gwall 00 sowie die vier Außenfenster der im Erdgeschoß befindlichen Toilettenanlage zu streichen.
- Der Beklagte wird verurteilt, eine Genehmigung des Bauamtes für den Türdruckbruch zwischen dem früheren "Lager" und dem "Ladenlokal" seines im Erdgeschoß des Hauses Gwall , E gelegenen Teileigentums dem Verwalter vorzulegen.
- Die Antragsgegner werden verurteilt, das entlang des von ihnen genutzten Anbaus im Hause Gwall 00, E als "Lager" bezeichneten Teileigentums an der Außenwand verlegte Küchenablußrohr zu beseitigen.
- Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Stromleitungen, Brauchwasserleitungen, Abflußleitungen sowie die Warmwasserleitungen der Etagenheizung, welche der Versorgung der Räume im Erdgeschoß des Hauses Gwall 00 in E dienen, zu beseitigen.
- Die Beklagten werden verurteilt, den zusätzlich eingebauten Stromzähler für die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses Gwall 00, E, zu beseitigen.
- Die Beklagten werden verurteilt, die zur Straße gerichteten Außenfenster zum Ladenlokal im Erdgeschoß des Hauses Gwall 00, E, fachmännisch zu streichen oder streichen zu lassen.
Die Antragsgegner beantragen,
16die Anträge zurückzuweisen.
17Die Beteiligen tragen vor:
18Zu Ziffer 1.:
19Die Antragsteller sind der Auffassung, dass es unzulässig ist, dass die Antragsgegner ihr Teileigentum im Erdgeschoß teilweise zu Wohnzwecken vermietet haben. Dies widerspreche der Teilungserklärung und werde von den übrigen Wohnungseigentümern auch nicht gebilligt. Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass ihnen nichts verbiete, ihr Eigentum auch für Wohnzwecke zu nutzen.
20Zu Ziffer 2.:
21Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegner verpflichtet sind, die mit dem Antrag zu 2. verlangten "Instandsetzungsarbeiten" durchführen. Die Antragsteller machen geltend, alles sei in einem desolaten Zustand, so dass die Antragsgegner die von ihnen verursachten Schäden beseitigen müssten. Die Antragsgegner bestreiten dies.
22Zu Ziffer 3.:
23Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Genehmigung des Bauamtes vorliegt.
24Zu Ziffer 4.:
25Insoweit wird der Anspruch von den Antragsgegnern anerkannt.
26Zu Ziffer 5.:
27Unstreitig haben die Antragsgegner verschiedene Leitungen durch die Kellerräume der Miteigentümer bzw. durch die Gemeinschaftskeller geführt, ohne dass sie dazu die Genehmigung des Verwalters oder der anderen Miteigentümer besaßen. Die Antragsteller sprechen von einem "Leitungsgewirr" und machen geltend, die Rohre hätten auch durch die Wände des Teileigentums der Antragsgegner verlegt werden können. Die Antragsgegner verweisen darauf, dass sie ausdrücklich aufgefordert worden sind, für den Einbau einer Etagenheizung zu sorgen. Die Leitungen seien daraufhin von einer Fachfirma verlegt worden.
28Zu Ziffer 6.:
29Unstreitig haben die Antragsgegner einen zweiten Zähler installiert und damit den letzten freien Zählerplatz besetzt. Die Beteiligten streiten sich darüber, ob dieser letzte freie Platz jetzt benötigt wird.
30Zu Ziffer 7.:
31Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegner hätten die Fenster durch einen mangelhaften Anstrich "beschädigt". Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Anstrich Sache der Gemeinschaft ist.
32II.
33Die Anträge sind nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt, nämlich nur insoweit, als sie von den Antragsgegnern anerkannt werden. Im übrigen sind sie unbegründet und waren demgemäß zurückzuweisen.
341.
35Den Antragsgegnern wird weder durch die Teilungserklärung noch durch das Gesetz verwehrt, ihr Wohnungseigentum zu Wohnzwecken zu nutzen. In der Teilungserklärung heißt es zwar, dass gewerbliche Nutzung jederzeit zulässig ist. Andererseits wird eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht untersagt.
362.
37Die Antragsgegner sind lediglich verpflichtet, den Außenputz des von ihnen genutzten Anbaus im Hofgelände (frühere Kegelbahn) und den Außenputz der im Erdgeschoß liegenden Toilettenanlage auszubessern. Weitergehende Verpflichtungen bestehen insoweit nicht. Im Verhältnis der Beteiligten ist maßgebend § 8 Nr. 4 der Teilungserklärung, nach der das gemeinschaftliche Eigentum durch den Verwalter auf gemeinschaftliche Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und bei Beschädigung instandzusetzen ist. Instandhaltung und Instandsetzung sind somit grundsätzlich Sache der Gemeinschaft. Eine Ausnahme gilt gemäß § 8 Nr. 9 der Teilungserklärung lediglich für die von den Antragsgegnern verursachten Schäden am Außenputz des Anbaus und der Toilettenanlage. Nur soweit es sich um Schäden handelt, sind die Antragsgegner zur Instandsetzung verpflichtet. Jeglicher Anstrich ist einschließlich der vorbereitenden kleineren Ausbesserungsarbeiten Sache der Gemeinschaft.
383.
39Nachdem unstreitig ist, dass die Genehmigung des Bauamtes für den Türdurchbruch zwischen dem früheren Lager und dem Ladenlokal vorliegt, ist der entsprechende Antrag zurückzuweisen, da Erfüllung eingetreten ist. Die Antragsteller hätten dies vermeiden können, wenn sie die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hätten.
404.
41Die Beseitigung des Küchenabflußrohres war den Antragsgegnern auf ihr entsprechendes Anerkenntnis hin aufzuheben.
425.
43Die Antragsteller können von den Antragsgegnern nicht verlangen, dass sämtliche Strom-, Brauchwasser- und Abflußleitungen sowie die Warmwasserleitungen der Etagenheizung beseitigt werden. Zwar hätten die Antragsgegner hierfür der Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer, zumindest aber der Genehmigung des Verwalters bedurft. Diese Genehmigung hätte ihnen aber billigerweise nicht versagt werden können. Bezüglich der Warmwasserleitungen der Etagenheizung gilt dies schon deshalb, weil die Antragsgegner selbst aufgefordert worden sind, eine derartige Heizung zu installieren. Bezüglich der übrigen Leitungen ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zur Duldung verpflichtet sind. Anhand der überreichten Lichtbilder vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Antragsteller durch die Verlegung der Leitungen in unzumutbarer Weise beschwert worden sind. Die von den Antragsgegnern verlegten Leitungen wirken zwar nicht ausgesprochen ästhetisch. Andererseits ist es in Kellerräumen durchaus üblich, dass Leitungen an den Wänden oder an der Decke verlegt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Antragsteller konkret gegen die Verlegung der Leitungen einzuwenden haben.
446.
45Alle Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass der letzte freie Zählerplatz dadurch besetzt worden ist, dass die Antragsgegner einen zweiten Zähler installiert haben. Die Antragsteller tragen dazu vor, dass nunmehr eine getrennte Verbrauchserfassung eines gemeinsamen Wasch- und Trockenraumes oder einer Gemeinschaftssauna nicht mehr möglich wäre. dies ist nicht erheblich, zumal nicht ersichtlich ist, dass solche Räume überhaupt vorhanden sind. Ergänzend dazu haben die Antragsteller nunmehr vorgetragen, dass zwei Kellerräume wegen Beseitigung der Heizung frei werden, so dass die Absicht zur Aufstellung eines Wasch- und Trockenautomaten besteht. Für einen solchen Automaten wäre nach dem Vortrag der Antragsteller der freie Zählerplatz erforderlich. Insoweit müßte jedoch erst ein Beschluß der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt werden. Erst wenn ein solcher Beschluß zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob die Antragsgegner den zweiten Zählerplatz wieder zur Verfügung stellen müssen. Da nicht voraussehbar ist, ob ein solcher Beschluß überhaupt zustande kommt, kann dem Antrag zu Ziffer 6. jedenfalls im derzeitigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden.
467.
47Soweit die Antragsteller verlangen, dass die Antragsgegner die zur Straße gerichteten Außenfenster zum Ladenlokal im Erdgeschoß fachmännisch streichen oder streichen lassen, gilt das unter Ziffer 2 Gesagte entsprechend. Der Anstrich der Außenfenster ist Sache der Eigentümergemeinschaft.
48III.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
50Die Gerichtskosten waren den Beteiligten in dem Verhältnis aufzuerlegen, dem sie unterlegen sind. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten sah das Gericht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Kostenregelung abzuweichen.
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