Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 272/87

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM ab-

wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-

streckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die

selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der

Bundesrepublik Deutschland ansässigen deutschen

Großbank oder Sparkasse erbracht werden.


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