Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 272/87
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM ab-
wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen deutschen
Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger hat bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen. Aus diesem Versicherungsvertrag fordert er die Entschädigung für einen angeblichen Diebstahlsschaden vom 10. Juni 1986 auf der italienischen Insel X. Er behauptet, er habe die in der Diebstahlsanzeige (Blatt 19 d.A.) aufgeführten Wäsche- und Oberbekleidungsstücke im Mai/Juni 1986 - jedenfalls lange vor dem
310. Juni 1986 - auf X zwecks Benutzung im Rahmen der Urlaubsreise zum Gesamtpreis von umgerechnet 8.346,-- DM erworben. Am 10. Juni 1986 sei ihm zwischen 14.00 und 17.00 Uhr aus seinem verschlossenen Mietwagen der Koffer mit den Textilien gestohlen worden.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,-- DM nebst
64 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt
8Klageabweisung.
9Sie wendet sich mit Sach- und Rechtsausführungen gegen ihre Eintrittspflicht.
10Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger kann aus dem Versicherungsvertrag auch dann keine Ansprüche herleiten, wenn man seinen Sachvortrag als uneingeschränkt zutreffend unterstellt. Die Beklagte ist nämlich gemäß § 11 Nr. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR), Fassung von 1980, von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Nach der genannten Vertragsklausel, die die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 2 VVG klarstellt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung u.a. dann frei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht. Diesen Tatbestand hat der Kläger im Streitfalle geschaffen. In seiner Schadensanzeige vom 12. Juni 1986 heißt es nämlich auf Seite 3 (Blatt d.A.) eindeutig und unmissverständlich, die "Zeit der Anschaffung" sei der "10.6.86" gewesen, obwohl der Kläger nunmehr in diesem Rechtsstreit - offenbar nachdem er hat erkennen müssen, dass erst am Abreisetage erworbene Kleidungsstücke dem Versicherungsschutz nicht unterfallen - vorträgt, der Erwerb sei bereits wesentlich früher erfolgt. Trifft letzteres zu, so ist die Angabe in der Schadensmeldung nicht nur objektiv falsch, sie ist auch unzweifelhaft vorsätzlich falsch. Der Vorsatz wird hier nämlich durch den Tatbestand selbst indiziert. Entgegen den Angriffen des Klägers auf Seite 10 der Anspruchsbegründungsschrift ist die diesbezügliche Überschrift in dem Schadenformular nicht missverständlich und gibt keinen Anlass zur eigenen "Deutung", "Umdeutung" oder "Missdeutung". Selbst wenn der Kläger - was er freilich auch nicht behauptet - außergewöhnlich unbeholfen oder begriffsstutzig wäre, würde das Gericht ihm nicht abnehmen, hier einem Missverständnis unterlegen gewesen zu sein.
14Was unter "Anschaffung" zu verstehen ist, ist allgemein bekannt. Auch der juristische Laie weiß, dass man eine Sache nicht erst dann "anschafft", wenn man sie bezahlt. Erst recht weiß dies ein Kaufmann (siehe Berufsangabe des Klägers in dem Versicherungsantrag (Blatt 17 d.A.)).
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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