Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 24 C 10961/89
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1989
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 511,60 DM nebst 8 % Zinsen seit
dem 6.3.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
der Kläger 63 %, die Beklagte 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangs-
vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
von 200,-- DM abzuwenden, es sei denn,
die Beklagte leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-
vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
von 800,-- DM abzuwenden, es sei denn,
der Kläger leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Sämtliche Sicherheitsleistungen können auch
durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Groß-
bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger buchte bei der Beklagten am 30.12.87 das Motorhome PC 25 für die Zeit vom 12.9. bis 22.10.88 die Fahrt von X nach Y zum Gesamtpreis von 4.580,-- DM inklusiv 100 Freimeilen pro Tag. Bei Beginn der Reise beanstandete er fehlendes Motoröl sowie fehlende Bremsflüssigkeit und ein abgebrochenes Nummerschild. Diese Mängel wurden vor Antritt der Reise beseitigt. Eine vorhandene beschädigte Matratze wurde gegen bessere Matratze ausgetauscht, die jedoch auch Löcher aufwies. Seine Reklamation bezüglich eines zerbrochenen Scheinwerferglases sowie Verschmutzung des Motorhome insbesondere Verfleckung des Teppichs wurde nicht berücksichtigt. Seiner Bitte nach einem anderen Motorhome konnte nicht entsprochen werden. Obwohl der Kläger zusätzlich bei der amerikanischen Vertragsgesellschaft XX drei sogenannte Convenience Kits verlangt und bezahlt hat, befand sich im Motorhome kein Geschirr. Bei Abschluss der Reise wurden dem Kläger zwei Kits, d.h. 60 Dollar gutgeschrieben.
3Am Abend des 1. Tages stellte der Kläger fest, dass der vorhandene Tisch abgebrochen war, weshalb er diesen nicht benutzen konnte. Deshalb fuhr er am nächsten Tag wieder zur Vermietstation in X zurück, wo die Tischreparatur gegen 14.30 Uhr abgeschlossen war. Wegen dieser Unzulänglichkeit schrieb die XX dem Kläger 100 Meilen gut.
4Weiter war der Dumpschlauch verdreckt und beschädigt und musste erneuert werden, der Abwassertank war bei Abfahrt voll. Das sogenannte Cruise Kontroll sowie das Radio funktionierten ebenso wenig wie die Innenbeleuchtung im Führerhaus. Der Sicherheitsgurt am Beifahrersitz klemmte, bei der Armlehne am Beifahrersitz guckten Nägel heraus.
5Der Kläger behauptet:
6Er hätte sämtliche Mängel bei seiner Ankunft in Y reklamiert. Unterwegs hätte er keine Gelegenheit gehabt zur Reparatur, ganz abgesehen, dass er unstreitig Reparaturen ohne Rücksprache mit der Veranstalterin nur bis zum Gegenwert von 50 Dollar hätte durchführen können.
7Er verlangt den Tagesspreis von 102,-- DM für die ersten drei Tage, und zwar wegen zwei Tage, die er wegen der Tischreparatur verloren hätte, und die übrige Zeit, die er mit dem Kauf von Ausstattungsgegenständen verbraucht hätte. Hierbei hätte er 300 Meilen verfahren. Außerdem ist er der Auffassung, dass wegen der verminderten Ausstattung sowie der Mängel ihm der Differenzbetrag zwischen dem Touristprogramm, das er gebucht hatte und dem Basisprogramm von täglich 12,-- DM zustünden. Ferner beansprucht er als Pauschalbetrag für den Verlust von Urlaubsfreude 400,-- DM.
8Er beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn
101.386,-- DM nebst 8 % Zinsen seit dem
116.7.89 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nicht mit einem fabrikneuen Fahrzeug hätte rechnen dürfen und die Mängel die Gebrauchsfähigkeit des Motorhomes nicht beeinträchtigt hätten. Ferner ist sie der Auffassung, dass der Kläger sich wegen der Mängel an die Vermietstation hätte wenden und die Reparatur hätte veranlassen müssen.
15Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass durch die seitens der Vermietstation gewährten Gutschriften etwaigen Minderungsansprüchen des Klägers ausreichend Rechnung getragen sei noch dazu der Kläger durch die erfolgte Zusatzzahlung ihr jede Möglichkeit de Verrechnung genommen hätte.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist teilweise begründet.
19Als Minderung des Reisepreises stehen dem Kläger für zwei Tage 124,-- DM sowie für die übrigen 38 Tage 10 % des Reisepreises = 387,60 DM zu.
20Wegen der erforderlichen Mängelbeseitigung und der Tischreparatur hat der Kläger die behaupteten zwei Reisetage verloren. Es mag zwar sein, dass die eigentliche Reparatur nur, wie die Beklagte von ihrer Vertragspartnerin erfahren hat, eine Stunde betragen hat. Tatsächlich musste der Kläger aber die bereits gefahrene Strecke wieder zurückfahren und dann auf die Durchführung dieser Reparatur warten. In diesem Zusammenhang ist plausibel, dass die Durchführung der Reparatur erst organisiert werden musste und sich die Wartezeit bis in die Nachmittagsstunden hinzog. Zwei Tage entsprechen einem Gegenwert von 204,-- DM. Der Kläger konnte während dieser Zeit aber die ihm zustehenden 100 Freimeilen nicht nutzen, die tatsächlich gefahrene Strecke ist ihm mit 100 Meilen seitens der Vermietstation bereits gutgeschrieben worden. Daher waren ihm der Gegenwert von 2 x 100 Freimeilen = 80,-- DM abzuziehen.
21Was das fehlende Geschirr angeht, kann der Kläger weder Anspruch wegen vertaner Reisezeit noch wegen diesbezüglich verfahrener Kilometer gegenüber der Beklagten geltend machen. Zum einen hat er von den zunächst gezahlten drei Convenience Kits zwei rückvergütet erhalten, obwohl er für drei Personen Bettwäsche und Handtücher, die ebenfalls zu dieser Grundausstattung gehören, erhalten hatte. Zum anderen stand ihm während der Wartezeit auf die Tischreparatur etwa vier Stunden zur Verfügung, um diese gängigen Artikel wie Geschirr und Bügel einzukaufen, was in einer Millionenstadt wie X kaum schwierig gewesen sein dürfte. Schließlich hatte er einen großen Teil dieser Gegenstände auch am ersten Tag bereits erworben, der ihm sowieso, wie oben ausgeführt, bereits gutgeschrieben worden ist.
22Bei dem zerbrochenen Scheinwerferglas handelt es sich um einen nicht zur Minderung berechtigten Bagatellmangel. Die übrigen Mängel, insbesondere das Nichtfunktionieren des zur Fahrzeugausstattung gehörenden Cruise Kontroll, des Radios und der Führerhausinnenbeleuchtung, des klemmenden Sicherheitsgurtes am Beifahrersitz und der nagelbespickten Armlehne am Beifahrersitz stellen jedoch eine Beeinträchtigung dar. Diese hat allerdings nichts damit zu tun, dass der Standard des gemieteten Fahrzeugs auf den der niedrigen Klasse des Basisprogramms absinkt. Maßstab ist vielmehr der Tagesreisepreis und der Wertunterschied zwischen einem einwandfreien Fahrzeug der gemieteten Gruppe und dem zur Verfügung gestellten mangelhaften. Insofern ist nachvollziehbar, dass das Fehlen eines an sich vorhandenen Standgases sowie Radios bei einer Urlaubsreise von fast 7 Wochen und einer Reisestrecke von ca. 10.000 Kilometern wertmindernde Fehler sind. Das Gericht bewertet die aufgrund der Mängel vorliegende Minderung der Reiseleistung mit 10 % des Reisepreises für die restlichen 38 Tage = 511,60 DM.
23Der Kläger ist mit seinem Minderungsverlangen auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich während der Reise nicht bemüht hat, die Schäden beheben zu lassen. Tatsächlich stand ihm so etwas wie eine Reiseleitung während der im übrigen individuell geplanten Reise nicht zur Verfügung. Er hatte demnach auch keinen direkten Ansprechpartner wegen der Mängel. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, dass der Kläger hätte Kontakt zu einer der Vermietstationen aufnehmen müssen, um die Reparatur in die Wege zu leiten. Eine derartige Mitwirkungsverpflichtung des Klägers ergibt sich weder aus dem Reisevertragsrecht, noch etwa aus dem zwischen den Parteien geltenden Reisebedingungen. Insbesondere bei derart relativ kleinen Mängel konnte der Kläger davon Abstand nehmen, für die Reparaturen einen größeren Umstand und Zeitverlust in Kauf zu nehmen.
24Auch durch sein Verhalten gegenüber Veranstalterin ging der Kläger seiner Minderungsansprüche nicht verlustig. Denn die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er durch das Akzeptieren von Gutschriften sein Minderungsrecht ihr gegenüber verloren hat. Vielmehr muss sich der Kläger die erteilten Gutschriften, wie berücksichtigt worden ist, lediglich im Verhältnis zur Beklagten anrechnen lassen, was aber nicht bedeutet, dass er sich letztlich nicht (auch) an seine Vertragspartnerin halten kann. Unerheblich ist schließlich auch, ob eine Reklamation in Y erfolgte. Denn jedenfalls war diese Mängelanzeige nicht Voraussetzung des Minderungsanspruchs im Sinne von § 651 d Abs. 2 BGB. Abhilfemaßnahmen in Y, dem Ziel seiner Reise, waren für den Kläger nutzlos.
25Ihm stehen Schadensersatzansprüche im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB nicht zu. Voraussetzung hierfür ist nämlich eine vereitelte oder zumindest wesentlich beeinträchtigte Reise. Hiervon ist jedoch bei dem Kläger nicht auszugehen. Das ergibt sich auch aus dem vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, woran er die geforderte Pauschale überhaupt orientiert hat.
26Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
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