Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 24 C 10961/89

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1989

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den

Kläger 511,60 DM nebst 8 % Zinsen seit

dem 6.3.1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

der Kläger 63 %, die Beklagte 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

von 200,-- DM abzuwenden, es sei denn,

die Beklagte leistet vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

von 800,-- DM abzuwenden, es sei denn,

der Kläger leistet vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe.

Sämtliche Sicherheitsleistungen können auch

durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Groß-

bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht

werden.


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