Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 28 C 568/88
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern
als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines
3schriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des
4Mietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits-
5reparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine
6Kosten durchzuführen hat.
7Mit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte
8auf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits-
9reparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen
10Malermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung
11der Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte
12die Durchführung der Arbeiten ab.
13Mit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver-
14hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
15Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung
16die Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der
17vertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus-
18zuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen.
19Es sei ein Substanzverlust zu befürchten.
20Die Kläger beantragen,
21die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-
22gehaltene, im Untergeschoß des Hauses X
23in Y gelegene Wohnung, be-
24stehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad
25und einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz
26zu räumen und an die Kläger herausgzugeben,
27hilfsweise,
28die Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be-
29schriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen
30und an die Kläger herauszugeben.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange-
33messene Räumungsfrist zu gewähren.
34Sie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand.
35Sie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung
36nur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei,
37der eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in
38der ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen.
39Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.
40Sie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl
41dies Sache der Kläger gewesen wäre.
42Das Gericht hat Beweis erhoben.
43Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis
44115.
45Entscheidungsgründe
46Die Klage ist nicht begründet.
47Die Kläger können von der Beklagten nicht Räumung
48und Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist-
49lose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind.
50Die Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine
51fristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor.
52Unstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten
53Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht
54eingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver-
55tragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte,
56zu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen
57Zustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten
58ist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen,
59daß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in
60einem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem
61Substanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs-
62spuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und
63begründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch-
64führen zu lassen.
65Aber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2
66Ziffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten
67Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die
68Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich
69verletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die
70Wohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand
71befindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von
72Schönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei
73nur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand
74der Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht.
75Die vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel
76gelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die
77Wohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen
78Unterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung
79aufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die
80Wohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs-
81tätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine
82solche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge-
83nutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar-
84stellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
86Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
87§ 708 Ziffer 11 ZPO.
88Streitwert: 3.068,88 DM.
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Referenzen
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