Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 2004/90
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1990
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger buchte bei der Beklagten am 7.1.1989 eine Reise nach Rio de Janeiro für zwei Personen zu einem Gesamtpreis von DM 5.968,--. Der Hinflug erfolgte am 4.5.1989, der Rückflug am 26.5.1989. Der Hinflug sollte von Frankfurt nach London Heathrow und von dort nach Rio de Janeiro durchgeführt werden.
3Am 4.5.1989, dem Tag des Abflugs in Frankfurt, erfuhr der Kläger, dass der gebuchte und bestätigte Flug von Frankfurt nach London storniert war. Das Service-Büro der Beklagten im Flughafen Frankfurt war wegen Feiertages geschlossen. Der einzige zur Verfügung stehende Flug nach London war zum Flughafen Gattwick. Diesen Flug buchte der Kläger. Am Flughafen Gattwick angekommen mussten der Kläger und seine Ehefrau ihr Gepäck auschecken. Mit dem Bus fuhren sie zum Flughafen Heathrow, wo sie ihr Gepäck wieder einchecken und mit der planmäßigen Maschine nach Rio weiterflogen. Am Flughafen Rio wurden der Kläger und seine Ehefrau nicht - wie vertragsgemäß vorgesehen - von der Reiseleitung der Beklagten abgeholt, den Transfer in das gebuchte Hotel musste der Kläger selbst mittels einer Taxe vornehmen. Die ersten neun Tage im Hotel war eine deutschsprechende Reiseleitung nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 24.10.1989 verlangte der Kläger eine Minderung des Reisepreises um 600,-- DM pro Person. Mit Schreiben vom 27.11.1989 zahlte die Beklagte einen Betrag von insgesamt DM 520,--.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 800,-- ab Rechtshängigkeit zu
6zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10Die Klage ist nicht begründet.
11Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Reisepreisminderung (§ 651 d BGB) - über den von der Beklagen unwidersprochen bereits gezahlten Betrag von DM 520,-- hinaus - fordern.
12Die vom Kläger gerügten Reisemängel, deren Vorhandensein vom Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, reichen nicht aus, um den Wert der von der Beklagten erbrachten mangelhaften Reiseleitung im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Reiseleistung von DM 5.968,-- um mehr als 8,7 % - in diesem Umfang hat die Beklagte den Minderungsanspruch des Klägers durch Zahlung anerkannt - herabzusetzen. Der vom Kläger beanstandete fehlende Hoteltransfer in Rio de Janeiro vom Flughafen zum Hotel und die neun Tage nicht anzutreffende Reiseleitung vor Ort sind verhältnismäßig geringfügige Erschwernisse. Als unangenehmer beurteilt das Gericht die durch die Umbuchung wegen der ausgefallenen Zubringermaschine in Frankfurt und London entstandenen Erschwernisse. Berücksichtigt man aber dabei, dass der Kläger und seine Ehefrau letztlich keinen Zeitverlust erlitten haben, sondern nur einem erhöhten Reisestress ausgesetzt waren, mit dem bei Fernreisen in bestimmten Umfang immer gerechnet werden muss, dann hat die Beklagte mit ihren Zahlungen von insgesamt DM 520,-- die aufgetretenen Mängel bereits angemessen ausgeglichen.
13Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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