Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 14922/90
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 4.3.1991
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen seiner Kosten
vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung eines Restbetrages von 117,77 DM aus der Liquidation des Zahnarztes Dr. X vom 14.2.1990 über insgesamt 1.039,67 DM in Anspruch. Gegenstand der vorerwähnten Liquidation sind zahnärztliche Behandlungsleistungen in der Zeit vom 4.12.1989 bis 13.2.1990.
3Die Klägerin beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, an sie 117,77 DM nebst 9,5 % Zinsen
5sowie 19,20 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er macht geltend, diverse Rechnungspositionen im Gesamtbetrag von 182,67 DM seien entgegen den Vorschriften der GOZ, daher zu Unrecht, berechnet worden.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist nicht begründet.
12I.
13Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher 117,77 DM aus der Liquidation des Dr. X vom 15.2.1990 nicht zu. Zu Recht wendet der Beklagte ein, dass die vorgenannte Liquidation wegen eines Betrages von - mindestens - 117,77 DM Abrechnungspositionen enthält, die nach den Vorschriften der GOZ nicht ansatzfähig sind. Die Liquidation weist insgesamt 12 x die Position 203 der GOZ zu je 16,44 DM aus. Zutreffend hätte diese Position lediglich 4 x abgerechnet werden dürfen. Das ergibt sich aus dem Leistungsinhalt der Position 203, wonach für besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen von Kavitäten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich eine Gebühr von 7,15 DM - bei Anwendung des 2,3 - fachen Gebührensatzes: 16,44 DM - abgerechnet werden. Obwohl sich also die besonderen Maßnahmen immer auf den einzelnen Zahn oder die Kavität beziehen, lässt der Leistungsinhalt ihre Berechnung nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zu. Nur wenn besondere Maßnahmen in verschiedenen Kieferhälften durchgeführt werden, sind mehrere dieser Leistungen je Sitzung zu berechnen. Das trifft vorliegend nicht zu, weil in den Sitzungen vom 9.1.1990 (11, 12, 13) , 16.1.1990 (21, 22, 23, 24) , 24.1.1990 43, 44) und 13.2.1990 (33, 34) jeweils nur eine Kieferhälfte von besonderen Maßnahmen betroffen gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, aus der Verwendung des Begriffs "besondere Maßnahmen" in der Mehrzahl ergebe sich, dass die Gebühr gemäß § 203 auch für mehrere Arten von besonderen Maßnahmen insgesamt nur einmal ansatzfähig ist. Hiergegen spricht, dass der Verordnungsgeber die Leistungsbeschreibung des BEMA übernommen, allerdings dem Zusatz "je Sitzung" fallengelassen hat, woraus geschlossen werden kann, dass besondere Maßnahmen nach Ziffer 203 auch mehrmals pro Sitzung im gleichen Gebiet anfallen können. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass in diesem Sinne mehrere besondere Maßnahmen je Sitzung in ein und derselben Kiefernhälfte angefallen sind.
14Insgesamt ist damit die Liquidation um einen Betrag von 131,52 DM zu kürzen. Da diese Summe bereits die Klageforderung übersteigt, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die Liquidation auch in weiteren Punkten nicht den Vorschriften der GOZ entspricht.
15II.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.