Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 22 C 4658/91

Tenor

w e g e n Minderung und Schadensersatz aus Reisevertrag

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter X

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1991

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 772,60

nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1991 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger

61 % und die Beklagte 39 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte

hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in

Höhe von DM 360,-- abwenden, sofern nicht zuvor die

Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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