Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 11022/91
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1991
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
DM 335,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1991
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-
streckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe
abzuwenden, in der vollstreckt wird.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Reisepreisminderung und Schadensersatz
3aus einer Reise vom 4. bis 18. Februar 1991 nach X.
4Die Kläger wollten dort am 9. Februar 1991 heiraten und hatten
5deshalb das von der Beklagten angebotene Heiratspaket für
6DM 605,-- mitgebucht, bei einem Gesamtreisepreis von DM 9.409,00.
7Im Katalog der Beklagten ist ausgewiesen:
8"Zur Eheschließung auf X benötigen Sie notariell
9beglaubigte englische Übersetzungen der Geburts- und
10ggfls. Scheidungsurkunden beider Partner. Die Aufge-
11botsformalitäten nehmen ca. 5 Tage in Anspruch."
12Die Papiere der Kläger kamen erst zwei Tage vor dem Termin
13auf X an. Dabei wurde festgestellt, daß beglaubigte
14Übersetzungen fehlten. Die Hochzeit mußte deshalb auf den
1516. Februar 1991 verschoben werden.
16Die Kläger sind der Ansicht, daß die Kosten dieser Verschiebung
17die Beklagten treffen. Sie hätten die Erforderlichkeit der
18Übersetzungen nicht gekannt, da der Katalog auch nicht Vertrags-
19grundlage gewesen sei.
20Die Beklagte hat vorgerichtlich 10 % Reisepreisminderung
21(DM 958,--) erstattet und DM 72,-- für das Umgravieren der
22Eheringe bezahlt.
23Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen außerdem noch zustehen:
241. 20 %ige Minderung des Reisepreises DM 1.881,80
252. Schadensersatz gem. § 651 f Absatz 2 DM 1.000,--
263. Kosten für Hochzeitsanzeigen DM__743,28
27DM 3.625,08
28Die Kläger beantragen:
29die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
30DM 3.625,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August
311991 zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
33Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrift-
34sätze der Parteien verwiesen.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt, im
37übrigen war sie abzuweisen, §§ 651 a ff BGB.
38Denn die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß sie
39von der Erforderlichkeit der beglaubigten englischen Über-
40setzung nichts gewußt haben. Sie haben die Reise nur deshalb
41bei der Beklagten gebucht, weil sie von dem Hochzeitspaket
42ausgingen, das diese offeriert. Danach war eine Buchung
43nur anhand der Katalogunterlagen möglich. Diese sind somit
44Vertragsinhalt geworden.
45Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die
46Herbeischaffung der entsprechenden Unterlagen allein Sache
47der Kläger war. Denn die Unterlagen sind nicht von den
48Klägern nach X mitgenommen worden. Sie wurden von
49der Beklagten gefordert, um die Hochzeit entsprechend des
50von ihr angebotenen Hochzeitspakets zu arrangieren. Dabei
51stand der Termin 9. Februar 1991 seit der Buchung fest.
52Auch wenn dieses Datum lediglich als Wunsch der Kläger be-
53nannt war, gingen die Parteien selbstredend davon aus, daß
54ein anderer Termin nicht in Betracht kam. Die Beklagten hätten
55sonst in ihrem Porspektunterlagen auf die Unverbindlichkeit
56dieses Termines hinweisen müssen. Das haben sie nicht getan.
57Zur Schadenshöhe ist festzustellen, daß die Kläger aufgrund
58der Verschiebung des Hochzeitstermins lediglich ein Ausflug
59nicht haben vornehmen können und das zwei Tage wegen der
60Notwendigkeit, beglaubigte Übersetzungen zu erhalten, für
61den Kläger verloren waren. Hinzu kamen die Aufregungen durch
62die Verschiebung des Hochzeitstermins. Das Gericht sieht
63hierin Fehler der Reise, die gemäß §§ 286, 287 ZPO mit 20 %
64des Reisepreises bemessen werden. Dabei ist berücksichtigt,
65daß die übrige Reise ohne Nachteile erfolgt ist, lediglich
66sind die Flitterwochen teilweise "vorgezogen worden".
67Abgewälzt werden können auf die Beklagten jedoch lediglich
6850 % des Schadens. Denn es oblag den Klägern, ihre Hochzeits-
69papiere ordnungsgemäß bereitzuhalten. Die Beklagte hatte
70lediglich eine Kontroll- und Korrekturfunktion. Sie mußte
71prüfen, ob die für das Hochzeitspaket erforderlichen Unter-
72lagen vorlagen. Das Gericht geht dabei davon aus, daß die
73beiderseitigen Verschulden gleich hoch sind.
74Für die von der Klägerseite geforderte Reisepreisminderung
75ist aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung von DM 958,-- somit
76kein Raum.
77Als Schaden aufgrund des Verschuldens der Beklagten ist
78auch anzusehen, daß die Hochzeitsanzeigen mit Kosten von
79DM 743,28 mit dem falschen Hochzeitstag gedruckt waren und
80daß die Eheringe das falsche Hochzeitsdatum eingeprägt bekommen
81hatten. Die Kosten für die Hochzeitsanzeigen in Höhe von
82DM 743,28 und die Umprägekosten der Eheringe mit DM 72,--
83machen zusammen aus DM 815,28, von denen 50 % also DM 407,72
84zu Lasten der Beklagten gehen. Diese hat auf diese Schadens-
85summe DM 72,-- vorgerichtlich gezahlt. Es verbleiben DM 335,64
86erstattungsfähiger Schaden.
87Für pauschalen Schadensersatz ist kein Raum. Es ist anerkannte
88Rechtsprechung, daß eine solche Schadensposition nur dann
89in Betracht kommt, wenn so erhebliche Schadenspositionen
90vorhanden sind, daß mindestens 50 % des Urlaubs "daneben-
91gegangen" sind. Dies trägt die Klägerseite nicht einmal
92selber vor. Sie berechnet eine Schadensminderung von insgesamt
9330 %. Auch aus der Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis
94zur Länge des Urlaubs läßt sich nicht errechnen, daß 50 %
95des Urlaubs durch die Verschiebung des Hochzeitstermines
96beeinträchtigt waren. Die Kläger tragen selbst vor, daß
97sie bis auf einen Ausflug das Urlaubsprogramm abwickeln
98konnten.
99Anspruch auf pauschale Abgeltung entgangener Urlaubsfreude
100besteht somit nicht.
101Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB,
10291, 704 ff ZPO.
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