Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 291 II 169/91 WEG
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
am 16. Oktober 1992
b e s c h l o s s e n :
1.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, als Gesamtschuldner
1.696,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1992 zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden zu 5/6 der Antragstellerin zu
1/6 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Geschäftswert wird auf insgesamt 10.329,-- DM festge-
setzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft XX.
4In der Eigentümerversammlung vom 11.06.1991 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 lt. Protokoll folgender Beschluß gefaßt:
5"Da von der ehemaligen Hausverwaltung Y keine geänderte Baukontoabrechnung mehr zu erhalten ist, soll die Korrektur des Eigentümers X, nach Prüfung durch den Verwaltungsbeirat, gelten und bei Richtigkeit die Salden aus der Korrektur X gegenüber den Eigentümern wirksam sein. Fälligkeit hierfür 1 Monat nach Prüfungsvermerk
6Die Hausverwaltung XY holt die Unterlagen von der Firma Y bzw. deren Nachfolger zurück."
7Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 11.07.1991, das am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, zunächst beantragt, den auf der Eigentümerversammlung am 11.06.1991 gefaßten Beschluß zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären. Das Protokoll, die Eigentümerliste und die Begründung wollte die Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen nachreichen.
8Mit Schreiben vom 23.07.1991, bei Gericht eingegangen am 24.07.1991, hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sie sich im Tagesordnungspunkt geirrt habe. Die Verwechselung habe darauf beruht, daß dieses Thema unter Tagesordnungspunkt 4 auf der Eigentümerversammlung am 29.06.1989 auch zur Debatte gestanden habe.
9Unter dem 09.09.1991 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit ihre "Benachteiligung (Verfahrenskosten) mit der mit Schreiben der Hausverwaltung XY vom 05.08.1991 übersandten Abrechnung vom 30.09.1989 des Miteigentümers X ausgeräumt wurde."
10Im übrigen hat sie beantragt,
11a)
12festzustellen, daß ihr die Kosten für die Blumenkästen und die
13Transportkosten in Höhe von insgesamt 1.696,44 DM von der
14Eigentümergemeinschaft erstattet werden
15und
16b)
17der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, an sie insgesamt
181.471,26 DM zu zahlen.
19Zur Begründung der Anträge zu a) und b) hat die Antragstellerin folgendes vorgetragen:
20Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Eigentümergemeinschaft habe ihr mit Schreiben vom 13.03.1985 (Bl. 35 d. GA)ausdrücklich zugesichert, daß die Gemeinschaft die Kosten für die Blumenkästen und auch die Transportkosten übernehmen werde. An diese Zusicherung sei die Gemeinschaft gebunden.
21Bezüglich des weiteren Betrages von 1.471,26 DM wird auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.09.1991 auf S. 4 (Bl. 29 d. GA) Bezug genommen.
22Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.1991 hat die Antragstellerin sodann beantragt,
231.
24den Beschluß der Eigentümerversammlung vom
2511.06.1991 zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu
26erklären;
272.
28festzustellen, daß der Antragstellerin ein Erstattungs-
29anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft in
30Höhe von 1.696,44 DM zusteht;
313.
32die Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin
331.471,26 DM nebst 4 % Zinsen darauf seit Rechts-
34hängigkeit zu zahlen.
35Mit Schriftsatz vom 16.01.1992 hat die Antragstellerin ihre Anträge dann noch teilweise abgeändert.
36Sie beantragt nunmehr,
37a)
38festzustellen, daß die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, auf sie
39entfallende Kosten im Rahmen der Einzelabrechnung des
40Sanierungskontos zu tragen, die darauf beruhen, daß ein Betrag
41von 2.162,36 DM als Kosten für ein gegen die Eigentümerge-
42meinschaft ergangenes Versäumnisurteil in die Abrechnung einge-
43stellt wurden,
44b)
45die Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 1.696,44 DM
46nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Die Antragsgegner beantragen,
48die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
49Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
50II.
51Die Anträge sind nur zum geringen Teil begründet.
52Die Antragstellerin hat lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner in Höhe von 1.696,44 DM.
53Dies ergibt sich daraus, daß die Antragsgegner durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt X, folgendes mitgeteilt haben:
54"Blumentröge:
55Es ist der Wille der Gemeinschaft, insofern den betroffenen Eigentümern
56Ersatz zu stellen. Der Nachbar hatte sich die Blumenkästen selbst
57gekauft und abgeholt. Zuzüglich Transportkosten wird Ihnen, da Sie
58sich die Kästen selbst gekauft haben, ein Betrag von 1.610,82 DM als
59Kostenerstattung gutgeschrieben."
60Nach Ansicht des Gerichts ist die Gemeinschaft an diese Erklärung gebunden. Es ist auch nicht so, daß etwa dieser eine Punkt Gegenstand eines Vergleichsvorschlages war. Auch läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen, daß die dort aufgeführten Punkte in einem Abhängigkeitsverhältnis untereinander gestanden haben. Auch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, daß die diesbezüglichen Ansprüche verwirkt seien, da sie jahrelang nicht geltend gemacht worden sind. Über das bloße Zeitmoment hinaus müßte dann festgestellt werden, daß die Antragstellerin bei der Gemeinschaft die Erwartung hervorgerufen hat, daß sie sich auf die Zusicherungen des Rechtsanwaltes X fortan nicht mehr berufen werde. Dergleichen läßt sich aber nicht feststellen.
61Da die Antragstellerin 214,88 DM Transportkosten nachgewiesen hat, ergibt sich eine Summe von 1.825,70 DM, die von der Antragstellerin um ihren Eigenanteil gekürzt worden ist. Danach steht der Antragstellerin zumindest ein Betrag von 1.696,44 DM gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu.
62Nachdem der Antrag korrekterweise in einen Zahlungsantrag umformuliert worden ist, konnte ihm auch in voller Höhe entsprochen werden.
63Dagegen sind die weitergehenden Anträge unzulässig oder unbegründet.
64Die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 7 war unzulässig, da insoweit die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war.
65Zwar hat die Antragstellerin innerhalb dieser Frist den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 4 angefochten. Sie kann sich dann aber nicht darauf berufen, daß sie damit den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 gemeint hat.
66Die einmonatige Anfechtungsfrist ist als Ausschlußfrist strengstens zu beachten, da sie insbesondere der Rechtssicherheit dient. Schon aus diesem Grunde kann das Anfechtungsschreiben der Antragstellerin nicht einfach ausgelegt werden.
67Hinzu kommt, daß das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin kaum nachvollziehbar ist. Wenn der hier streitige Punkt auf einer Eigentümerversammlung zwei Jahre vorher als Tagesordnungspunkt 4 behandelt wurde, so heißt dies noch lange nicht, daß dies auch auf der Eigentümerversammlung vom 01.06.1991 wieder der Fall war.
68Auch der spätere Antrag der Antragstellerin, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, auf sie entfallende Kosten im Rahmen der Einzelabrechnung zu tragen, die darauf beruhen, daß ein Betrag von 2.162,36 DM als Kosten für ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangenes Versäumnisurteil in die Abrechnung eingestellt wurde, ist unbegründet.
69Zum einen muß sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, daß die Eigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 7 hierzu einen Beschluß gefaßt hat, der mangels Anfechtung gültig ist. Sofern die Eigentümergemeinschaft durch diesen Beschuß die Kontrolle der Abrechnung dem Verwaltungsbeirat übertragen hatte, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nämlich durchaus möglich, daß die Befugnisse der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß an den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Soweit ersichtlich, wendet sich die Antragstellerin auch lediglich gegen die Entnahmen von 2.163,36 DM zu Gunsten der früheren Hausverwaltung Y. Hier haben die Antragsgegner auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin eine plausible und nachvollziehbare Begründung geleistet, warum es zu dieser Entnahme gekommen ist. Dem schließt sich das Gericht an, so daß auch insoweit der Antrag zurückzuweisen war.
70Schließlich hat die Antragstellerin auch keinen Zahlungsanspruch von insgesamt 1.471,26 DM gegen die Antragsgegner.
71Denn sie kann von der Gemeinschaft nicht die Erstattung von Kosten verlangen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie ihr Sondereigentum nach der Terrassensanierung den veränderten Verhältnissen "angepaßt hat". Derartige Kosten fallen vielmehr in den Risikobereich des jeweiligen Sondereigentümers.
72III.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
74Die Gerichtskosten sind zwischen den Beteiligten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt worden. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten hat es das Gericht bei der gesetzlichen Kostenverteilung belassen.
75Der auf insgesamt 10.329,-- DM festgesetzte Geschäftswert setzt sich wie folgt zusammen:
76- Beschlußanfechtung 5.000,-- DM
77- Antrag vom 16.01.1992 2.162,-- DM
78- Blumenkästen/Transportkosten 1.696,-- DM
79- Zahlungsantrag vom 09.09.1991 1.471,-- DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.