Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 6051/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1993
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen
wird die Beklagte verurteilt, sowohl
an die Klägerin als auch an den Kläger
jeweils einen Betrag von DM 319,67 nebst
12,5 % Zinsen zugunsten der Klägerin seit
dem 4.12.1992, zugunsten des Klägers seit
dem 5.12.1992 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Klägerin und der Kläger zu jeweils 32 %,
die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO
3abgesehen.
4Die Klage, mit der die Kläger Reisemängel bezüglich der
5bei der Beklagten gebuchten Flugpauschalreise "Faszinierendes
6X" vom 8. bis zum 24.10.1992 in Höhe von jeweils
7DM 500,-- geltend machen, ist zum Teil begründet.
8Beiden Kläger steht jeweils ein Minderungsanspruch gemäß
9§ 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von DM 319,67 zu. Die Beklagte
10hat nämlich die von ihr zugesagte Reiseleistung insoweit
11nicht ordnungsgemäß erbracht, als aufgrund der von ihr
12zu vertretenden, fehlerhaften Reiseorganisation der am
133. Tag in X vorgesehene freie Nachmittag ebenso ent-
14fiel wie ein halber "freier Tag" am 6. Reisetag in Y.
15Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte sich insoweit
16darauf beruft, daß zum einen Programmänderungen vorbehalten
17seien und zum anderen unvorhergesehene Änderungen bei der
18Flugbeförderung aufgetreten seien. Die gern gebrauchte Floskel
19von den "Bedingungen des Massentourismus" vermag keinesfalls
20vertragliche Verpflichtungen der Parteien erheblich zu
21beeinträchtigen. Vielmehr können die Kläger die Beklagte
22zu Recht auf das von der Beklagten der Reise zugrunde
23gelegte Reiseprogramm verweisen, welches gerade für den
243. Tag der Reise in X den Nachmittag "für eigene
25Entdeckungen zur freien Verfügung" stellt, nachdem zunächst
26die vielfältigen schönen Ausflugs- und Besichtigungsziele in
27X herausgestellt worden sind. Noch deutlicher wird
28dies für den 6. Tag in Y , für das die Programmbe-
29schreibung beginnt: "Heute empfehlen wir Ihnen einen fakulta-
30tiven Tagesausflug mit dem Luftkissenboot in die X-
31Kolonie X mit einem Kurzbesuch in die X.
32In Y steht Ihnen dieser Tag für Einkäufe und eigenen
33Entdeckungen zur freien Verfügung ...".
34Bei einem Programm wie dem der gebuchten Reise der Kläger
35stellen gerade Freizeiten wesentliche Entspannungszeiten dar;
36zudem ist gerichtsbekannt, daß Reisende
37gerade in den beiden genannten Städten die freien Zeiten für
38private Einkäufe nutzen möchten und auch darin der Zweck einer
39solchen Reise wie der gebuchten besteht. Der Verlust zweier
40solcher halber "freier Tage" muß daher als erheblich gewertet
41werden und erscheint dem Gericht vergleichbar mit dem Ausfall
42von Landausflügen bei Kreuzfahrten, für den eine Erstattung
43von 20 - 30 % des anteiligen Reisepreises je Tag anerkannt wird
44(Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, NJW 85,
45Seite 114 unter III. 17).
46Rechnerisch läßt sich ein Tagespreis von DM 319,67 ermitteln;
47insoweit ist eine Reisepreisminderung für zwei verlorenen
48halbe "freie Tage" anzusetzen.
49Soweit die Kläger darüberhinaus geltend machen, sie hätten
50die von der Beklagten zugesagten Reiseunterlagen und den
51- offensichtlich schriftlichen - Reiseführer nicht erhalten,
52ist keine schlüssige Klagegrundlage gegeben. Die Kläger
53hätten eine entsprechende Foderung zwar zu Recht erheben
54können, denn das von den Parteien für die Reise zugrunde
55gelegte Reiseprogramm sieht auch eine Stellung eines
56"Info-Pakets mit Reiseführer" durch die Beklagte an die
57Kläger vor. Aber einen solchen Mangel hätten die Kläger rügen
58müssen, § 651 c BGB. Hierzu tragen sie nichts vor, obwohl
59doch eine entsprechende Anforderung - und zwar schon rech-
60zeitig vor Reisebeginn - nahegelegen hätte. Die Kläger sind
61folglich mit einem Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 2
62BGB insoweit ausgeschlossen. Insoweit war ihre Klage abzu-
63weisen.
64Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 bzw.
65708 Nr. 11, 713 ZPO.
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