Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 8394/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.1993
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger DM 588,42 nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1993 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 76 % der Kläger, zu 24 %
die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangs-
vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung - im Falle des Klägers in Höhe von DM 300,--, im Falle
der Beklagten in Höhe von DM 750,-- - abwenden, wenn nicht die
vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechen-
der Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger - hilfsweise teilweise aus abgetretenem Recht der Zeugin X - reiserechtliche Gewährleistung gegenüber der Beklagten geltend.
3Für ihn und die Zeugin X sowie ein weiteren Reisebegleiter, Herrn Y, war bei der Beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach XX in das Hotel XXX für die Zeit vom 30.12.1992 bis zum 13.1.1993 gebucht worden. Der Reisepreis betrug pro Person DM 1.637,00.
4Vor Ort wurde festgestellt, dass das gebuchte Hotel XXX überbelegt war. Der Kläger wurde daher in dem Hotel XX zusammen mit seinen Reisebegleitern untergebracht.
5Der Kläger trägt vor, er habe die Reise für die Zeugin X gebucht. Er sei alleiniger Vertragspartner der Beklagten. Hilfsweise mache er Minderungs- und Schadensersatzansprüche der Zeugin X aus abgetretenem Recht geltend.
6Die Reiseleistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen. Die Leistungen, die gemäß dem Prospektangebot der Beklagten für das Hotel XXX zugesagt gewesen seien, seien hinsichtlich des Hotels XX nicht erfüllt worden. Dort sei kein Sandstrand vorhanden gewesen, Schwimmen sei unmöglich gewesen. Das Wasser sei völlig mit Seetang bewachsen gewesen. Wegen der geringen Wasserhöhe und des dortigen Riffs sei sogar das Baden verboten gewesen. Im Gegensatz zum Hotel XXX hätten im Hotel XX die Freizeitmöglichkeiten komplett gefehlt. Bei dem Hotel habe es sich um eine Hotelfachschule gehandelt, bei dem ausgebildetes Personal kaum vorhanden gewesen sei. Die Sauberkeit im Restaurant sei nicht gewährleistet gewesen. Die angebotenen Speisen hätten einen penetranten Geschmack nach Spülmittel aufgewiesen. In den drei Hotelbars seien nur drei unterschiedliche Mixgetränke in Plastikbechern zu schwankenden Preisen abgeboten worden. Die Klimaanlage des Hotelzimmers sei für vier Tage ausgefallen. Ein Kühlschrank sei nicht vorhanden gewesen. Die Mängel seien am Urlaubsort von nahezu allen Reisenden gerügt worden; über die Beanstandung des Klägers selbst sei die Niederschrift vom 12.1.1993 aufgenommen und vom örtlichen Reiseleiter der Beklagten unterzeichnet worden.
7Nach alledem sei eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 33 % angemessen, mithin zu DM 1.080,42. Darüber hinaus seien jedoch Schadenersatzansprüche gegeben. Da in der Umgebung des Hotels XX keine Alternative zur dortigen Essensaufnahme bestanden habe, habe der Kläger, der ursprünglich für sich und die Zeugin X nur Übernachtung mit Frühstück im Hotel gebucht gehabt habe, schließlich für 308 US-Dollar eine Vollpension ab dem 7.1.1993 gebucht. Hieraus ergebe sich eine Schadensersatzforderung in Höhe von DM 505,12.
8Da der Kläger die Reise insbesondere wegen der für das Hotel XXX zugesagten Wassersportmöglichkeiten gebucht habe, sei der Erholungswert des Urlaubs aufgrund der Tatsache, dass derartige Sportmöglichkeiten vom Hotel XX aus nicht hätten wahrgenommen werden können, erheblich beeinträchtigt gewesen. Insoweit könne er, der Kläger, Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu einem Tagessatz von mindestens DM 50,-- pro Tag und pro Person, insgesamt einen Schadensbetrag von DM 1.400,-- verlangen.
9Auf den vom Kläger geltend gemachten Gesamtbetrag von DM 2.985,54 habe die Beklagte vorprozessual DM 514,-- erstattet, der Restbetrag werde mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
10Der Kläger beantragt
11Klageabweisung
12und bestreitet, dass der Kläger die Reise für sich und seine Reisebegleiter gebucht habe. Diese seien vielmehr selbst Vertragspartner der Beklagten geworden. Auch die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch die Zeugin X an den Kläger werde bestritten.
13Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers seien darüber nicht gegeben. Der Kläger verkenne insbesondere, dass er das mit nur einem Globus beworbene Hotel XXX gebucht habe, dann aber dem mit drei Globen gekennzeichneten Hotel XX untergebracht worden sei. Aufgrund seiner Buchung habe der Kläger von vornherein nur Ansprüche auf Unterbringung auf einem minimalen Ausstattungsniveau, insbesondere auch im Hinblick auf den Standard XY Hotels, gehabt. Die Unterbringung im Hotel XX sei darüber hinaus nicht weit unter westeuropäischen Standard gewesen. Ferner habe der Kläger durchaus vom Hotel XX aus dem Tauchsport nachgehen können. Das Fehlen von Freizeitmöglichkeiten habe er vor Ort nicht gerügt. Der Klägervortrag hinsichtlich der Unsauberkeit von Tischdecken des Restaurants und der Ungenießbarkeit der Speisen sei nicht zutreffend, darüber hinaus habe er dies ebenfalls nicht gerügt. Hinsichtlich der Hotelbars sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, von einem gehobenen Standard auszugehen. Das Nichtvorhandensein eines Kühlschranks sei nicht gerügt worden. Ein Ausfall der Klimaanlage werde bestritten, darüber hinaus müsse mit dem Ausfall solcher Einrichtungen, wenn dies vorfallen würde, in einem Reiseland wie XY gerechnet werden. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers, soweit er die zusätzlichen Kosten für Vollpension beanspruche, sei nicht gegeben. Diese Leistung sei nicht Gegenstand des Reisevertrages, vielmehr sei es die Inanspruchnahme einer eigenständigen Hotelleistung durch den Kläger gewesen.
14Auch ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit stehe dem Kläger nicht zu.
15Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist teilweise begründet.
18Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger Gewährleistungsansprüche für sich und die Zeugin X geltend machen kann. Der Kläger hat subsantiiert vorgetragen, dass er allein die zum Vertragsschluß führenden Willenserklärungen abgegeben und dabei auch die Personaldaten der Zeugin X angegeben hat. Eine vertragliche Verpflichtung der Zeugin X durch eine Willenserklärung ist daher überhaupt nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger alleiniger Vertragspartner der Beklagten geworden ist, wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Insbesondere sind dem obigen Ergebnis entgegenstehende Buchungsunterlagen von der Beklagten nicht vorgelegt worden.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Minderungsanspruch wegen mangelhafter Reiseleistung in der ursprünglichen Höhe von DM 1.080,42, worauf eine vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von DM 492,-- anzurechnen ist. Im Ergebnis ist dem Kläger somit ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von DM 588,42 zuzuerkennen.
20Die Reiseleistung der Beklagten war allein schon deshalb mangelhaft, weil sie den Kläger und seine Reisebegleiter nicht in dem ursprünglich gebuchten Hotel XXX untergebracht hat. Allein hieraus ergibt sich ein Minderungsanspruch des Klägers, der sich nach der "Frankfurter Tabelle" (NJW 85, 113) auf einen Minderungssatz von 10 - 25 % des Reisepreises bezieht.
21Die Reiseleistung der Beklagten war des weiteren mangelhaft, weil das Hotel XX nicht die im Prospekt für das Hotel XXX angebotenen Sport- und Freizeitangebote ermöglichte und ferner die Bademöglichkeiten im Vergleich zur Unterbringung im Hotel XX jedenfalls erheblich schlechter waren. Insoweit muss sich die Beklagte auf ihre Prospektangebote verweisen lassen. Dort sind Wassersportmöglichkeiten- wenn auch "nach Verfügbarkeit" für den Reisenden angeboten worden, ferner ist hervorgehoben - auch durch bildliche Darstellung - dass das Hotel XXX an einer "schönen kleinen Badebucht" liegt, was bei dem Hotel XX nicht der Fall ist. Allein hieraus ergeben sich weitere Minderungssätze, die jeweils mit mindestens 15 % zu veranschlagen sind. Dies bedarf keiner genauen Bestimmung, weil die Addition der Minderungssätze jedenfalls unter dem von dem Kläger veranschlagten Satz von 33 % bleibt.
22Die Rechtsverteidigung der Beklagten hiergegen ist unerheblich. Dies folgt allein daraus, dass die Beklagte nicht der Wahrheit entsprechend vortragen lässt, der Kläger habe vor Ort die oben angesprochenen Mängel nicht gerügt. Das Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger überreichten "Niederschrift über eine Beanstandung" vom 12.1.1993, die vom örtlichen Reiseleiter der Beklagten unterzeichnet ist. darüber hinaus hätte es aber auch einer Mängelrüge konkret nicht bedurft, da die Unterschiedlichkeit der Hotels und ihrer jeweiligen Lage am Strand der Beklagten bekannt waren. Bei dem Angebot des Ersatzquartiers hat die Beklagte bewusst Unterschiedlichkeiten in Kauf genommen. Sie kann sich nunmehr nicht darauf berufen, der Kläger habe entsprechende Rügen nicht vorgebracht.
23Nach dem vorgenannten Ergebnis sind weitergehende Streitpunkte der Parteien über fehlende oder unzureichende Qualitäten des Ersatzquartiers Hotel XX nicht mehr zu behandeln, da sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken.
24Die weitergehenden Schadenersatzansprüche stehen jedoch dem Kläger nicht zu. Der Klagevortrag ist insoweit nicht schlüssig. Der Kläger vermag den von ihm vor Ort gezahlten Aufpreis für Vollpension in Höhe von 308 US-Dollar nicht als Schadenersatz geltend zu machen, denn er hatte bei der Beklagten lediglich eine Reise mit "Übernachtung/Frühstück" hinsichtlich des Hotelaufenthalts gebucht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, in der Umgebung des Hotel XX sei keine andere Möglichkeit der Essensaufnahme gegeben gewesen. Abgesehen davon, dass dies nicht näher substantiiert ist, fällt insoweit auf, dass der Kläger Vollpension im Hotel XX erst ab dem 7.1.1993 in Anspruch genommen hat - mithin erst für die letzte Urlaubswoche. Bei seinem eigenen Vortrag stellt sich daher die Frage, wie er sich mit seiner Reisebegleiterin in der ersten Urlaubswoche verpflegt hat. Des weiteren drängen sich Zweifel auf, ob der Kläger nicht aufgrund eines schon eine Woche bestehenden Aufenthalts im Hotel XX über Zustände und Qualitäten des Hotelessens - und auch der Sauberkeit im Restaurant - Bescheid wissen musste. Wenn er dann aber dennoch Vollpension des Hotels in Anspruch nimmt, ist seine jetzige Schadensersatzforderung widersprüchlich. Darüber hinaus hat der Kläger dem Vortrag der Beklagten nichts erhebliches entgegengesetzt, dass es sich insoweit um ein besonderes Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Hotelbetrieb, unter Ausschluss der Beklagten, gehandelt hat.
25Schließlich steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zu. Dies erfordert eine Erheblichkeit der vorhandenen Mängel, die eine Schadensersatzleistung des Reiseveranstalters auch über die Gewährung von Minderungsansprüchen zu Gunsten des Reisenden für angemessen erscheinen lässt. Das ist seitens des Klägers nicht hinreichend dargelegt. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Grundlage für die Beurteilung einer Mangelhaftigkeit insoweit wiederum nur der zwischen den Parteien des Reisevertrages vereinbarte Vertragsinhalt sein kann. Insoweit kann sich der Kläger im wesentlichen - was mit dem Klagevortrag auch geschieht - nur auf die fehlenden Wassersportmöglichkeiten beziehen. Selbst wenn nach dem - bestrittenen - Klagevortrag solche Wassersportmöglichkeiten vollständig aufgrund der Unterbringung im Hotel Los Corales dem Kläger und seiner Reisebegleiterin entgangen sein sollten, kann doch nicht festgestellt werden, dass diese Mangelhaftigkeit ein solches Gewicht hat, dass sich daraus Schadenersatzansprüche begründen lassen. Insoweit ist nämlich die Argumentation des Klägers entgegenzusetzen, dass auch nach der Prospektangabe bezogen auf das Hotel Villa Daiquiri die Wassersportmöglichkeiten ausdrücklich "nach Verfügbarkeit" angeboten wurden. Mit Beeinträchtigung insoweit musste der Kläger daher durchaus rechnen. Ein Schadenersatzanspruch ist nach alledem nicht schlüssig dargelegt.
26Es verbleibt nach alledem bei einem weiteren Minderungsanspruch des Klägers. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger fehlerhaft mit Klageschrift eine vorprozessuale Erstattung der Beklagten in Höhe von DM 514,-- geltend macht. Die in diesem Zusammenhang genannten 15 % des Reisepreises würden lediglich einen Betrag von (aufgerundet) DM 492,00 ausmachen. Aus dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 2.2. und 5.3.1993 ergeben sich Erstattungsbeträge von 1 x DM 164,00, zum anderen von DM 422,22. Im Schreiben vom 5.3.1993 hat die Beklagte jedoch ausdrücklich am Ende klargestellt, dass ein Erstattungsbetrag in Höhe von DM 94,-- "für Herrn Y" vorgesehen ist, der zu erstattende Betrag in Höhe von 328,00 DM sei für den Kläger und die Zeugin X. Aus diesen Beträgen ergibt sich somit rechnerisch ebenfalls der oben angesprochene Wert von DM 492,00. Dieser ist von dem Minderungsanspruch des Klägers in Höhe von zunächst DM 1.080,42 abzuziehen, so dass die im Tenor ausgeworfene Summe verbleibt.
27Die Zinsforderung ist unstreitig geblieben und ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 288 BGB).
28Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 bzw. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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