Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 47 C13431/92
Tenor
Das Amtsgericht Düsseldorf
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.1993
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger DM 488,88 nebst 4 % Zinsen seit
dem 2.10.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Beklagte zu 33 %, der Kläger zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger buchte gemeinsam mit der Zeugin X eine
3Reise nach X vom 3. bis 25.5.1992 mit Unterkunft
4im Hotel X mit Doppelzimmer, Dusche, WC, Balkon,
5Meeresblick und Klimaanlage zum Preise von je DM 2.008,--.
6Er begehrt Minderung bzw. Schadensersatz, weil das Zimmer
7keinen Meeresblick hatte. Unstreitig zahlte die Beklagte
810 % des anteiligen Reisepreises, nämlich je DM 295,--
9an den Kläger und die Zeugin X zum Ausgleich hierfür.
10Unstreitig erhielten der Kläger und die Zeugin X je-
11weils weitere DM 239,-- von der Beklagten. Diese meint,
12der Kläger habe keine weiteren Ansprüche.
13Der Kläger trägt vor, die Klimaanlage habe wegen häufigen
14Stromausfall allenfalls zu 50 % funktioniert.
15Er behauptet, in der Zeit vom 3. bis 17.5. hätten von
166.00 Uhr bis 17.00 Uhr täglich Renovierungsarbeiten
17mit Lärmbelästigung im Zimmer und in der Gartenanlage
18stattgefunden, die Wäsche sei nicht gegen frische,
19sondern gegen gebrauchte gewechselt worden,
20der Strand sei wegen Fäkalien unbenutzbar gewesen, er habe
21die Rügen täglich wiederholt.
22Nach 14 Tagen wurde der Kläger in einem anderen Hotel unter-
23gebracht. Er trägt vor, dieser Aufenthalt sei nicht mehr
24geeignet gewesen, die gewünschte Erholung zu ermöglichen,
25weshalb ihm auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter
26Urlaubszeit zustehe.
27Der Kläger beantragt:
28die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,--
29nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt:
31die Klage abzuweisen.
32Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher
33Zeugenaussagen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird
34verwiesen.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist teilweise begründet.
37Der Kläger kann in der zuerkannten Höhe eine Minderung
38des Reisepreises verlangen, weil die Leistung der Beklagten
39in diesem Umfang mangelhaft war (§ 651 d BGB).
40Nach den Bekundungen der Zeugin X hat der Kläger die
41Mängel gerügt. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die
42Zeugin X grundsätzlich ein eigenes Interesse an einem
43günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, weil auch sie die-
44selben Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hat. Allerdings
45ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Nieder-
46schrift über eine Beanstandung, daß Beanstandungen täglich
47erhoben worden seien. Insoweit erscheint die Aussage der
48Zeugin X auch glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich
49insbesondere nicht aus der schriftlichen Aussage des
50Reiseleiters.
51Für den fehlenden Meeresblick sind unstreitig bereits
5210 % bezahlt worden. Mehr verlangt der Kläger selbst nicht.
53Wegen des Stromausfalls, der sich auf die Klimaanlage aus-
54wirkte, kann der Kläger keine Minderung verlangen, weil
55häufige Stromausfälle, zumal während der Monsumzeit,
56in X zu erwarten und in Kauf zu nehmen sind.
57Der allgemeine Vortrag, es habe "sehr häufigen Stromausfall"
58mit "allenfalls 50 %" Funktionieren gegeben, ist auch
59unsubstantiiert, ohne daß die genauen Zeiten genannt worden
60sind. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die jeweiligen
61Ursachen des Stromausfalls überprüfen und hierzu Stellung
62nehmen können.
63Der Kläger hat bewiesen, daß des Renovierungsarbeiten
64während seines Aufenthalts im Hotel X gegeben hat.
65Auch der Reiseleiter hat eingeräumt, daß ein Flügel
66angebaut wurde, wodurch naturgemäß Geräusche entstehen.
67Nach den Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, daß für
68die Bauarbeiten keine Maschinen eingesetzt worden sind,
69so daß die Geräuschbelästigung sowohl im Haus als auch
70im Garten nicht all zu schwer wiegte. Insbesondere haben
71die Zeugen die Lärmbelästigung unterschiedlich empfunden.
72Letztlich sind die Beeinträchtigungen nicht nach dem
73empfindlichsten, aber auch nicht nach dem unempfindlichsten
74Teilnehmer zu beurteilen. Das Gericht wertet die Beein-
75trächtigung durch Baumaßnahmen ohne Maschinen, welche sowohl
76im Haus als auch im Garten zu vernehmen waren, mit
7715 %.
78Weiterhin ist bewiesen, daß jedenfalls Badetücher unge-
79waschen an andere Reisende ausgegeben wurden und Wäsche
80nur selten gewaschen wurde, wobei die Geruchsbelästigung
81unterschiedlich empfunden worden ist. Angesichts der
82Tatsache, daß es sich um eine Billigreise in ein Hotel ohne
83besonderen Luxus handelte, zudem in einem Land, dessen
84Hygienevorstellungen nicht mit nordeuropäischen Ansprüchen
85zu vergleichen sind, wirkt sich die
86Beeinträchtigung durch mangelnde Reinigung der
87Wäsche mit 5 % gegenüber dem, was der Kläger erwarten durfte,
88aus. Zumindest durfte er damit rechnen, daß von anderen
89Menschen benutzte Badetücher frisch gewaschen wurden und
90die Zimmerwäsche einmal gewechselt wurde wärend der
9112 Nächte in dem zweiten von ihm bezogenen Zimmer.
92Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der
93vom Hotel aus zu benutzende Strand auch von Einheimischen
94benutzt und nicht gereinigt wurde. Den Reinigungszustand
95haben die Zeugen unterschiedlich empfunden. Allerdings
96durfte der Kläger nach dem Reiseprospekt davon ausgehen,
97daß es sich um einen frisch gereinigten Strand handelt,
98welcher zum Aufenthalt geeignet war. Diese Voraussetzungen
99erfüllte der vorgefundene Strand jedenfalls nicht, weil die
100Beklagte den Strand nicht wie zu erwarten gereinigt hat.
101Diese Beeinträchtigung würdigt das Gericht, unter Würdigung
102der unterschiedlichen Zeugenaussagen mit 20 %.
103Ansprüche wegen des Verpflegungsservice stehen dem Kläger
104nicht zu. Insbesondere hatte die Beklagte ein Buffet nicht
105zugesagt, auch konnte der Kläger auf X keine mit
106hiesigen Maßstäben zu messende Küche oder Bewirtung verlangen.
107Er konnte auch nicht davon ausgehen, mit anderer als landes-
108üblicher Ernährung versorgt zu werden, insbesondere mit
109Essensmengen, die im nördlichen Europe angeboten werden.
110Bei der Reise in ein Drittland zu Billigtarifen konnte er
111nicht von einem europäischen Standard der Reiseleitung
112ausgehen.
113Der Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz verlangen,
114weil er Ansprüche zum entgangenen Urlaub nicht schlüssig
115vorgetragen hat, andererseits, weil die Beklagte mit
116DM 239,-- bereits ausreichenden Ausgleich für den vertanen
117Urlaub bei dem Umzug in ein anderes Hotel erbracht hat.
118Insgesamt erhält der Kläger mit der hier zuerkannten
11940 % ingen Minderung sowie der erhaltenen Zahlungen,
120somit einen ausreichenden Ersatz für die vorgefundenen
121Beeinträchtigungen, nämlich eine Minderung von 50 % und einen
122Schadensersatz für vertanen Urlaub wegen Umzugs von DM 478,--.
123Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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