Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 39 C 9041/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1993 durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 312,28 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 3.2.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern 71 % und der Beklagten 29 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Gem. § 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO ergeht die Entscheidung unter
3Weglassung des Tatbestandes.
4Den Klägern steht wegen der Minderung des Reisepreises gem.
5§ 651 d BGB ein Rückerstattungsanspruch in der genannten
6Höhe zu.
7Auf die von den Klägern erhobenen Ansprüche findet
8Reisevertragsrecht Anwendung. Die Beklagte ist
9Reiseveranstalter. An der von den Klägern gebuchten Reise
10ist bemerkenswert, daß nicht lediglich die Leistung eines
11einzelnen Veranstalters in Anspruch genommen wird, sondern
12daß an der Gesamtleistung der Reise für die Kläger
13verschiedene Veranstalter bzw. Leistungsträger mitwirkten.
14Die Kläger nahmen von der Beklagten das Rundreisearrangement
15"X Impressionen", 7 Tage vom 23.12.-31.12.1992,
16Preis 2570,00 DM in Anspruch, außerdem anschließend 7
17Übernachtungen im "X Resort" zum Preis von
181344,00 DM.
19Die unvorhergesehene Mitbenutzung der Dusche in ihrem Zimmer
20durch andere Reisegäste während der ersten beiden Tage der
21Rundreise stellt einen Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB dar.
22Durch diesen Mangel war der Wert der Reise während der
23ersten beiden Tage der Rundreise um 30 % vermindert. Die
24Beklagten können deswegen gem. § 651 d BGB Erstattung von
25220,28 DM verlangen.
26Die Darbietung von Führungen während der Rundreise lediglich
27in englischer Sprache war ebenso ein Mangel der Reise. Denn
28eine Rundreise wird regelmäßig von einem Publikum in
29Anspruch genommen, das für Kultur und Sehenswürdigkeiten des
30bereisten Landes ein überdurchschnittliches Interesse zeigt.
31Zu einer solchen Rundreise gehören Führungen. Diese sind für
32den Reisenden aber nur dann von Wert, wenn er sie sprachlich
33verstehen kann. Für eine Rundreise, die sich an ein
34interessiertes, aber nicht unbedingt wissenschaftlich
35vorgebildetes Publikum wendet, stellt es einen Fehler im
36Sinne des § 651 c BGB dar, wenn Führungen nicht in deutscher
37Sprache abgehalten werden. Dieser Mangel rechtfertigt eine
38Minderung von 10 %, weshalb die Kläger Erstattung von
39257,00 DM verlangen können.
40Dagegen stellt die Unterbringung in 2- Bett Bungalows keinen
41Mangel der Reise dar. Denn eine andere Unterbringung war
42reisevertraglich nicht vorgesehen.
43Der Reiseprospekt der Beklagten nennt als mögliche Form der
44Unterbringung Doppel- und Einzelzimmer. Die Original-
45Rechnung vom 21.11.1992 nennt Doppelzimmer/Bad.
46Nur auf dem Plan über den Reiseerlauf des Reisebüros X
47sind für die Zeit im "X Resort"
48Übernachtungen im 3-Bett-Bungalow genannt. Diese Angaben des
49Reisebüros sind aber, anders als die Angaben des
50Reiseveranstalters in den Prospekten, keine verbindliche
51Beschreibung des zu erwartenden Zustandes. Die Angaben im
52Plan über den Reiseverlauf widersprachen zudem Katalog und
53Rechnung, sodaß die Kläger sich nicht auf diesen Angaben
54verlassen durften.
55Die Beklage hat den Klägern vorprozessual 147,00 DM für die
56Mitbenutzung der Dusche und 18,00 DM für die nur
57englischsprachige Führung erstattet.
58Den Klägern steht folgender Anspruch zu:
59Mangel Dusche 220,28 DM
60Mangel Führung 257,00 DM
61Summe 477,28 DM
62./. Erstattung 165,00 DM Forderung 312,28 DM
63Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB.
65Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht
66gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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