Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 24 C 8284/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.94
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 514,--
(i. W.: fünfhundertvierzehn Deutsche Mark) DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 01.02.93 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die
Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist teilweise begründet.
3Dem Kläger steht gemäß § 651 d BGB ein weiterer Minderungsan-
4spruch in Höhe von 514,-- DM zu. Die vom Kläger für sich und
5seine Ehefrau gebuchte Reise nach X war mangelhaft. Die
6Beklagte hatte durch ihre Prospektangabe, daß die gebuchte Anla-
7ge X-Club "direkt an einem schönen Strandab-
8schnitt" liegen würde, die Erwartung geweckt, daß an der gebuch-
9ten Anlage ein breiter Strand zum Sonnen vorhanden sei und eine
10Bademöglichkeit im Meer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
11der Fotos, die sie von X und dieser Anlage in ihrem Pro-
12spekt veröffentlicht hat. Tatsächlich entsprach die Örtlichkeit
13nicht den geweckten Erwartungen. Der Strandabschnitt war, wie
14auch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotografien ergibt relativ
15schmal und durch ein Band größerer Steine vom Meer getrennt.
16Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus bestätigt, daß ein Baden
17in dem Strandabschnitt vor dem X-Club nicht oder
18nur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich war. So hat
19die Zeugin X, Mitarbeiterin der Beklagten, die einen
20eigenen Urlaub in der selben Anlage verbracht hat, bestätigt,
21daß wegen eines abgestorbenen Korallenriffes vor dem Hotel
22X-Club ein Baden dort nur mit Badeschuhen möglich
23gewesen sei, sie selbst aber dort gar nicht und andere Gäste nur
24sehr selten dort gebadet hätten. Von einem schönen Strandab-
25schnitt konnte der Kläger und seine Ehefrau aber erwarten, daß
26dort ein unbeschwertes Baden möglich war. Die Tatsache, daß vor
27dem benachbarten Hotel Y ein größerer Sandstrand vorhan-
28den gewesen ist, der sowohl zum Aufenthalt wie auch zum Baden
29dem entsprochen hat, womit der Kläger und seine Ehefrau berech-
30tigterweise rechnen konnten, stellt keine hinreichende Erfüllung
31des Reisevertrages dar. Denn die Beklagte hatte gerade damit
32geworben, daß der Strand direkt bei der gebuchten Anlage schön
33sei, so daß der Reisende annahmen durfte, es gäbe weder zum
34Strand noch zum Baden nennenswerte Wege. Wenn auch die Zeugin
35X nur zwei bis drei Minuten gegangen sein will, um an dem
36Nachbarstrand zu baden, war dies ein zusätzlicher Umstand, der
37nicht den durch die Prospektbeschreibung geweckten Erwartungen
38entsprach. Bei der von der Zeugin X gewählten Lösung des
39Badens am Nachbarstrand kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des
40Strandaufenthalts mit dem schmalen Strandstreifen vorlieb nehmen
41mußten, der auch gegenüber der Prospektbeschreibung negativ
42abfiel und zusätzlich, daß sie während des Badens ihre zum Strand
43mitgebrachten Gegenstände nicht im Auge behalten konnten. Soweit
44der Kläger es vorgezogen hat, sich zum Strandbereich vor dem
45Y zu begeben, mußte er außer dem Weg, den die Zeugin
46Y mit 10 Minuten zu Fuß wohl richtig beschrieben hat, auch
47noch die Schwierigkeiten der Absprache über die Mitbenutzung der
48Strandeinrichtungen (Sonnenschirm und Liegestühle) auf sich
49nehmen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis-
50aufnahme bewertet das Gericht den "Strandmangel" mit 10 % des
51Reisepreises. Der Kläger ist demzufolge berechtigt, den Reise-
52preis von 10.344,-- DM um 1.034,-- DM zu mindern. Unter Berück-
53sichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Zahlung von
54520,-- DM verblieb ein weiter auszuurteilender Betrag von 514,--
55DM.
56Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286 BGB.
57Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der
58Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708
59Nr. 11, 713 ZPO zugunde.
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