Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 25 C 2398/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1994
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,51 DM
nebst 11,25 % Zinsen seit dem 18.04.1992 zu zahlen sowie
11,25 % Zinsen aus DM 88,25 vom 18.04.92 bis zum 10.12.92,
DM 20,00 vorgerichtliche Mahnkosten und DM 8,50 Kosten für
das automatische Mahnverfahren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8,
der Beklagte 7/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2
ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist bis auf die 107,50 DM Anästhetika begründet.
3Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Denn der Beklagte
4hat am 02.12.1991 folgende Erklärung unterschrieben:
5"Der/die Unterzeichner/in erklärt sich ausdrücklich damit
6einverstanden, daß der Zahnarzt die zum Zwecke der Abrech-
7nung jeweils erforderlichen Daten an das Zahnärztliche
8Rechenzentrum weitergibt."
9Diese Erklärung ist - auch im Zusammenhang mit dem vorangestell-
10ten Text - eindeutig. An Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar.
11Zur Berechnungsfähigkeit der streitigen Rechnungsposition ist
12folgendes auszuführen:
13Gebührenziffer 008 der GOZ Oberflächenanästhesie
14Diese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts neben der Infil-
15trations- bzw. Leistungsanästhesie berechnungsfähig. Denn es
16handelt sich um eine selbständige Leistung, die für die anderen
17Anästhesiearten weder generell erforderlich ist, noch regelmäßig
18ausgeführt wird. Ist eine Vorbetäubung der Einstichstelle
19erforderlich oder wird sie jedenfalls vom Patienten gewünscht,
20so kann sie gesondert berechnet werden.
21Gebührenziffern 009 oder 010: Sogenannte nachgebende Anästhesi-
22en.
23Diese können nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls
24gesondert berechnet werden. Die Leistung eines Zahnarztes ist
25keine Werkleistung sondern eine Dienstleistung. Er schuldet
26nicht den Erfolg der Betäubung, sondern kann für jede aus irgend-
27welchen Gründen erforderliche Nachnästhesie die einschlägigen
28Gebührenziffern der GOZ erneut berechnen.
29Gebührenziffer 307: Excision von Schleimhaut oder Granulations-
30gewebe als selbständige Leistung.
31Hier folgt das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutach-
32ten, wonach die Gebühr Nr. 307 GOZ im Rahmen prothetischer und -
33oder konservierender Leitungen selbständig ansetzbar ist. Denn
34die Begründung des Sachverständigen ist überzeugend. Aus der
35Tatsache, daß die Gebührenziffer 307 sich im Abschnitt D - chir-
36urgische Leistungen des Leistungsverzeichnisses der GOZ - befin-
37det, ist zu schließen, daß die Excision dann als selbständige
38Leitung zu berechnen ist, wenn sie nicht bereits zu einer ande-
39ren chirurgischen Maßnahme gehört, also z. B. im Zusammenhang
40mit Abformungen oder konservierenden Leitungen.
41Gebührenziffer 202: Diese wurde von der Zedentin fallengelas-
42sen.
43Gebührenziffer 403: Beseitigung von scharfen Zahnkanten etc.
44Gebührenziffer 404: Beseitigung grober Vorkontakte der Occlusi-
45on.
46Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich,
47wieso diese Positionen bei neu angefertigtem Zahnersatz nicht
48berechenbar sind. Dabei geht das Gericht davon aus, daß sich die
49scharfen Zahnkanten etc. nicht an dem neu angefertigten Zahner-
50satz sondern an natürlichen Zähnen oder bereits vorhandenem
51Zahnersatz befinden.
52Gebührenziffer 517: Mehfacher Abdruck mit individuellem Löf-
53fel.
54Dieser kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur
55einmal je Oberkiefer berechnet werden sondern auch zweimal, wenn
56eine zweite Abformung erforderlich ist, wie dies von der Kläge-
57rin dargelegt wurde, 107,50 DM für Anästhetika.
58Insoweit ist die Klage unbegründet. Daß die Kosten für verwende-
59te Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig sind, ist
60inzwischen aufgrund zahlreicher - auch höchstrichterlicher -
61Entscheidungen als überwiegende Rechtsprechung anzusehen.
62Nach allem war die Klage zuzusprechen bis auf die 107,50 DM
63Kosten für Anästhetika.
64Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
65Mahnkosten ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerver-
66zuges, §§ 288, 286, 284 BGB.
67Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91
68a, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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