Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 15/94
Tenor
hat das Amtsgericht in Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 424,54 DM (in Worten: vierhundertvier-undzwanzig 54/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1993 so-wie 6,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin kann von der Beklagten für die Veranstaltungen vom 3. April 1992 und vom 22. Mai 1992 Schadensersatz verlangen. Unstreitig ist zu diesen Terminen im Betrieb der Beklagten Musik öffentlich wiedergegeben worden, ohne dass ein Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen war. Hierdurch sind die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verletzt worden, denn die Klägerin verwaltet ein umfassendes Repertoire an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik. Die Beklagte ist als Betriebsinhaberin für die unerlaubte Musikwiedergabe verantwortlich. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass entweder die Aufführungen unterblieben oder ein Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen wurde. Dass die Kapelle für den 3. April 1992 von Gästen bestellt worden war, ist nicht erheblich. Der Beklagten war vor der Aufführung bekannt, dass am 3. April 1992 eine Kapelle spielen würde; sie hat in der Presse mit Anzeigen für die Veranstaltung geworben. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte während der Veranstaltung vom 22.Mai 1992 in Urlaub befunden hat. Wenn sie die Führung des Betriebes einer Aushilfe überlässt, haftet sie für deren unerlaubte Handlungen nach § 831 BGB. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig; sie hätte sich nach der Rechtslage erkundigen müssen.
5Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch im einzelnen auf 190,-- DM beziffert.
6Gegen die Zahlung der Pauschale von 234,54 DM, die die Beklagte aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 schuldet, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
7Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB, der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten auf § 286 BGB.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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