Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 54 C 19714/93
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
10,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 10,51 DM begründet, im übrigen unbegründet.
3Die Klägerin hat wegen des Verkehrsunfalls vom 15.8.1993, bei dem ihr Pkw Marke Ford XXX, amtliches Kennzeichen X-XX XXX beschädigt worden ist, einen restlichen Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe. Dabei ergibt sich hinsichtlich der Reparaturkosten folgende Abrechnung:
4Arbeitslohn 119 AW x 121,50 DM = 1.445,85 DM
5Lackierung 76 AW x 125,50 DM = 953,80 DM
6Ersatzteile = 740,90 DM
7Kleinersatzteile = 16,- - DM
8Schwemmaterial = 20,- - DM
9insgesamt 3.176,55 DM
10zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 3.653,03 DM
11Da die Beklagte zu 1) auf die Reparaturkosten lediglich einen Betrag in Höhe von 3.642,52 DM gezahlt hat, verbleibt zugunsten der Klägerin ein offener Differenzbetrag in Höhe von 10,51 DM.
12Bei der vom Sachverständigenbüro X GmbH hinsichtlich des Arbeitslohn in Ansatz gebrachten AW 129 war ein Abzug in Höhe von 10 AW zu machen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer Durchführung der Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 10 AW = 125,50 DM zwangsläufig angefallen wären. Insoweit ist gerichtbekannt, dass viele Reparaturwerkstätten eigene Lackierabteilungen haben.
13Die Höhe des für die Reparatur anzusetzenden ortsüblichen Lohn bezogen auf 1 AW schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO für das Stadtgebiet Düsseldorf (Unfallort) auf 121,50 DM, wobei es auf die entsprechenden Erhebungen der DEKRA Stand Mai 1993 Bezug nimmt.
14Entsprechend war hinsichtlich der Lackierkosten von einem AW-Wert von 125,50 DM auszugehen.
15Der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Aufschlag von 8 % auf die Ersatzteile war nicht zu berücksichtigen, da auch dieser Aufschlag nicht zwangsläufig im Falle einer Reparatur anfällt. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gibt es Werkstätten, in denen ein solcher Aufschlag nicht erhoben wird.
16Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
17Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
19Streitwert: 651,- - DM.
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