Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 52 C 19803/94
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1995
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,85 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 8. September 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte
zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abge-sehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die Klage ist lediglich in dem tenorierten Umfang begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung von 155,85 DM gemäß §§ 651 d Abs. 1, 812 BGB.
4Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung lediglich insofern mangelhaft, als dem Kläger anstatt eines Dreibettzimmers lediglich ein Doppelzimmer mit einer Liege zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte hat die entsprechende Behauptung des Klägers nicht in ausreichender Weise bestritten. Das bloße Bestreiten der Behauptung des Klägers genügt nicht den Anforderungen, die § 138 Abs. 1 ZPO an die Erheblichkeit parteilichen Vorbringens stellt. Nach dieser Vorschrift haben sich die Parteien über die entscheidungserheblichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Dies bedeutet, dass die Beklagte substantiiert hätte darlegen müssen, mit welchen Betten das dem Kläger zur Verfügung gestellte Zimmer ausgestattet war. Eine entsprechende Erkundigung bei dem Hotel als Leistungsträger der Beklagten war der Beklagten zumutbar.
5Aufgrund dieses Mangels ist der Reisepreis gemäß § 651 d Abs. 1 ZPO um 155,85 DM gemindert. Dieser Betrag errechnet sich nach einer 15 %-igen Minderung des für eine Person bezahlten Reisepreises (1.039,-- DM). Dem Klägervorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern durch das Vorhandensein einer Liege die Reise für alle drei Teilnehmer beeinträchtigt gewesen sein soll.
6Weitere minderungserhebliche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.
7Sofern der Kläger das Fehlen einer Klimaanlage, eines Kühlschrankes und verschließbarer Schränke beanstandet, ist er jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, inwiefern dadurch die Reise beeinträchtigt war. Das von dem Kläger ursprünglich gebuchte Objekt X war ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Prospektbeschreibung der Beklagten nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet. Minibar oder Fernseher wurden dort lediglich gegen eine Gebühr auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Bei einer derart günstigen Pauschalreise, wie sie der Kläger gebucht hat, können aus dem Fehlen verschließbarer Schränke keine Rechte hergeleitet werden. Der Kläger behauptet nämlich nicht, dass überhaupt keine Schränke vorhanden gewesen sind.
8Der von dem Kläger beanstandete Zustand von Bad und Toilette ist mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Die Darstellung, dass sich Bad und Toilette in einem völlig heruntergekommenen, verdreckten und unhygienischen Zustand befunden hätten, ist ein Werturteil des Klägers, das ohne Angabe der Tatsachen, auf die sich dieses Werturteil stützt, nicht nachprüfbar ist. Der Kläger hätte, um der Substantiierungslast gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu genügen, den genauen Zustand von Bad und Toilette beschreiben müssen. Auch aus den von dem Kläger mit der Klageschrift überreichten Farbfotos lassen sich die entsprechenden Umstände nicht entnehmen. Auf den Fotos sind lediglich Kalkablagerungen zu erkennen, die nach Ansicht des Gerichts jedoch keinen Reisemangel begründen.
9Auch aus dem vorverlegten Rückflug kann der Kläger keine Rechte herleiten. Mit der Vorverlegung des Rückfluges um wenige Stunden muss der Reisende bei einer Pauschalreise rechnen. Dies gilt insbesondere für die Hauptreisezeit Ende Juli/Anfang August. Durch die Vorverlegung des Rückfluges von 7.00 Uhr auf 2.00 Uhr am 5. August 1994 und damit lediglich 5 Stunden ist das dem Reisenden entschädigungslos zumutbare Maß noch nicht überschritten.
10Auch insofern ist der verhältnismäßig geringe Reisepreis zu berücksichtigen.
11Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Soweit die Beklagte lediglich bestritten hat, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Mängel gegenüber der Reiseleiterin gerügt hat, ist dieses bloße Bestreiten unerheblich. Die fehlende Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ist ein Anschlusstatbestand. Ihre Voraussetzungen sind daher nicht von dem Reisenden, sondern vom Reiseveranstalter darzulegen. Dies hat die Beklagte durch das Bestreiten der erfolgten Mängelanzeige nicht getan. Die Beklage hätte sich, um ihrer Substantiierungslast zu entsprechen, mit dem Vortrag des Klägers, der behauptet hat, er habe die Mängel sowohl am Abend des Ankunftstages als auch in den Folgetagen nachhaltig gegenüber der Reiseleiterin gerügt, im einzelnen auseinandersetzen müssen. Die Beklagte hat zu dem Vorbringen des Klägers, die Reiseleiterin habe mit der Niederlassung der Beklagten in Izmir wegen einer Abhilfe telefoniert, überhaupt nicht Stellung genommen, so dass das entsprechende Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
12Im übrigen ist der Reiseveranstalter für das Fehlen der Mängelanzeige durch den Reisenden beweispflichtig. Die Beklagte hat insofern keinen Beweis angetreten, so dass sie beweisfällig geblieben ist.
13Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Diese materielle Ausschlussfrist ist von dem Kläger vorliegend gewahrt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger Inhaber des Anspruches auf Rückzahlung des Reisepreises wegen des vorliegenden Reisemangels. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers hat er die Reise für sich und die beiden Angehörigen gebucht. Die beiden Angehörigen haben denselben Nachnamen wie der Kläger. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Kläger die Reise für alle drei Personen im eigenen Namen gebucht hat. Er ist daher der alleinige Vertragspartner der Beklagten, so dass ihm alleine die Gewährleistungsansprüche im Falle von Reisemängeln zustehen.
14Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284, 286, 288 BGB) begründet.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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