Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 20 C 7553/95

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1995

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, das Telefon "Clubtelefon 1" an die

Klägerin herauszugeben.

2.

Dem Beklagten wird zur Herausgabe gemäß Ziff. 1 eine

Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.

3.

Für den Fall, dass der Beklagte das Telefon nicht zurückgibt, wird er

verurteilt, 1.825,04 DM an die Klägerin nebst 6,75 % Zinsen seit dem

25. November 1994 zu zahlen.

4.

Des weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 692,56 DM

nebst 6,75 % Zinsen von einem Betrag von 304,18 DM ab 25.11.1994

sowie 6,75 % Zinsen auf einen Betrag von 388,38 DM ab dem 19.05.1995

zu zahlen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM

vorläufig vollstreckbar.


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