Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 20 C 7553/95
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1995
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, das Telefon "Clubtelefon 1" an die
Klägerin herauszugeben.
2.
Dem Beklagten wird zur Herausgabe gemäß Ziff. 1 eine
Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
3.
Für den Fall, dass der Beklagte das Telefon nicht zurückgibt, wird er
verurteilt, 1.825,04 DM an die Klägerin nebst 6,75 % Zinsen seit dem
25. November 1994 zu zahlen.
4.
Des weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 692,56 DM
nebst 6,75 % Zinsen von einem Betrag von 304,18 DM ab 25.11.1994
sowie 6,75 % Zinsen auf einen Betrag von 388,38 DM ab dem 19.05.1995
zu zahlen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte versuchte die Gaststätte "XXX" auf der X Straße von einem Herrn X zu übernehmen. Diese Übernahme scheiterte.
3Der Beklagte schloß mit der Klägerin einen Telefondienstauftrag über einen Telefonanschluß in der Gaststätte ab, der zum 18.01.1994 durchgeführt werden sollte.
4Die Gaststätte wird nunmehr von der X Brauerei in X an Herrn X verpachtet.
5Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe vom Vormieter das Telefon am 10.01.1994 übernommen. Ausweislich des Auftrages des Beklagten habe die monatliche Miete für das Telefon 62,96 DM betragen. Außerdem sei in diesem Auftrag vermerkt, dass das Telefon vom Vormieter übernommen wurde mit allen Rechten und Pflichten. Diesem Vortrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Die Mindestmietzeit dauere bis zum 31.05.1996. Außerdem ist in diesem Auftrag vermerkt, dass vermietete Einrichtungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben werden müssen.
6Der Beklagte habe den Mietvertrag für das Telefon im März 1994 gekündigt. Diese Kündigung sei mit Schreiben vom 10.03.1994 mit Wirkung zum 17.03.1994 bestätigt worden.
7Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Herausgabe des Telefons, sollte dieses nicht herausgegeben werden Wertersatz in Höhe von 1.825,04 DM. Diesen Wertersatz berechnet sie wie folgt: Die erstmalige Bereitstellung des Gerätes sei im Juni 1991 erfolgt. Der Neuwert des Gerätes betrage laut Liste 3.041,74 DM und der Zeitwert im Mai 1995, also nach einer Gebrauchsdauer von vier Jahren, betrage 6/10 des Neupreises.
8Darüber hinaus macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend in Höhe von 692,56 DM. Diesen berechnet sie nach einer weiteren Überlassungsdauer nach der Kündigung bis März 1995, also 11 Monate. Die nachzuentrichtenden Mieten berechnet sie daher wie folgt: 62,96 DM x 11 = 692,56 DM.
9Sie beantragt,
101.
11den Beklagten zu verurteilen, das streitgegenständliche Telefongerät
12"Clubtelefon 1" herauszugeben und
132.
14für die Herausgabe eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des
15Urteils festzusetzen;
163.
17für den Fall, dass das Telefon nicht zurückgegeben wird, den Beklagten
18zu verurteilen, einen Schadensersatz von 1.825,04 DM nebst 6,75 %
19Zinsen seit Rechtshängigkeit des Verfahrens zu zahlen und
204.
21den Beklagten zu verurteilen, 692,56 DM nebst 6,75 % Zinsen seit
22Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Klägerin zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er behauptet, ein Vertrag über die Übernahme des Clubtelefons sei ihm unbekannt. In der Gaststätte habe sich zwar ein Münzapparat befunden; nachdem die Übernahme der Gaststätte gescheitert sei, habe er das Telefon in der Gaststätte gelassen. Das Telefon habe er nicht in Besitz.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist begründet.
29I.
30Einen Anspruch auf Herausgabe des Clubtelefons hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Danach ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
31Zwischen den Parteien ist ein solcher Mietvertrag mit Unterzeichnung des Auftrages vom 10.01.1994 zustande gekommen. Hiernach ist die Übernahme des in der Gaststätte befindlichen Clubtelefons durch den Beklagten vereinbart worden. Soweit der Beklagte behauptet, ein Vertag über die Übernahme eines Clubtelefons sei ihm unbekannt, so ist sein Bestreiten unqualifiziert und damit unbeachtlich. denn die Klägerin hat den vom Beklagten unterzeichneten Vertag vorgelegt. Eine Kopie dieses Vertrages ist dem Beklagtenvertreter im Termin vom 7. Juli 1995 überreicht und ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Jedoch hat sich der Beklagte zu diesem Auftrag nicht geäußert.
32Daher ist davon auszugehen, dass er diesen unterzeichnet hat und damit ein Vertrag zustande gekommen ist.
33Das Mietverhältnis ist auch durch die Kündigung des Beklagten im März 1994 beendet worden.
34Soweit der Beklagte vorträgt, er sei nicht im Besitz des Gerätes, so hat er dies nicht unter Beweis gestellt.
35II.
36Gem. § 255 Abs. 1 ZPO i.V.m § 283 Abs. 1 BGB war für die Herausgabe des Clubtelefons eine Frist zu setzen.
37III.
38Zuletzt ist auch der Anspruch auf Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe des Clubtelefons begründet. Einen solchen künftigen Anspruch hat der Kläger gegen den Beklagten, sollte dieser nicht binnen der im Urteil genannten Frist das Clubtelefon herausgeben. Gem. § 259 ZPO ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werden. Diese Besorgnis ist gegeben, da der Beklagte einwendet, nicht mehr Besitzer des Telefons zu sein.
39Insbesondere ist der Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin berechnet diesen Anspruch aufgrund ihrer Preisliste, die als Preis für das "Clubtelefon 1" 3.041,74 DM ausweist. Das Telefon ist erstmals bereitgestellt worden im Juni 1991, so dass der Zeitwert im Mai 1995 6/10 des Neupreises beträgt. Gegen diese Berechnung hat der Beklagte nichts Konkretes eingewandt. Sein Bestreiten ist daher unqualifiziert und damit unbeachtlich.
40IV.
41Darüber hinaus hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. Ziff. 10.1 b) der Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte. Danach beträgt der Schadenersatz im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Kunden die Hälfte eines Mietzinses, der bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen wäre, höchstens jedoch drei Jahresmieten. Danach kann die Klägerin ½ der Monatsmieten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.05.1996 verlangen. Da sie die Kündigung zum 17.03.1994 bestätigte, konnte sie also 26 x die hälftige Monatsmiete bis in Höhe von 31,48 DM verlangen. Das sind 818,48 DM. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage jedoch weniger, nämlich 692,56 DM.
42Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat zunächst mit dem Mahnbescheid 2.129,22 DM begehrt, hat den Zahlungsantrag mit der Klage jedoch erhöht. Damit lag Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruches in Höhe von 2.129.,22 DM mit Zustellung des Mahnbescheides, dem 25. November 1994 vor (§ 696 Abs. 3 ZPO).
43Hinsichtlich des erhöhten Betrages trat Rechtshängigkeit erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 19.04.1995, also am 19.05.1995 ein.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
45Streitwert:
46Antrag zu 1. – 3.: 1.825,04 DM
47Antrag zu 4.: 692,56 DM
482.517,60 DM
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