Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 6637/95
Tenor
wegen Reisepreisminderung
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.1995
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 382,--
(i.W.: Dreihundertzweiundachtzig Deutsche Mark) nebst
4 % Zinsen seit dem 22.10.1994 zu zahlen; im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/9,
die Beklagte zu 4/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2entfällt gem. § 495 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist teilweise begründet.
5Die Klägerin kann von der Beklagten Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB in Höhe von DM 382,-- fordern. Unstreitig ist die Klägerin in X nicht in dem gebuchten 5-Sterne-Clubhotel untergebracht worden, sondern in einem anderen Hotel der 4-Sterne-Kategorie. Zudem hat die Klägerin gegenüber der Reiseleitung der Beklagten nach deren eigenem Vortrag bereits am ersten Tag nach der Ankunft um Umquartierung in das gebuchte Hotel gebeten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Mängel des zugewiesenen Hotels gerügt hat. Eine eigenmächtige Abweichung der Beklagten als Reiseveranstalter vom Reisevertrag und damit ein Mangel der Reiseleistung liegt bereits immer dann vor, wenn der Reisende vor Ort in einem anderen Hotel als dem gebuchten untergebracht werden muss, weil das gebuchte Hotel - wegen Überbuchung - keine Zimmer frei hat. In diesen Fällen besteht die Reisepreisminderung in der Wertdifferenz zwischen dem Wert der gebuchten zu dem der erhaltenen Reiseleistung. Gebucht hatte die Klägerin 10 Tage zu einem Reisepreis von DM 1.308,--. Erhalten hat sie ein Hotel, dessen Reisepreis für 14 Tage DM 1.359,-- betrug; umgerechnet auf 10 Tage errechnet sich ein Wert der erhaltenen Reiseleistung von DM 977,--, so dass die Klägerin von der Beklagten DM 382,-- erstattet verlangen kann.
6Auf Katalogangaben kann sich die Klägerin nicht berufen, da ausweislich der Reisebestätigung eine dem Gericht nicht vorgelegte Reiseausschreibung Vertragsgrundlage geworden ist, nicht der nach Angabe der Beklagten noch nicht gültige Katalog.
7Der Zinsanspruch folgt in Höhe von 4 % aus § 288 BGB.
8Ein höherer Zinsschaden ist nicht schlüssig vorgetragen.
9Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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