Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 43 C 6658/95
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechts-
streits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin befuhr am 23. Februar 1994 mit einer X-
3bahn der Beklagten der Linie XXX von X kommend
4in Richtung Stadtmitte. Sie saß im hinteren Teil des Mo-
5torwagens hinter dem zweiten Gelenk und benutzte dabei
6einen Einzelsitz mit dem Rücken zur Fahrtrichtung.
7Vor der Haltestelle X Platz fiel die Klägerin in
8einer Rechtskurve vom Sitz auf den Boden. Sie erlitt da-
9bei zwei Frakturen des rechten Beines.
10Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in
11Höhe von mindestens 10.000,-- DM. Die Klägerin mußte sich,
12nachdem sie sich zunächst einer vierwöchigen Behandlung
13im Xhospital unterzogen hatte, anschließend in eine
14vierwöchige Rehamaßnahme in die Klinik X be-
15geben.
16Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Xbahnwagens
17habe die Rechtskurve von der Haltestelle X Platz
18mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befahren, so
19daß die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf
20dem Sitz zu halten. Eine Festhaltemöglichkeit habe nicht
21bestanden.
22Die Gehfähigkeit und die Schmerzfreiheit der Klägerin sei
23trotz der Behandlungsmaßnahme noch nicht wieder herge-
24stellt.
25Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte sich
26der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Schreibens der
27Beklagten vom 18. Mai 1994 zu der Geschäftsstelle der Be-
28klagten begeben und dort nach eingehender Erörterung mit
29dem Mitarbeiter der Beklagten eine Erklärung unterschrie-
30ben, wonach sowohl er als auch seine Frau keine Ansprüche
31gegenüber der X stellen würden.
32Der Zeuge X, der Fahrer des Xbahnzuges, wurde im
33Jahre 1993 zehnmal bei der Ausübung seines Fahrdienstes
34durch die Fahraufsicht kontrolliert. Im Jahre 1994 wurde
35er im Februar kontrolliert. Alle Überprüfungen verliefen
36ohne Beanstandung.
37Die Klägerin beantragt,
38die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
39ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe
40in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
41mindestens aber 10.000,-- DM zzgl. 4 % Zinsen
42seit dem 7. September 1994 zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie bestreitet, daß der Zeuge X mit unangemessener Ge-
46schwindigkeit gefahren sei. Im übrigen sei der Zeuge X
47ordnungsgemäß durch die Beklagte ausgewählt und überwacht
48worden. Die Klägerin habe auch gegenüber dem Mitarbeiter
49X der Beklagten auf die Geltendmachung von An-
50sprüchen wirksam verzichtet.
51Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeu-
52gen X. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 17. Au-
53gust 1995 wird Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55Die Klage ist unbegründet.
56Der Klägerin steht der Schmerzensgeldanspruch schon des-
57halb nicht zu, weil die Klägerin wirksam durch ihren Ehe-
58mann, den Zeugen X am 27. Mai 1994 auf die Geltend-
59machung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten verzichtet
60hat.
61Der Zeuge X hat dazu angegeben, daß er vor dem Be-
62such der X mit seiner Frau über den Fall gespro-
63chen habe. Der Besuch erfolgte aufgrund des Schreibens
64der Beklagten vom 18. Mai 1994, wonach weitere Unfall-
65schilderungen erbeten wurden. Zweck des Besuches war nach
66Angaben des Zeugen X, daß die Korrespondenz aufhört,
67da die Klägerin die Zahlungen der Kasse erhalten hatte.
68Man wollte keine Schreiben der X mehr bekommen
69und sich damit auch nicht mehr befassen.
70Die Erklärung des Zeugen X ist als wirksamer Ver-
71zicht auf Ansprüche anzusehen. Da er mit seiner Frau auch
72besprochen hatte, daß keine weiteren Schreiben eingehen
73sollten, lag auch eine wirksame Vertretungsmacht durch
74seine Frau für diesen Verzicht vor.
75Aber selbst dann, wenn man nicht von einem wirksamen Ver-
76zicht ausgeht, bestehen keine Schmerzensgeldansprüche der
77Klägerin.
78Ein Anspruch könnte allenfalls gemäß § 823, 831, 847 BGB
79gegen die Beklagte bestehen. Die Klägerin hat dabei ein
80Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Sinne von § 831
81BGB nicht dargelegt. Die Beklagte hat den Zeugen X im
82Jahre 1993 zehnmal und zuletzt vor dem Vorfall im Februar
831994 überprüft. Bei diesen Überprüfungen ist keinerlei
84Fehlverhalten aufgetreten. Durch diese Überprüfungen hat
85die Beklagte ihrer Überwachungspflicht im Sinne von § 831
86BGB genügt.
87Eine Haftung der Beklagten besteht aber auch deshalb
88nicht, weil eine widerrechtliche Zufügung eines Schadens
89durch einen Dritten, hier den Fahrer X, nicht fest-
90stellbar ist. Denn es konnte nicht festgestellt werden,
91daß die Xbahn die Rechtskurve vor der Haltestelle
92X Platz mit unangemessen hoher Geschwindigkeit
93durchfahren hat. Der Zeuge X konnte für seine Anga-
94be, die Xbahn sei mit zu schneller Geschwindigkeit
95gefahren, keine Hilfstatsachen angeben. Eine genaue Anga-
96ben der gefahrenen Geschwindigkeit war ihm naturgemäß
97nicht möglich. Aber allein der Umstand, daß keine andere
98Person in der Xbahn aufgrund dieser Fahrt irgend-
99welche Standprobleme hatte, spricht gegen die Behauptung
100der Klägerin, die Geschwindigkeit sei unangemessen hoch
101gewesen. Allein der Umstand, daß die Klägerin vom Sitz
102auf den Gang gefallen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß
103dies auf überhöhter Geschwindigkeit der Xbahn be-
104ruhte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin sich
105auf die Kurvenfahrt des Xbahnzuges nicht ordnungs-
106gemäß eingerichtet hatte. Der Zeuge X hat eine unangemessene
107Geschwindigkeit auch in Abrede gestellt.
108Jedenfalls ist ein ganz erhebliches Verschulden der Klä-
109gerin darin zu sehen, daß sie einen Sitz entgegen der
110Fahrtrichtung gewählt hat, an dem eine Festhaltemöglich-
111keit nicht bestand. Gerade im hinteren Bereich des Trieb-
112wagens mußte die Klägerin damit rechnen, daß sich die
113Fliehkräfte bei einer Kurvenfahrt besonders stark auswir-
114ken und hätte deswegen unbedingt einen Sitz mit Festhal-
115temöglichkeit wählen müssen.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entschei-
117dung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
118Nr. 11 ZPO. Da die Kosten der Beklagten nicht genau be-
119zifferbar sind, entfiel die Anwendung des § 711 ZPO.
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