Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 54 C 21193/94
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.162,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin unternahm zusammen mit dem Zedenten
3X in der Zeit vom 24.07. bis 21.08.1994 eine
4von der Beklagten veranstaltete Flugpauschalreise in
5das Hotel "X" nahe X/XX.
6Der Reisepreis betrug insgesamt 4.648,-- DM.
7Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin (hinsicht-
8lich des Zedenten X aus abgetretenem Recht) die
9Beklagte auf Minderung des Reisepreises sowie auf Scha-
10denersatz in Anspruch.
11Sie trägt vor, daß die Reiseleistung der Beklagten in
12vielen Punkten mangelhaft gewesen sei. Wegen der Bean-
13standungen im einzelnen wird auf die Schriftsätze der
14Klägerin Bezug genommen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.938,80 DM
17nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Mängel
21und trägt vor, daß sie die ihr aus dem Reisevertrag ob-
22liegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte.
23Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Aktenin-
24halt Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.162,-- DM
27begründet, im übrigen unbegründet.
28Die Klägerin hat gemäß § 651 d BGB gegen die Beklagte
29einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da der
30Aufenthalt der Klägerin und des Zedenten X in
31dem gebuchten Hotel "X" teilweise mangelhaft
32im Sinne des § 651 c BGB gewesen ist.
33Ein Reisemangel bestand darin, daß, was die Klägerin
34durch Vorlage einer Fotografie nachgewiesen hat, hinter
35der in ihrem Zimmer befindlichen Nachttischkonsole
36fingerdicke Kabel ungeschützt aus der Wand heraustraten.
37Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis darauf,
38daß die Beklagte das Hotel in ihrem Reisekatalog mit
395 Sternen versehen hat, den mangelnden Komfort des Hotel-
40zimmers rügt, ist diese Rüge unberechtigt. Es gibt kei-
41nen allgemeinen Grundsatz, daß ein Hotelzimmer der ange-
42gegenen Kategorie mehr Einrichtungsgegenstände als - wie
43vorhanden - Betten, Nachttischschränke, Kleiderschrank
44sowie Sitzgelegenheiten für 2 Personen hat. Auch stellt
45es keinen Mangel dar, daß die Betten aus einem Metall-
46gestell ohne Federungsmöglichkeit bestanden, da der
47Schlafkomfort ausschließlich von der Qualität der auf-
48gebrachten Matzratzen abhängt. Daß diese mangelhaft ge-
49wesen seien, hat die Klägerin nicht hinreichend substan-
50tiiert vorgetragen.
51Daß sich im Umfeld des Hotels aufhaltende Hühnervieh
52stellt keinen Reisemangel dar, da der Reisende bei einer
53Reise in die X mit solchen Umständen rechnen muß
54und damit auch das Auftreten morgendlichen Hahnenschreis
55bei der Buchung billigend in Kauf nimmt.
56Eine Lärmbelästigung der Klägerin und ihres Begleiters
57durch morgendliche Techno-Musik ist nicht hinreichend
58dargetan, da die Beschreibung, daß die Musikanlage
59"in entsprechender Lautstärke" bedient worden sei, kei-
60ne Rückschlüsse darauf zuläßt, wie laut die Musik gewe-
61sen ist.
62Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin zu
63dem Komplex Baustellenlärm. Da die Klägerin keine An-
64gaben darüber gemacht hat, in welcher Entfernung sich
65die Baustelle zum Hotelzimmer der Klägerin befunden
66hat, sind keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf mög-
67lich, in welchem Maße ein von der Baustelle ausgehender
68Baulärm die Klägerin und ihrem Begleiter hätte tangieren
69können.
7071
Auch die Angaben der Klägerin zur Qualität des im Hotel
72verabreichten Essens reichen zur Begründung eines min-
73derungsanspruches nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigten,
74daß für die Beurteilung eines Speisemangels nur objektive
75Kriterien herangezogen werden können, so daß etwa die
76Bezeichnung des Bratenfleisches als fad oder die Bezeich-
77nung der Melonen als wässrig untauglich sind, da sie le-
78diglich subjektive Empfindungen wiedergeben. Der Umstand,
79daß es jeweils freitags den gleichen gegrillten Fisch
80gegeben hat, stellt keinen ins Gewicht fallenden Reise-
81mangel dar; hinsichtlich der Bezeichnung des Fisches als
82fett und schlecht schmeckend gilt das Vorerwähnte. Die
83weitere Aufzählung, daß zähe Steaks, trockene und hart
84gegrillte Leber, Salate aus Resteverwertung und fette
85und unbekömmliche Speisen an der Tagesordnung waren, ist
86sowohl hinsichtlich der Qualifizierung des Essens als
87auch der Häufigkeit der Auftischung dieser Speisen un-
88substantiiert.
89Als erheblichen Mangel sieht das Gericht allerdings den
90von der Beklagten nicht bestrittenen Umstand an, daß
91sich in dem Hotel überwiegend sogenannte Billig-Touristen
92aus X, XX, XXX und XXXX aufhielten, wel-
93che sich insbesondere während der Mahlzeiten entsprechend
94verhielten. Wenn diese Gäste abends am Tisch in Unterhem-
95den saßen und das Essen in sich hineinschlagen, dann
96wird dadurch das Ambiente, welches der Reisegast bei der
97Buchung in einem 5-Sterne-Hotel erwarten kann, ganz we-
98sentlich gestört. Es kann nicht verkannt werden, daß
99dadurch der gesamte Erholungswert einer Reise beeinträch-
100tigt wird, was zur Folge hat, daß insoweit der Klägerin
101ein Minderungsanspruch zuzubilligen ist.
102Die Bezeichnung des Service als katastrophal ist unsub-
103stantiiert und damit rechtlich unbeachtlich.
104Auch stellt es keinen minderungsbegründenden Mangel dar,
105daß es den Hotelgästen untersagt war, Getränke, Lebens-
106mittel und Obst außerhalb der Anlage käuflich zu erwer-
107ben und in die Anlage zu bringen. Insoweit hat die Klä-
108gerin auch nicht vorgetragen, daß es ihr nicht möglich
109gewesen wäre, die genannten Lebensmittel vom Hotelper-
110sonal unbemerkt in ihr Hotelzimmer zu bringen.
111Soweit es im Hotel nach dem unwidersprochen gebliebenen
112Vortrag der Klägerin keine abendlichen Shows gegeben
113hat, ist dies ein Reisemangel, da die Darbietung nächt-
114licher Shows im Reisekatalog zugesichert worden ist.
115Demgegenüber stellt sich die Behauptung der Klägerin,
116daß Animationsprogramm sei dilettantisch und langweilig
117gewesen, als nicht hinreichend substantiierte und zudem
118persönlich eingefärbte Bewertung dar.
119Schließlich waren auch die Angaben der Klägerin zum
120Zustand des Wassers und des Strandes nur bedingt ge-
121eignet einen Reisemangel zu begründen. Denn die Klä-
122gerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, in
123welcher Häufigkeit durch den aus Süden wehenden Wind
124Müll an den Strand gespült worden ist, so daß sich ei-
125ne konkrete Beeinträchtigtung der Klägerin und ihres
126Begleiters nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest-
127stellen läßt. Auch führt der bloße Umstand, daß die
128deutsche Leitung der Tauchschule in der letzten Wo-
129che nicht mehr an Ort und Stelle war, zu keiner er-
130kennbaren Beeinträchtigung einer eventuellen Tauch-
131tätigkeit der Klägerin und ihres Begleiters.
132Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht
133eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % für
134angemessen, so daß der Klage in Höhe eines Betrages
135von 1.162,-- DM unter Abweisung im übrigen stattzu-
136geben war.
137Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubs-
138zeit im Sinne des § 651 f BGB steht der Klägerin nicht
139zu, da ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtspre-
140chung eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung der Be-
141klagten voraussetzen würde, die einen mindestens 50 %igen
142Minderungsanspruch rechtfertigen würde. Dies ist aber
143vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.
144Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
145Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 und 286 BGB.
146Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,
147711 ZPO.
148Streitwert: 5.938,-- DM.
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