Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 20 C 11141/95
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO am 13.10.1995
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 52,40 DM nebst 12,25 % Zinsen
seit dem 23.11.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der
Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abge-
sehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist nur teilweise begründet.
3Der Kläger kann aus dem Reisevertrag lediglich die entstandenen
4Kosten für den Bahntransport X - Y in Höhe von
5135,00 DM, für die Taxifahrt X Flughafen - X Haupt-
6bahnhof in Höhe von 42,00 DM sowie für die Taxifahrt Y
7Hauptbahnhof - Y Flughafen in Höhe von 25,40 DM ersetzt
8verlangen, §§ 651 c ff BGB. Abzüglich der darauf bereits vorge-
9richtlich geleisteten 150,00 DM verbleibt ein Anspruch in Höhe
10des titulierten Betrages.
11Denn die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, den Kläger
12und seine Reisebegleiter von XX zum Flughafen in Y
13zurückzubringen.
14Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, da sie den Klä-
15ger nach X zurückgeflogen hat.
16Wegen dieser Änderung des Zielflughafens sind dem Kläger zusätz-
17liche Kosten in Höhe des titulierten Betrages entstanden, die die
18Beklagte dem Kläger zu ersetzen hat.
19Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aus dem Reisevertrag
20aber nicht zu.
21Insbesondere kann der Kläger den vereinbarten Reisepreis nicht
22deshalb weiter mindern, weil der Rückflug nicht nach Y,
23sondern nach X gegangen ist.
24Im Pauschalflugreiseverkehr kann es immer wieder dazu kommen, daß
25geplante Flüge umgeleitet werden müssen. Dies liegt nicht ohne
26weiteres im Einflußbereich der Reiseveranstalter. Im Rahmen des
27heutigen Massentourismus muß deshalb jeder Reiseteilnehmer mit
28solchen kurzfristigen Änderungen rechnen und diese auch hinneh-
29men, solange sich die Änderungen der Flugreise im Bereich bloßer
30Unannehmlichkeiten halten.
31Die Umleitung eines Rückfluges von Y nach X mit den
32damit verbundenen Umständen ist aber nicht so gravierend, daß sie
33deshalb zu einer Minderung des Reisepreises für eine 14-tätige
34Pauschalreise in die XX berechtigen würde.
35Dies hat der Kläger ersatzlos hinzunehmen.
36Soweit der Kläger Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden
37geltend macht, ist die Klage unschlüssig.
38Denn er trägt selbst vor, daß der Rückflug lediglich um eine
39Stunde vorverlegt wurde. Nach seinem Vorbringen war damit die Ab-
40fahrt im Hotel um 02.55 Uhr erforderlich.
41Wenn der Flug aber wie vorgesehen eine Stunde später erfolgt wä-
42re, hätte der Kläger dann um 03.55 Uhr das Hotel verlassen müs-
43sen. Etwas anderes behauptet er jedenfalls nicht.
44Es ist dann aber nicht nachzuvollziehen, wieso dem Kläger die Ur-
45laubsfreude für den 09.10.1994 allein wegen der verfrühten ab-
46fahrt entgangen sein soll. Denn auch bei einer Abfahrt um 03.55
47Uhr hätte er den Urlaubstag am Ferienort nicht nutzen können.
48Soweit der Kläger durch die Flugänderung später zu Hause angekom-
49men ist, hält sich auch dies im Rahmen einer Unannehmlichkeit,
50für die er keinen Ersatz verlangen kann.
51Aus diesen Gründen war der Klage nur in der titulierten Höhe
52stattzugeben und im übrigen abzuweisen.
53Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Verzug der Be-
54klagten nach Fristsetzung, §§ 284 ff BGB.
55Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.09.1995 we-
56gen der Flugänderung auf ihre allgemeinen Reisebedingungen beruft
57und den geltend gemachten Verzugszinssatz bestreitet, war dieses
58unbeachtlich, da der Schriftsatz erst am 23.09.1995 bei Gericht
59eingegangen ist und damit verspätet war.
60Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11;
61711; 713 ZPO.
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