Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 51 C 7830/95
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
506,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai
1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Be-
klagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a
ZPO.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum
3größten Teil begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zah-
5lung von insgesamt 506,10 DM aus § 651 c BGB.
6Die Reiseleistung der Beklagten war mängelbehaftet:
7Nach dem vom Zeugen X glaubhaft geschilderten Ver-
8tragsinhalt - wobei sich die Beklagte die Äußerungen der
9Mitarbeiterin des Reisebüros gemäß § 278 BGB zurechnen
10lassen muß - schuldete die Beklagte die Unterbringung in
11einem Hotel am Strand. Denn nach den Aussagen des Zeugen
12X ist dem Kläger bei der Buchung zugesagt worden, er
13werde in einem 4-Sterne-Hotel unterkommen, das im Katalog
14der Beklagten aufgeführt ist, und die 4-Sterne-Hotels im
15Katalog der Beklagten lägen alle am Strand. Ein Strandho-
16tel war das Hotel X nicht; vielmehr be-
17fand es sich mindestens 850 m vom Strand entfernt. Diese
18erhebliche Abweichung in der geschuldeten Unterbringung
19rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 % für drei
20Tage, da sich der Kläger drei Tage im eben bezeichneten
21Hotel aufgehalten hat.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin
23fest, daß die vom Kläger benutzte Maschine jedenfalls im
24Hinblick auf ihren Zustand im Passagierraum auf schlech-
25ten technischen Zustand schließen ließ. Selbst wenn die
26Technik der Maschine einwandfrei war, wie dies der Zeuge
27Y in der Beweisaufnahme bekundet hat, begründen die
28vom Zeugen X geschilderten Zustände im Innenraum die
29Befürchtung, daß die Wartung der Maschine in gleich ver-
30nachlässigter Weise erfolgt ist. Fehlerhaftigkeit der
31Reise im Sinne des § 651 c BGB bedeutet, daß sie im Wert
32oder in der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder ver-
33traglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert
34ist. Dies bedeutet, daß Vertragsinhalt sowie Zweck und
35Nutzen der gebuchten Reise maßgeblich sind (subjektiver
36Fehlerbegriff). Daraus folgt, daß auch Beeinträchtigungen
37des subjektiven Empfindens - sofern sie vom Standpunkt
38eines Durchschnittsreisenden mit inländischen Standard
39nachvollziehbar sind - einen Reisemangel begründen kön-
40nen. Die oben geschilderten Befürchtungen einer von innen
41ungepflegt erscheindenden Maschine sind objektiv nachvoll-
42ziehbar und begründen deshalb einen Mangel im Sinne des §
43651 c BGB, den das Gericht in der Höhe mit 5 % des auf
44einen Tag entfallenden Reisepreises ansetzt. Damit sind
45die vom Zeugen X geschilderten Unannehmlichkeiten
46beim Hinflug abgegolten.
47Die Aussage des Zeugen Y steht der Annahme eines
48Reisemangels nicht entgegen. Der Zeuge Y hat bekun-
49det, die Maschine sei zwar bereits älter gewesen, habe
50jedoch innen einen altersentsprechenden Zustand aufgewie-
51sen. Der Zeuge Y konnte jedoch nicht ausschließen,
52daß sich die Sitze in dem vom Zeugen X geschilderten
53Zustand und auch das WC in dem vom Kläger beschriebenen
54Zustand befanden.
55Es kommt hinzu, daß der Kläger trotz einer entsprechenden
56Auskunft des Reisebüros, bei der auch hier die Zurechnung
57über § 278 BGB zu erfolgen hat, mit einer ihm fremden
58Fluggesellschaft befördert worden ist. Das Gericht hat
59bereits im Beschluß vom 21. August 1995 zum Ausdruck ge-
60geben, daß die von der Beklagten in Bezug genommene Lei-
61stungsänderungsklausel in Nr. 1.3.1. ihrer allgemeinen
62Geschäftsbedingungen gegen § 10 Nr. 4 des AGB-Gesetzes
63verstößt; dies bedeutet, daß die Beklagte ohne Verletzung
64ihrer vertraglichen Pflichten nicht die von ihr einge-
65setzte Fluggesellschaft einseitig ändern darf. Der Ein-
66satz einer anderen als der geschilderten Fluggesellschaft
67rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in
68Höhe von 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises.
69Die Unterbringung im Souterrainzimmer des Hotel X
70rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in
71Höhe von 40 % für zwei Tage. Nach dem Ergebnis der Be-
72weisaufnahme steht fest, daß sich in diesem Zimmer unter
73dem Bett eine in Verwesung befindliche tote Maus befand,
74deren Geruch mit einem Desinfektionsmittel überdeckt wer-
75den sollte, daß die Wände feucht waren und daß im Bade-
76zimmer das Wasser von den Wänden herablief, so daß von
77der Hotelleitung an den Wänden gerollte Tücher ausgelegt
78waren. Da der Kläger nach der Aussage des Zeugen X
79bereits am nächsten Tag umgezogen ist, war die Reiselei-
80stung der Beklagten insoweit nur für zwei Tage mangel-
81haft.
82Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin
83fest, daß sich in der Nähe des Hotels X eine
84Fabrik befand, deren Emissionen in nicht geringfügiger
85Weise störten. Der Zeuge X hat bekundet, daß sich in
86der Nähe eine Fabrik mit sehr hohen Schornsteinen befand,
87die ab 17.00 Uhr nachmittags dunkelbraunen Rauch abgaben,
88der je nach Windrichtung zum Hotel getrieben wurde und
89stets muffingen Gericht verbreitete, was sich bis minde-
90stens 1.00 Uhr nachts fortsetzte. Dies rechtfertigt eine
91Minderung von 5 % für vier Tage. Dem steht die Aussage
92der Zeugin XX nicht entgegen. Die Zeugin XX hat
93schriftlich lediglich bekundet, in der Nähe des Hotels
94X befinde sich keine Chemiefabrik. Ob es sich
95jedoch bei der vom Zeugen X geschilderten Fabrik
96überhaupt um eine Chemiefabrik handelt, steht nicht fest.
97Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht
98nicht davon aus, daß der Kläger im Sinne des § 651 d Abs.
992 BGB sein Minderungsrecht wegen schuldhaftem Unterlassen
100der Mängelanzeige verloren hat. Die insoweit beweisbela-
101stete (Palandt-Thomas, Anm. 6 zu § 651 d BGB) Beklagte
102konnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen. Es ist
103schon zweifelhaft, ob die Beklagte durch die Angabe einer
104Telefonnummer auf einer Infotafel und durch das Auslegen
105einer Infomappe mit der Telefonnummer der Firma X
106eine ordnungsgemäße Reiseleitung stellt. Jeden-
107falls hat der vom Kläger benannte Zeuge X glaubhaft
108bekundet, daß man im Hotel X stets über die Rezepti-
109on eine Verbindung hat herstellen müssen, daß der Kläger
110während der Dauer seiner Unterkunft im
111Hotel ca. 10 x versucht hat, mit der Reiseleitung der Be-
112klagten Kontakt aufzunehmen. Jedes Mal sei ihm von der
113Rezeption bedeutet worden, man erhalte keine Verbindung
114oder es sei besetzt. Es kann nach alledem nicht davon
115ausgegangen werden, daß der Kläger es schuldhaft unter-
116lassen hat, den Mangel anzuzeigen.
117Die Beklagte hat die vom Kläger geschuldete Rückflugver-
118zögerung nur unsubstantiiert bestritten, worauf sie das
119Gericht sie bereits hingewiesen hat. Die elfstündige
120Rückflugverzögerung rechtfertigt normalerweise eine Min-
121derung in der Größenordnung von 5 % des anteiligen Tages-
122gesamtpreises für jede über vier Stunden hinausgehende
123Stunde Wartezeit, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreise-
124preises (Landgericht Frankfurt, NJW RR 91, 630). Im vor-
125liegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß die Umstände, un-
126ter denen ein Reisender am Flughafen X warten
127muß, erheblich vom durchschnittlichen Standard eines in-
128ternationalen Flughafens deshalb abweichen, weil der
129Flughafen in der Tat für die Anzahl der dortigen Reisen-
130den viel zu klein ist, so daß sich die Enden der Schlan-
131gen an den Abfertigungsschaltern zum Teil vor dem Gebäude
132auf dem Busparkplatz befinden. Entsprechend chaotisch
133sind die Zustände innen, wo zudem - mangels Platz - kaum
134Sitzgelegenheiten sind. Das Gericht hat im Beschluß vom
13521. August 1995 zum Ausdruck gegeben, daß es die Zustände
136am Flughafen X aus eigener Anschauung kennt, und
137daß es deshalb beabsichtigt, bei Ermittlung des Minde-
138rungsanspruchs des Klägers von dem sachlichen Gehalt sei-
139ner Ausführungen auszugehen. Dies und die Verbringung der
140Nacht in der im Flughafen befindlichen "Gaststätte"
141rechtfertigt die Erhöhung auf 10 % des anteiligen Tages-
142gesamtpreises für jede über vier Stunden liegende Warte-
143zeit.
144Die Beklagte hat nicht bestritten, dem Kläger die Erstat-
145tung der Umzugskosten zugesagt zu haben. Deshalb kann der
146Kläger von der Beklagten auch die Zahlung der 38,-- DM
147Taxikosten verlangen. Die Beklagte hat außerdem den Vor-
148trag des Klägers, im Hinblick auf den verspäteten Rück-
149flug 40,-- DM vertelefoniert zu haben, nicht in Abrede
150gestellt. Insoweit ergibt sich deshalb ein Anspruch des
151Klägers aus § 651 f BGB.
152Bei einem anteiligen Tagesreisepreis von 142,71 DM (999,-
153- DM : 7) errechnet sich der Anspruch des Klägers wie
154folgt:
155Unterbringung X
15640 % für 3 Tage 171,25 DM
157Zustand des Flugzeugs beim Hinflug
1585 % für einen Tag 7,13 DM
159Gestellung einer anderen Fluggesellschaft
1605 % für einen Tag 7,13 DM
161Zustand des Zimmers im Hotel X
16240 % für zwei Tage 114,16 DM
163Fabrik beim Hotel X
1645 % für vier Tage 28,54 DM
165Rückflugverzögerung
1667 x 10 % für einen Tag 99,89 DM
167Taxi und Telefon _78,-- DM
168506,10 DM
169Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch fußt auf den §§
170288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.
171Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§
17291 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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