Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 21418/94
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger DM 1.028,50 nebst 4 % Zinsen
seit dem 10. August 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. I S. 1 ZPO.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist im wesentlichen begründet.
3Der Kläger kann aus unstreitig bestehendem zahnärztlichem Behandlungsvertrag von der Beklagten die Bezahlung seines zahnärztlichen Resthonorars fordern. Die von der Beklagten mit Unterstützung der Nebenintervenientin bestrittene Berechtigung der vom Kläger abgerechneten Gebührenpositionen hat der zahnärztliche Gebührengutachter sämtlich in seinem umfangreichen Gutachten als zu Recht und dem Gebührenrecht entsprechend abgerechnet gekennzeichnet. Nach dem Gutachten des Gebührensachverständigen hat der Kläger bei den bestrittenen Rechnungspositionen die rechtlichen Grundlagen des Gebührenrechtes beachtet und das ihm gebührenrechtlich eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt und ausreichende Begründungen für die kraft Gesetzes zu begründenden Überschreitungen des 2,3-fachen Gebührensatzes in seiner Rechnung niedergelegt.
4Das Gericht sieht keinen Grund, von den Feststellungen des Sachverständigen abzuweichen. Der Sachverständige ist zur Zulässigkeit der bestrittenen Rechnungssätze befragt worden. Diese hat der Sachverständige bejaht. Daß Rechnungsansätze aus faktischen Gründen, etwa weil die zahnärztliche Leistung nicht erbracht worden ist, sachverständigerseits hätte überprüft werden sollen, war nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses, weil die Beklagte nur die Berechtigung der Berechnung nach der GOZ, nicht aber die Erbringung der zahnärztlichen Leistung als Voraussetzung ihrer Berechnung bestritten hat.
5Zinsen kann der Kläger lediglich in Höhe von 4 % verlangen, §§ 284,286 BGB.
6Soweit der Kläger einen höheren Zinsschaden geltend macht, ist er beweisfällig geblieben.
7Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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