Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 49 C 4978/96
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung
hinsichtlich der Kosten
durch die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 500,-- abzuwenden,
sofern nicht zuvor die Beklagte
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Xstraße 2
3in X. Bei dem Haus befinden sich die Brief-
4kästen der Bewohner, zu denen auch der Kläger zählt,
5im inneren des Hauses und sind deswegen erst zu er-
6reichen, nachdem man die Haustür durchschritten hat.
7an der Haustür ist ein Schild angebracht, auf dem es
8heißt:
9"Keine Wurfsendungen !
10Keine Werbezeitungen !"
11Der Briefzusteller der Beklagten für den betreffenden
12Bezirk wirft auch in die Briefkästen der Bewohner des
13Hauses Xstr. 2 in X Postwurfsendungen
14mit Reklameinhalt ein.
15Der Kläger ist der Ansicht, im Hinblick auf das an
16der Haustür angebrachte Schild sei die Beklagte nicht
17berechtigt, Postwurfsendungen in die Briefkästen einzu-
18legen. Es sei nicht erforderlich, daß ein solcher Zettel
19an jedem Briefkasten angebracht werde.
20Er beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen,
22es zu unterlassen, Postwurf-
23sendungen in die Hausbrief-
24kästen des Hauses X-
25straße 2 in XXXXX X
26einzuwerfen, und zwar bei
27Vermeidung von Geldbuße
28in der gesetzlichen Höhe
29für jeden Fall der Zuwider-
30handlung.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, ein Vermerk dahingehend, daß keine
34Werbung eingeworfen werden solle, sei nur dann beacht-
35lich, wenn es an jedem Briefkasten angebracht ist.
36Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur
37dann davon auszugehen, daß eine Annahmeverweigerung
38vorliege, die dafür erforderlich sei, daß Sendungen
39nicht zugestellt werden können.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes sowie des
41weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegen-
42seitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit über-
43reichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die Klage ist unbegründet.
46Zwar ist es in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt,
47daß als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts sowie zum
48Schutz vor Eigentums- und Besitzstörungen ein Unter-
49lassungsanspruch gegen einen unzulässigen Einwurf von
50Werbung in Briefkästen gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. §
511004 BGB bzw. §§ 903, 1004, 862 BGB besteht (vgl. u.a.
52BGH in NJW 1989 Seite 902 nachfolgende). Einen unzu-
53lässigen Einwurf von Werbematerialien nimmt die Recht-
54sprechung hierbei dann an, wenn trotz des erkennbaren
55Willens eines Empfängers Reklamesendungen in den Brief-
56kasten eingelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch
57für Postwurfsendungen (bgl. OLG Frankfurt in NJW 1996,
58Seite 934 f.). Maßgebend hierfür ist, daß einer Person
59keine unerwünschten Werbesendungen aufgedrängt werden
60können, da niemandem, der dies nicht wünscht, eine Kon-
61frontation mit der Suggestivwirkung derartiger Werbe-
62aktionen zugemutet werden kann (vgl. BGH und OLG Frank-
63furt a.a.O.). Dementsprechend besteht dem Grunde nach
64ein Abwehranspruch zugunsten des Klägers gegen die
65über die Postwurfsendungen der Beklagten vorgenommenen
66Werbeaktionen.
67Jedoch ist die Beklagte angesichts der konkreten Situation
68vor Ort nicht gehalten, von dem Einlegen von Postwurf-
69sendungen abzusehen. Bei dem Unterlassungsanspruch,
70der hinsichtlich der Postwurfsendungen eine Annahmever-
71weigerung darstellt, handelt es sich um einen höchst
72individuellen Abwehranspruch, der nur von jedem poten-
73tiellen Empfänger durch eigene Erklärung ausgeübt werden
74kann. Von daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers
75erforderlich, daß jeder der Mieter, der keine Werbesen-
76dungen und Werbezeitungen wünscht, einen entsprechenden
77Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt. Es ist nicht
78ausreichend, daß ein solches Schild für die gesamte
79Hausgemeinschaft an der Haustür angebracht wird, da
80insoweit keine verbindliche Ausübung des Abwehranspruches
81der einzelnen Personen erkennbar ist. Die Situation kann sich
82in einem Miethaus mit mehreren Mietparteien auch jeder-
83zeit durch Auszug und Zuzug anderer Mieter, die den
84Erhalt entsprechender Postwurfsendungen wünschen, ändern,
85so daß eine Generalerklärung nicht ausreichend ist,
86wobei es jedoch nicht auf die allgemeinen Geschäftsbe-
87dingungen der Beklagten ankommt, sondern allein auf
88die Eigentümlichkeit des Abwehranspruchs.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
90Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
91beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
92Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.000,--
93festgesetzt.
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