Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 26 C 20510/95
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,-- DM
zzgl. 4 % Zinsen seit 30.09.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
8 %, die Kläger 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung (hinsichtlich der
Kosten) abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von
700,-- DM leisten, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Vollstreckung kann auch durch Bankbürgschaft er-
bracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger haben für die Zeit vom 15.06.1995 bis 20.06.1995
3eine von der Beklagten gebuchte Reise in die X, Halb-
4pension im 4-Sterne Club-Hotel in X gebucht. Der Ge-
5samtreisepreis betrug 2.822,-- DM.
6Die Kläger verlangen von der Beklagten Reisepreisminderung
7von 70 %, da die Klägerin am 23.06. (nach der ersten Ur-
8laubswoche) aufgrund verdorbener Lebensmittel schwer er-
9krankt sei, weswegen sie auch noch nach Rückkehr bis
1021.08.1995 krankgeschrieben worden sei. Auch der Kläger sei
11am 27.06.1995 erkrankt mit gleichen Symthomen wie seine
12Ehefrau, nämlich Magen-Darm-Erkrankung.
13Die Kläger behaupten, daß die Erkrankung auf verdorbene Le-
14bensmittel zurückzuführen sei, da auch andere Mitreisende
15zeitgleich erkrankt seien.
16Da unstreitig der direkte Rückflug von X nach Y
17am 29.06.1995 um 18.20 Uhr vorverlegt worden sei auf
18morgens 6.00 Uhr (was die Kläger am Vorabend gegen 22.25
19Uhr erfahren haben und weswegen sie bereits um 3.00 Uhr
20nachts vom Shuttlebus abgeholt wurden) sind sie der Auffas-
21sung, daß sie auch deswegen zur Minderung des Gesamtpreises
22berechtigt seien. Insbesondere durch den vorverlegten Rück-
23flug sei der Urlaubswert sehr beeinträchtigt worden. Sie
24verlangen außerdem Schadensersatz für vertane Urlaubszeit
25für die Klägerin für 7 Tage und für den Kläger für 3 Tage
26á 50,-- DM sowie Mehrkosten für Telefon und Fax in Höhe
27von 88,-- DM.
28Sie beantragen,
29die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
302.563,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
3130.09.1995 zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie bestreitet, daß die Kläger wegen Nahrungsmitteln im Ho-
35tel erkrankt seien, zumal sie nur Halbpension gebucht hät-
36ten und sich die Erkrankung woanders hätten zuziehen kön-
37nen. Andere Mitreisende seien nicht erkrankt. Die Kläger
38hätten auch die Ansprüche weder rechtzeitig angemeldet noch
39die Mängel angezeigt.
40Andererseits (!) trägt die Beklagte vor, daß die Kläger (in
41ihrem Schreiben vom 28.06.1995) also doch Anspruchsschei-
42ben! als eigentlichen Grund der Beschwerde die Flugzeitän-
43derung angegeben hätten. Bei einer tatsächlichen Erkrankung
44werden die Kläger sicherlich dankbar für eine frühere Rück-
45reise gewesen.
46Da sie sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten habe,
47standen den Klägern keine Ansprüche für die gerinfügige
48Unannehmlichkeit zu, die sich im Rahmen des Zumutbaren be-
49wege und auf die sich die Kläger rechtzeitig hätten ein-
50stellen können.
51Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten
52Schriftsätze Bezug genommen.
53E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
54Entgegen der Behauptung der Beklagten, die sogar durch ihr
55eigenes Zitat des Schreibens vom 28.06.1995 entwertet wird
56(!), haben die Kläger hierdurch (K 3 = Bl. 52 GA.) sowie
57durch Schreiben vom 2. Juli 1995 (K 4 = Bl. 53 GA.) grund-
58sätzlich rechtzeitig Ansprüche angemeldet.
59Dennoch steht den Klägern nur ein geringer Teil der von ih-
60nen geltend gemachten Minderungsansprüche gemäß 651 d BGB
61zu.
62Die Behauptung, die Klägerin habe sich durch Speisen im Ho-
63tel infiziert, ist nicht durch den Beweis des ersten An-
64scheins ihrer Behauptung belegt, daß andere Reisegäste so-
65wie ihr Ehemann, 12 Tage später ebenfalls erkrankt ist. Ei-
66ne derartige Magen-Darm-Erkrankung kann auch aufgrund eines
67grassierenden Infektes ausbrechen und ist nicht zwangsläu-
68fig als "notwendiges Denkgesetz" Folge des Genusses von
69verdorbener Speisen. Hiergegen spricht gerade auch, daß der
70Ehemann erst erheblich später erkrankt ist, der Infekt bei
71ihm also später ausgebrochen ist.
72Dementsprechend waren die auf den Genuß von verdorbenen Le-
73bensmitteln gestützten Minderungsansprüche abzuweisen. Auch
74die Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen würde
75hier keine Sicherheit bringen, daß die Erkrankung auf unhy-
76gienische Hotelverhältnisse oder dergleichen beruht.
77Dagegen haben die Kläger einen Minderungsanspruch wegen der
78vorverlegten Rückreise.
79Diese ist nicht mehr als bloße "Unannehmlichkeit" zu be-
80zeichnen, mit der sich Reisende im Massentourismus abfinden
81müssen. Der Flug wurde 12 Stunden vorverlegt, was zur Folge
82hatte, daß die Kläger auch mitten in der Nacht aufstehen
83mußten, ihnen die Nachtruhe fehlte. Darüber hinaus war auch
84die Bequemlichkeit des Direktfluges nicht mehr vorhanden.
85Die hierdurch verursachten Reisemängel berechtigen die Klä-
86ger daher angesichts des Gesamtreisepreises von 2.822,-- DM
87bei 14 Tagen für 2 Personen mit 200,-- DM.
88Diese Forderung ist wegen Verzugs ab 30.09.1995 mit 4 % zu
89verzinsen, §§ 284, 286 BGB.
90Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die übri-
91gen Entscheidungen aus §§ 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.
92Streitwert: 2.563,40 DM
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