Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 22 C 6225/6
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgese-hen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3I.
4Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen reisevertragsrechtlicher Gewährleistung nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 651 d Abs. 1 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
5Einen Minderungsanspruch nach den eingangs genannten Vorschriften steht § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c - 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dass dies vorliegend geschehen ist, kann nicht festgestellt werden.
6Als fristwahrendes Schreiben im Sinne der eingangs genannten Vorschrift kommt allenfalls das Schreiben des Klägers vom 21. August 1995 (Bl. 16 f. d. GA.) in Betracht. Dieses ist jedoch nicht an die Beklagte, sondern an das die Reise vermittelnde Reisebüro gerichtet. Ob ein derartiges, an das vermittelnde Reisebüro gerichtete Anspruchsschreiben die Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB wahren kann, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der vorgenannten Vorschrift, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 (NJW 1988, 488 ff.) geäußert hat, kann die Erklärung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB zwecks Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auch an das selbständige Reisebüro gerichtet werden, das vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut und bei dem die Reise gebucht worden ist (so auch Palandt/Thomas, BGB, Kommentar, § 651 g Rn. 1; Pick, Reiserecht, Kommentar, § 651 g Rn. 36). Ob das hier interessierende Reisebüro von der Beklagten ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut worden ist, lässt sich jedoch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt der Kläger aber seine - von der Beklagten bestrittene - Behauptung, dass dieses Schreiben das Reisebüro erreicht hat, nicht unter Beweis. Der Reisende muss im Streitfall den fristgerechten Zugang der Erklärung aber beweisen (Dr. Biedinger, Handbuch Reiserecht, Stichwort "Ausschlussfrist, Reisevertrag", Anm. 20).
7Nach alledem unterlag die Klage bereits aus diesen Gründen der Abweisung.
8II.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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