Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 53 C 944/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.252,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 02.09.1996 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 20 % und dem Kläger zu
80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung
des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abzuwenden,
wenn nicht der Kläger seinerseits bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweilige Sicherheitsleistung durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland oder durch eine öffentlichrechtliche Sparkasse zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche (Reisepreisminderungs- und Schadensersatzansprüche) aus einem Reisevertrag in Höhe von insgesamt 4.626,-- DM geltend.
3Der Kläger buchte über das Reisebüro XX-Reisen in Münster bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach X für den Zeitraum vom 05.07.1996 bis zum 26.07.1996 für fünf Personen (zwei Erwachsene und drei Kinder) zum Gesamtpreis von 6.260,-- DM. Der Kläger buchte eine Unterbringung mit Halbpension im Hotel "XY".
4Das Hotel "XY" war im Katalog der Beklagten als "Die Preis-Sensation: Der Familien-Knüller" beschrieben. In der Katalogbeschreibung der Beklagten heißt es weiterhin:
5"...
6Familien finden hier alles Nötige: geräumige Villen, ... von der Riverside-Farm,
7deren Besichtigung ein tolles Erlebnis für Kinder ist."
8"...
9Besonderen Wert legen wir auf die Kinderfreundlichkeit des Hotels. ..."
10Der Kläger musste bei seiner Ankunft auf dem Zielflughafen in X feststellen, dass bei einem Zwischenstop in Y ein Teil des Reisegepäcks des Klägers und seiner Familie, u.a. ein Buggy (Kinderwagen) fälschlicherweise entladen worden ist und dem Kläger auch in der Folgezeit nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Kläger erwarb in einem ca. 30 km von dem Vertragshotel entfernt liegenden Ort einen Ersatz-Buggy.
11Der Kläger beanstandete gegenüber der örtlichen Reiseleitung die Unterbringung in dem Hotel "XY". Der örtliche Reiseleiter der Beklagten bot dem Kläger und seiner Familie als alternative Unterbringung das Hotel "XXX" gegen Zahlung eines Zuschlags von umgerechnet 756,-- DM an. Der Kläger erbrachte den Zuschlag in Höhe von 756,-- DM und zog in das Hotel "XXX" um.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Minderungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 4.626,-- DM habe, der sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:
131. Nachzahlung für Ersatzunterkunft
14Hotel "XXX" 756,-- DM
152. Kosten Ersatzbeschaffung für den
16Kinderwagen 370,-- DM
173. Taxikosten für Ersatzbeschaffung 140,-- DM
184. Taxikosten für Umzug 30,-- DM
195. Kosten für Telefonate und Fax 100,-- DM
206. Reisepreisminderung 50 % 3.130,-- DM
21Der Kläger behauptet, dass das Hotel "XY" für kleinere Kinder unzureichend ausgestattet gewesen sei. Aufgrund der baulichen Einrichtungen sei der Hotelbetrieb nicht kindgerecht abgesichert gewesen. Es hätten Handläufe an nahezu allen Treppen einschließlich des Aufgangs zu den Schlafräumen im Wohnbereich und den Treppenstufen zum Meer gefehlt. Die Terrasse vor dem Bungalow der Familie sei nicht gesichert gewesen und sei ohne Begrenzung ca. 70 cm steil zum umliegenden Gartengelände hin abgefallen. Der Essbereich sei weiterhin mit einer ungesicherten niedrigen Mauer abgeschlossen, unterhalb der sich ein steiler, 4 m tiefer Abhang zum Meer hin erstreckt habe.
22In der Unterkunft sei die Klimaanlage nur unzureichend abgesichert bzw. abgedeckt gewesen. Das Schutzblech sei defekt gewesen, so dass nichtisolierte stromführende Kabel für die spielenden Kinder frei zugänglich gewesen seien. Trotz ständiger erhöhter Beaufsichtigung hätten sich die Kinder des Klägers bei mehreren Stürzen Verletzungen zugezogen. Nur der besonderen Umsicht der Eheleute sei es zu verdanken gewesen, dass es dabei bei Schürfwunden und blauen Flecken geblieben sei.
23Aufgrund des während der ersten Urlaubswoche fehlenden Kinderwagens hätte das mitreisende einjährige Kind des Klägers und seiner Ehefrau stets auf dem Arm oder an der Hand mitgeführt werden müssen.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.626,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
2602.09.1996 zu zahlen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte bestreitet teilweise die Aktivlegitimation des Klägers. Aus der Konkurrenz zum Warschauer Abkommen folge, dass Schadensersatzansprüche nach § 651 Abs. 1 BGB ausgeschlossen seien. Ein Schadensersatzanspruch nach dem Warschauer Abkommen sei mit Rücksicht auf die Verletzung der Anzeigepflicht gem. Art. 26 Abs. 2 des Warschauer Abkommens ausgeschlossen.
30Die Beklagte behauptet, dass der Buggy nicht im Koffer des Klägers enthalten gewesen sei, weil im sog. PIR-Bericht lediglich Kleidungsstücke erwähnt worden seien. Der Kläger habe es versäumt, die Reiseleitung anzusprechen, den Buggy ausfindig zu machen.
31Die Beklagte bestreitet den Preis für den Buggy in Höhe von umgerechnet 370,-- DM mit Nichtwissen.
32Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Kind nicht die ganze Zeit in einem Buggy sitze.
33In dem Hotel habe es sehr wohl Handläufe an den Treppen gegeben. Eine Gefährdung der Reisenden habe nicht bestanden.
34Die Klimaanlage sei auch abgedeckt gewesen.
35Grundlage für den Umzug in das Hotel "XXX" sei jedenfalls kein Reisemangel im Hotel "XY" gewesen.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38Die Klage ist teilweise begründet.
39Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 1.252,-- DM gem. §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB.
40Ein weitergehender Reisepreisminderungsanspruch gem. §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 1 BGB bestehen nicht.
41Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 20 % (20 % von 6.260,-- DM = 1.252,-- DM), weil die Reise mit einem Fehler behaftet gewesen ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen mindert.
42Dem Kläger ist während des Hinfluges zum Urlaubsort der mitgeführte Buggy (Kinderwagen) abhanden gekommen, indem dieser irrtümlich von dem tatsächlichen Luftfrachtführer auf dem Flughafen in Y entladen worden ist und der Kläger den Kinderwagen bis zum Schluss des Urlaubs nicht zurückerhielt. Der Kläger und seine mitreisende Ehefrau mussten das mitreisende einjährige Kind daher während der ersten Urlaubswoche ständig auf dem Arm transportieren. Erst in der zweiten Urlaubswoche hat der Kläger, nachdem ihm bis zu diesem Zeitpunkt der Kinderwagen nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht einen Ersatz-Kinderwagen angeschafft.
43Der Verlust des Kinderwagens im Reisegepäck und die damit verbundenen Erschwernisse beim Transport des Kindes am Urlaubsort rechtfertigen eine Reisepreisminderung gem. §§ 651 c, 651 d BGB in Höhe von 15 % des Reisepreises.
44Ein Abhilfeverlangen nach § 651 c Abs. 1 BGB gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten war entbehrlich, weil die Beklagte nicht in der Lage war, den Kinderwagen des Klägers zu beschaffen bzw. dem Kläger leihweise einen Ersatz-Kinderwagen während der Urlaubszeit zur Verfügung zu stellen.
45Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 %, weil der vertraglich geschuldete Rückflug, der für den 26.07.1996 auf 13:45 Uhr vorgesehen gewesen war, auf den 26.07.1996 auf 2:05 Uhr nachts vorverlegt worden ist. Insbesondere die Vorverlegung des Rückfluges in die Nacht- bzw. frühen Morgenstunden ist bei einer Reise mit Kindern eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung und damit ein ausgleichspflichtiger Reisemangel. Die Vorverlegung des Rückfluges berechtigt den Kläger zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 %.
46Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ARB) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden sind. Allein der Hinweis auf den Flugtickets berechtigt die Beklagte nicht einseitig, den Rückflug zu Lasten des Reisenden vorzuverlegen und damit den Urlaub abzukürzen.
47Ein weitergehender Reisepreisminderungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers besteht hingegen nicht.
48Aus der werbehaften Anpreisung der Beklagten, dass es sich bei der Unterbringung in dem Vertragshotel um einen "Familien-Knüller" bzw. um ein familien- und kinderfreundliches Hotel handele, kann der Kläger keine Ansprüche auf eine bestimmte Ausstattung des Hotels bzw. auf das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen stellen. Aus den werbehaften Anpreisungen der Beklagten kann lediglich entnommen werden, dass es sich um ein besonders preisgünstige Angebot handeln soll, das Hotelpersonal besonders kinderfreundlich ist und dass die Besichtigung der "Riverside-Farm", einem Reitstall mit großem Tierbestand, eine besondere Attraktion für Kinder darstellt.
49Die Beklagte hat keinesfalls einen besonderen Sicherheitsstandard der Hoteleinrichtungen bezüglich Treppengeländer, Stufen usw. zugesichert.
50Aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers geht auch nicht hervor, dass für die mitreisenden Kinder des Klägers eine besondere Gefahrenlage durch Hoteleinrichtungen bzw. -installationen bestanden habe. Eine Beaufsichtigung von Kleinkindern ist auch im Urlaub außerhalb beaufsichtigter Spielplätze unumgänglich. Dass sich Kinder auch unter Beaufsichtigung Schürfwunden und blaue Flecke zuziehen können, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
51Die Beklagte hat durch ihre werbehaften Anpreisungen im Katalog nicht das Vorhandensein besonderer Spielgelegenheiten, Schwimmbecken, Kinderstühlen usw. ausdrücklich zugesichert, so dass deren Fehlen jedenfalls keinen entschädigungplichtigen Reisemangel darstellt.
52Der Umzug des Klägers in das Hotel "XXX" erfolgte damit nicht aufgrund einer mangelhaften Unterbringung in dem Vertragshotel, sondern auf eigenen Wunsch des Klägers. Soweit dadurch dem Kläger Zusatzkosten in Höhe von 756,-- DM entstanden sind, muss er diese selbst tragen.
53Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kinderwagens, der Taxikosten sowie der Telefonkosten, denn ein Fluggepäckschaden regelt sich ausschließlich nach dem Warschauer Abkommen (Art. 18 WA). Die Schadensersatzansprüche des Warschauer Abkommens verdrängen hingegen die Schadensersatzansprüche nach § 651 f BGB.
54Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass lediglich die Minderungsansprüche des Reisenden aus § 651 d BGB durch die Spezialregelungen des Warschauer Abkommens nicht ausgeschlossen werden.
55Der Kläger hat keinen Anspruch nach den Regelungen des Warschauer Abkommens, weil er es verabsäumt hat, nach Art. 26 Abs. 2 des Warschauer Abkommens binnen einer Frist von 21 Tagen eine schriftliche Schadensanzeige gegenüber der Beklagten vorzunehmen.
56Darüber hinaus ergibt sich die Höhe des Schadensersatzanspruches nach dem Warschauer Abkommen ausschließlich auf der Grundlage des Gewichts des Reisegepäcks. Der Kläger hat keine tatsächlichen Angaben zum Gewicht des mitgeführten Buggys gemacht.
57Die Taxikosten und Telefonkosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung des Kinderwagens und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlust des Kinderwagens während des Flugtransportes, so dass insoweit auch dieser Anspruch aus § 651 Abs. 1 BGB infolge der Regelungen des Warschauer Abkommens ausgeschlossen ist.
58Der Kläger hat darüber hinaus einen diesbezüglichen Schaden weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die vorgelegten Quittungen in türkischer Sprache können im Rahmen dieses Verfahrens nicht verwendet werden, weil die Gerichtssprache Deutsch ist. Darüber hinaus ist allein aufgrund der Quittungen nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Kosten angefallen sind.
59Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
60Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
61Der Streitwert wird auf 4.620,-- DM festgesetzt.
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