Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 34 C 18141/96
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der am 6. März 1997
geschlossenen mündlichen Verhandlung durch den Richter am
Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,20 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 5. Juni 1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 40 %, der Beklagten
zu 60 % zur Last. Ausgenommen von dieser Kostenverteilung sind die
durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten unter Einschluß der in
dem selbständigen Beweisverfahren XXX AG X
entstandenen Kosten, die alleine die Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 6.700,-- DM.
Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheits-
leistung. Dem Kläger bleibt allerdings nachgelassen, die Vollstreckung
abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM, wenn
nicht die Beklagte vorher in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert beträgt:
bis zum 29. Dezember 1996 7.092,61 DM
ab dem 30. Dezember 1996 2.648,20 DM.
1
T a t b e s t a n d
2Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraum-Mietvertragsverhältnis bezüglich der im 2. Obergeschoß des Hauses X in X gelegenen Wohnung, die der Kläger an die Beklagte vermietet hat. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von 2.648,20 DM für Juni 1996. Nach dem Mietvertrag war dieser Mietzins fällig am 5. Juni 1996.
3Die Beklagte bestreitet den Mietzinsanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht. Sie rechnet allerdings gegen diesen Anspruch mit einer Gegenforderung in Höhe des rückständigen Mietzinses auf, deren sie sich mit der Begründung berühmt, in ihr Schlafzimmer sei in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 1995 Wasser eingedrungen und habe dort Schäden angerichtet, deren Beseitigung der Kläger trotz Aufforderung nicht veranlasste und die alsdann im Auftrag der Beklagten durch einen Malermeister mit einem Kostenaufwand von 2.648,20 DM beseitigt wurden.
4Die Beklagte hatte dem Kläger den – nach ihrem Vorbringen – eingetretenen Schadensfall mit Schreiben vom 6. Januar 1996 angezeigt. In dem Schreiben (Bl. 17 f. d. A.) heißt es:
5"...
6Nun zu dem schlimmsten Weihnachten, was ich je erlebte. In der Nacht
7vom Heiligen Abend zum ersten Feiertag wurde ich plötzlich wach von einem
8dicken Wasserstrahl, der neben meinem Bett niederprasselte. Diese braune
9Brühe richtete einen entsetzlichen Schaden an. Ich bestellte sofort den
10Notdienst, der aber natürlich nichts anderes machen konnte, als das Wasser
11abstellen."
12Der Kläger macht geltend, ein Wassereinbruch der von der Beklagten behaupteten Art habe nicht stattgefunden. Alle Wasser- und Abflussleitungen seien dicht und voll funktionsfähig gewesen. Witterungsbedingt könne ebenfalls der angebliche Wassereinbruch nicht nachvollzogen werden; am 24. Dezember 1995 sei in X kein Neiderschlag gefallen, am 25. Dezember 1995 sei es lediglich zu einem Niederschlag von 0,2 mm gekommen. Die Decke auf dem Speicher über dem Schlafzimmer der Beklagten sei "knochentrocken" gewesen. Eine am 1. Februar 1996 durchgeführte Feuchtigkeitsmessung habe ergeben, dass weder in den Wänden des Schlafzimmers der Beklagten noch in der Schlafzimmerdecke Feuchtigkeit habe festgestellt werden können. Die im Schlafzimmer der Beklagten vorhandenen Feuchtigkeitsschäden könnten unter den gegebenen Umständen nur aus dem Inneren des Schlafzimmers erzeugt worden sein.
13Der Kläger hat zunächst angekündigt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.092,61 DM nebst Zinsen zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1996, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 1996, hat er die Klageforderung auf 2.648,20 DM reduziert.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15wie erkannt.
16Die Beklagte trägt an auf
17Klageabweisung.
18Sie behauptet, das in ihr Schlafzimmer eingedrungene Wasser sei aus dem darüber liegenden Geschoß heruntergelaufen.
19Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Das Gericht hat das in dem selbständigen Beweisverfahren X gegen X, das vor dem Amtsgericht X unter der Geschäfts-Nr. XXX geführt wurde, durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. X erstattete Gutachten vom 22. März 1996 (Bl. 27 ff. BA) sowie das in jenem Verfahren vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 25. Juli 1996 (Bl. 69 ff. BA) zu Beweiszwecken beigezogen. Im übrigen hat es in bezug auf die Ursache des Wasserschadens im Schlafzimmer der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Malermeister X und Bauingenieur X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten des o.g. Beweisverfahrens sowie die Sitzungsniederschriften vom 23. Januar 1997 (Bl. 115 ff. d.A.) und 6. März 1997 (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I.
23Die Klage ist in dem nach Teilrücknahme noch zur Entscheidung anstehenden Umfang begründet.
241.
25Der Kläger verlangt gemäß § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien mit Recht die Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 2.648,20 DM. Dieser Mietzinsanspruch ist nicht nach § 389 BGB dadurch erloschen, dass die Beklagte mit einem Ersatzanspruch, dessen sie sich nach § 538 Abs. 2 BGB berühmt, die Aufrechnung erklärt hat. Ein solcher Ersatzanspruch steht der Beklagten nämlich nicht zu:
26Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wasserschaden im Schlafzimmer der Beklagten seine Ursache weder im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Klägers noch in demjenigen eines Mieters desselben Hauses hat. Bei dieser Sachlage haftet der Kläger für die wasserschadensbedingten Schäden im Schlafzimmer der Beklagten nicht.
27Als Schadensursachen aus dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Klägers oder eines anderen Mieters des Hauses X kommen im Hinblick auf die an Decke und Wänden des Schlafzimmers der Beklagten festgestellten Wasserschäden lediglich in Betracht:
28- das Eindringen von Niederschlagswasser,
- die Fehlfunktion einer wasserführenden Leitung oberhalb der Wohnung der Beklagten, und
- das Ausgießen von Wasser oberhalb der Wohnung der Beklagten.
Eine Schadensverursachung durch Niederschlagswasser schließt der Sachverständige X aus:
30In bezug auf die Verursachung der Wasserschäden im Schlafzimmer der Beklagten hat der Sachverständige festgestellt, dass nach Auskunft des Wetteramtes in X am 24. Dezember 1995 kein Niederschlag fiel und am 25. Dezember 1995 die Niederschlagsmenge lediglich 0,2 mm betrug. Daß angesichts dieser Niederschlagsverhältnisse in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 1995 der umfängliche Wasserschaden, der im Schlafzimmer der Beklagten festgestellt wurde, nicht durch Niederschlagswasser verursacht worden sein kann, liegt auf der Hand. Zwar könnte sich durch die dauerhafte Einwirkung auch geringer Niederschlagsmengen, die bedingt durch Bauschäden in das Mauerwerk eindringen, ein umfänglicher Wasserschaden grundsätzlich ergeben. Nicht denkbar ist aber, dass ein solcher Wasserschaden bei allenfalls geringfügigem Niederschlag – wie die Beklagte behauptet – plötzlich in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 1995 sich in dem erheblichen, Decke und Wände erfassenden Umfang zeigt, wie er durch den Sachverständigen X im Gutachten vom 22. März 1996 durch Lichtbilder dokumentiert ist (Bl. 40 ff. d.A.).
31Auch eine Fehlfunktion wasserführender Leitungen ist nach dem Gutachten des Sachverständigen X in Verbindung mit dem Bekundungen des sachverständigen Zeugen X auszuschließen:
32Durch Öffnung der unmittelbar über dem Schlafzimmer der Beklagten auf dem Dachboden befindlichen Holzfußbodenkonstruktion und anschließender Ausspiegelung der Hohlräume zwischen Fußbodenkonstruktion und Decke hat der Sachverständige sich davon vergewissert, dass im Bereich oberhalb des Schlafzimmers der Beklagten wasserführende Leitungen nicht verlaufen. Die Undichtigkeit einer unmittelbar über dem Schlafzimmer der Beklagten befindlichen Wasser- oder Abwasserleitung scheidet demgemäß als Schadensursache aus.
33Grundsätzlich in Betracht zu ziehen als Schadensursache ist die Undichtigkeit einer entfernt gelegenen Leitung. Insoweit ist aber von Bedeutung, dass der sachverständige Zeuge X, der für den Sachverständigen X im Rahmen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren Erhebungen vor Ort durchführte, erklärte, dass er bei der Holzfußbodenkonstruktion jahrzehnte alten Staub vorfand, der keinerlei Wasserspuren aufwies, wie sie auch 6 bis 7 Wochen nach dem Schadensereignis, als der sachverständige Zeuge X seine Feststellungen traf, noch erkennbar gewesen wären, wenn der umstrittene Wasserschaden durch Wasser verursacht worden wäre, dass sich von oben durch Decke und Wände seinen Weg ins Schlafzimmer der Beklagten gebahnt hätte.
34Angesichts der fehlenden Wasserspuren im jahrzehnte alten Staub ist schließlich auch als Schadensursache das Vergießen von Wasser auszuschließen:
35Ein Vergießen von Wasser oberhalb des Schlafzimmers der Beklagten lässt sich allenfalls dann spurlos, d.h. ohne Hinterlassung von Wasserspuren im Staub unterhalb der Fußbodenkonstruktion auf dem Dachboden, denken, wenn ein Wasserschlauch in eine Deckenöffnung gehalten wird, so dass das Wasser schnell nach untern abfließen kann. Ansonsten entstehen Wasserspuren notwendig. Denn selbst dann, wenn Wasser vergossen wird und es in trockenes, poröses Mauerwerk eindringt, ist das Mauerwerk nicht in der Lage das Wasser so schnell aufzunehmen, dass Spuren vermieden werden. Dementsprechend hat auch der sachverständige Zeuge X, der sich seit über 20 Jahren mit der Feststellung von Wasserschäden und ihrer Ursache beschäftigt, bekundet, dass Spuren hätten festgestellt werden müssen, wenn der Wasserschaden im Schlafzimmer der Beklagten auf die hier in Rede stehende Weise verursacht worden wäre.
36Daß eine Schadensverursachung im Pflichten- und Verantwortungskreis des Klägers oder eines Mitmieters der Beklagten stattgefunden hat, ist nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen X auch deshalb auszuschließen, weil im Falle einer solchen, unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles notwendig außerhalb des Schlafzimmers der Beklagten liegenden Schadensursache mit den bei der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren eingesetzten Präzisionsmessgeräten, die Feuchtigkeit in einer Tiefe von bis zu 12 cm erfassen, Feuchtigkeit in der Decke und den Wänden der Schlafzimmers der Beklagten auch zur Zeit am 1. und 7. Februar 1996 durchgeführten Schadensaufnahme durch den Sachverständigen noch hätte feststellbar sein müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Decke über dem Schlafzimmer der Beklagten mit Heraklitplatten ausgelegt ist, einem Werkstoff, bei dem es sich um eine Holz-Zellulose-Verarbeitung handelt und er deshalb besonders lange Feuchtigkeitsspuren aufweist.
37Soweit der sachverständige Zeuge X erklärt hat, die Schadensursache könne nur außerhalb des Schlafzimmers der Beklagten in dem darüber liegenden Bereich zu finden sein, vermag das Gericht dem nicht zu folgen:
38Bei dem sachverständigen Zeugen X handelt es sich um einen Malermeister, der dem Gericht als zuverlässiger und sachkundiger Sachverständiger auf dem Gebiet des Malerhandwerks bekannt ist. Seine Einschätzung der Schadensursache beruht auf Erfahrungswissen, das er im Malerhandwerk gewonnen hat. Sie ist, anders als die im Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen X und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen X zum Ausdruck kommenden Erkenntnisse, nicht durch konkrete Messungen und detaillierte Unersuchungen zur Feststellung der Schadensursache bestimmt, sondern beruht vielmehr auf der Auswertung des bei der Schadensbesichtigung zutage getretenen Zustandes, dessen Dokumentation alleine Aufgabe des von der Beklagten als Privatgutachter eingeschalteten Zeugen X war, verknüpft mit Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Malerhandwerk.
39Bei der Beweiswürdigung fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass die Schadensschilderung, die die Beklagte in ihrer Schadensanzeige gegenüber dem Kläger abgegeben hat und mit der sie eine Schadensursache außerhalb ihrer Wohnung konkludent geltend macht, nicht nachzuvollziehen ist:
40Das Eindringen des Wassers in Gestalt eines dicken Strahls lässt sich – wie der sachverständige Zeuge X überzeugend bekundet hat – nur dann nachvollziehen, wenn die Decke des Schlafzimmers ein Loch zur Zeit des Schadenseintritts aufgewiesen hätte. Ein solches Loch war nicht vorhanden.
41Auch der Umstand, dass nach dem Inhalt des Schadensanzeige der Beklagten der von ihr herbeigerufene Notdienst-Installateur als Notmaßnahme das Wasser abstellte, macht nur dann Sinn wie der sachverständige Zeuge X ausgeführt hat - wenn ein Leck in einer wasserführenden Leitung vorhanden war. Daß ein solches Leck vorhanden war und repariert wurde, wird weder von der Beklagten vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Überdies hätte ein solches Leck – worauf der sachverständige Zeuge X hingewiesen hat – notwendig Spuren hinterlassen müssen. Solche Spuren wurden aber tatsächlich nicht festgestellt.
42Mit Rücksicht darauf, dass zum einen der Sachverständige X und sachverständige Zeuge X eine ohne weiteres nachvollziehbare, durch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen X nicht widerlegte Ausschließbarkeit einer Schadensursache, durch Umstände, die zum Pflichten- und Verantwortungskreis des Klägers oder eines Mitmieters der Beklagten gehören, dargelegt haben, zum anderen die Darstellung einer Schadensursache oberhalb der Wohnung der Beklagten in deren Schadensanzeige nicht nachvollziehbar und nach der Überzeugung des Gerichts falsch ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Schlafzimmer der Beklagen festgestellt Wasserschaden in einer nicht ermittelten Weise aus diesem Schlafzimmer heraus durch Umstände verursacht worden ist, die von der Beklagen zu verantworten sind. Die Feststellung dieser Umstände ist dabei nicht erforderlich; es reicht aus, dass ihre Herkunft aus dem Pflichten- und Verantwortungskreis des Klägers oder eines Mieters desselben Hauses auszuschließen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid, NJW 1985, 142 f.).
43Soweit die Beklagte erstmals im Termin vom 6. März 1997 Beweis dafür, dass weder am 24. Dezember 1995 noch an den Tagen davor Wasser durch einen Schlauch oder auf ähnliche Weise auf die Tapeten des Schlafzimmers der Beklagten aufgebracht worden ist, durch die Vernehmung ihres Sohnes angeboten hat, ist dieses Beweiserbieten verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO und deshalb unbeachtlich:
44Der Beklagten war durch richterliche Verfügung vom 13. November 1996 im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens eine Frist zur vollständigen Klageerwiderung einschließlich der Vorlage aller erforderlichen Beweisangebote gesetzt worden. Diese Frist endete am 17. Dezember 1996. Innerhalb der Frist das hier in Rede stehende Beweiserbieten nicht erfolgt. Umstände, die eine Benennung des Zeugen nach Ablauf dieser Frist im 2. Verhandlungstermin rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erhebung des angebotenen Beweises würde die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins erforderlich machen und somit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Von Seiten des Klägers ist deshalb in der mündlichen Verhandlung zu Recht hinsichtlich dieses Beweisangebots die Verspätungsrüge erhoben worden.
45Überdies ist bezüglich des verspäteten Beweiserbietens anzumerken, dass selbst dann, wenn der Sohn der Beklagten als Zeuge bekunden würde, an Heiligabend 1995 oder den Tagen davor sei Wasser nicht auf die Tapeten im Schlafzimmer der Beklagten aufgebracht worden, nicht auszuschließen wäre, dass dies in einem weiter zurückliegenden Zeitraum geschehen ist.
46Das im Verhandlungstermin vom 6. März 1997 vorgelegte Privatgutachten des – vor Erstellung dieses Gutachtens als sachverständiger Zeuge gehörten – Malermeisters X vom 5. März 1997 (Bl. 135 ff. d.A.), das bezogen ist auf Wasserschäden and er Decke des Arbeitszimmers der Beklagten, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob im Arbeitszimmer der Beklagten nach ihrer Behauptung im November 1995 aufgetretene Wasserschäden dergestalt vorhanden sind, dass sich Verfärbungen zeigen, und diese Wasserschäden nach der Auffassung des Herrn X aufgrund der auf dem Dachboden gewonnenen Erkenntnisse auf Niederschlagswasser zurückgeführt werden können. Die Richtigkeit der in dem Privatgutachten niedergelegten Beurteilung unterstellt, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie es dazu kommen konnte, dass – so die Schadensanzeige der Beklagten – in der Nacht vom 24. auf dem 25. Dezember 1995, in der allenfalls in ganz geringfügigem Maße Niederschlag gefallen ist, plötzlich ein dicker Wasserstrahl zu Boden ging und umfängliche Wasserschäden auftraten.
472.
48Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
49II.
50Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
51III.
52Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Maßgabe des § 3 ZPO. Der aufgrund der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung festgesetzte Streitwert war mit Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Teilklagerücknahme auf den Betrag des streitig gebliebenen Mietzinsanspruchs zu reduzieren.
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