Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 34 C 18141/96

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der am 6. März 1997

geschlossenen mündlichen Verhandlung durch den Richter am

Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,20 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 5. Juni 1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 40 %, der Beklagten

zu 60 % zur Last. Ausgenommen von dieser Kostenverteilung sind die

durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten unter Einschluß der in

dem selbständigen Beweisverfahren XXX AG X

entstandenen Kosten, die alleine die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 6.700,-- DM.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheits-

leistung. Dem Kläger bleibt allerdings nachgelassen, die Vollstreckung

abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM, wenn

nicht die Beklagte vorher in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert beträgt:

bis zum 29. Dezember 1996 7.092,61 DM

ab dem 30. Dezember 1996 2.648,20 DM.


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