Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 53 C 273/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 12. Februar 1997 wird
aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits
werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist begründet.
5Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12. Februar 1997 ist der Rechtsstreit in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist statthaft; er ist form- und fristgemäß hinsichtlich der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
6Der Kläger hat gegen die Beklagte teilweise aus eigenem und teilweise aus abgetretenem Recht einen Reisepreisminderungs- und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.487,-- DM gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 f Abs. 1, 398 BGB.
7Der Kläger ist als Reiseanmelder Vertragspartner der Beklagten aus einem Reisevertrag für eine zweiwöchige Flugpauschalreise nach XX vom 18. August 1996 bis zum 8. September 1996 geworden und damit für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Reisevertrag aktivlegitimiert. Der Kläger ist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der mitreisenden Frau X ebenfalls aktivlegitimiert, denn die mitreisende Frau X hat durch die schriftliche Abtretungserklärung vom 8. April 1997 (Blatt 34 der Akten) ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag mit der Beklagten an den Kläger gemäß § 398 BGB abgetreten. Der Kläger hat durch die Übersendung des Anspruchsschreibens vom 15. September 1996 (Blatt 40 der Akten), das bei der Beklagten am 16. September 1996 eingegangen ist (Blatt 41 der Akten) die Anschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt. Da das Anspruchsschreiben vom 15. September 1996 als Absender sowohl von dem Kläger als auch von Frau X stammte und sowohl vom Kläger als auch von Frau X unterzeichnet worden war, liegen die Voraussetzungen des § 651 g Abs. 1 BGB auch für die später abgetretenen Ansprüche der mitreisenden Frau X vor.
8Der Kläger hat gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag aus eigenem und aus abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 1.487,-- DM. Die Reise des Klägers und der mitreisenden Frau X war mängelbehaftet im Sinne von §§ 651 c, 651 d Abs. 1 BGB, denn der Reise fehlte eine zugesicherte Eigenschaft bzw. sie war mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert.
9Die Beklagte hat dem Kläger und der mitreisenden Frau X einen Hinflug am 18. August 1996 um 19.55 Uhr zugesichert. Der tatsächliche Abflug fand jedoch erst am 19. August 1996 um 5.00 Uhr statt. Auch im Zeitalter des Massentourismusses braucht ein Reisender eine Veränderung der Abflugzeiten zu seinem Nachteil von mehr als vier Stunden nicht entschädigungslos hinzunehmen. Auf ein Verschulden der Beklagten als Reiseveranstalter kommt es insoweit nicht an, weil die Gewährleistungsansprüche aus §§ 651 c, 651 d BGB verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Die Regelungen des Warschauer Abkommens finden keine Anwendung, denn sie schließen die Gewährleistungsansprüche aus §§ 651 c und 651 d BGB nicht aus. Eine Veränderung der Flugzeiten von insgesamt neun Stunden und insbesondere die Verlegung der Flugzeiten von den frühen Abendstunden in die frühen Morgenstunden ist ein erheblicher Reisemangel, weil dem Reisenden bedingt durch die nur verkürzte Nachtruhe ein voller Urlaubstag verloren geht. Auch die Rückreise fand nicht wie von der Beklagten vertraglich geschuldet am 8. September 1996 um 16.40 Uhr, sondern in den frühen Morgenstunden des 8. September 1996 statt. Auch insoweit lag eine Veränderung der Abflugzeiten zu Lasten der Reisenden von mehr als vier Stunden vor. Dem Kläger und der mitreisenden Frau X ist durch die Vorverlegung des Rückfluges ein weiterer Urlaubstag entgangen. Die Beklagte kann sich weder wirksam auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, denn sie hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Vertragsinhalt geworden sind. Auch nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind erhebliche Abweichungen der Abflugzeiten nicht entschädigungslos von dem Reisenden hinzunehmen. Die Beklagte hat den Kläger und seine Mitreisende auch nicht an den geschuldeten Zielflughafen XXX, sondern stattdessen an den Flughafen XY verbracht, ohne dass ein Transfer vom Flughafen XY nach XXX vorgenommen oder angeboten worden wäre. Die vorgenannten Reisemängel bzw. das Fehlen der vorgenannten zugesicherten Eigenschaften berechtigten den Kläger zur Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 300,-- DM.
10Der Reise fehlte darüber hinaus die zugesicherte Eigenschaft, dass zunächst eine Rundreise und danach ein Badeaufenthalt stattfinden sollte. Die Beklagte hat stattdessen zunächst den Badeurlaub und erst anschließend die Rundreise durchgeführt. Die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. der mitreisenden Frau X und der Beklagten am Urlaubsort eine dahingehende Abänderung des Reisevertrages zustandegekommen ist, dass die Beklagte nunmehr berechtigt sein sollte, zunächst den Badeaufenthalt und erst in der zweiten Woche die Rundreise zu erbringen.
11Ein Abhilfeverlangen des Klägers war gemäß § 651 c BGB entbehrlich, denn der Beklagten war aufgrund der Abänderung des Reiseverlaufes und der damit notwendig gewordenen Unterbringung des Klägers und der Mitreisenden in einem Hotel (eine Woche Badeaufenthalt) bekannt, dass eine erhebliche Abweichung des geschuldeten Reiseverlaufes vorgelegen hat. Ein Abhilfeverlangen soll den Reiseveranstalter lediglich in die Lage versetzten, Kenntnis von den Reisemängeln bzw. den zugesicherten Eigenschaften zu erlangen um die Möglichkeit zu erhalten, unverzüglich Abhilfemöglichkeiten zu schaffen. Da der Beklagten bekannt gewesen ist, dass der Kläger und die mitreisende Frau X zunächst in einem Hotel einen einwöchigen Badeaufenthalt verbringen mussten, um schließlich in der zweiten Woche die Rundreise erst anzutreten, war ein Abhilfeverlangen nach § 651 c BGB entbehrlich. Auf die Erheblichkeit eines Reisemangels kommt es beim Vorliegen fehlender zugesicherter Eigenschaften nicht an (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, § 9, Randnummer 216). Eine bedeutungslose Abweichung liegt nicht vor, denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass nach Durchführung einer anstrengenden Rundreise der anschließende Badeaufenthalt der Erholung dienen soll. Eine solche Erholung kann bei einer umgekehrten Reihenfolge nicht eintreten. Der Kläger ist daher berechtigt, den anteiligen Reisepreis in Höhe von 30 % zu mindern, so dass sich infolge des veränderten Reiseverlaufes ein Reisepreisminderungsanspruch in Höhe von 1.187,-- DM ergibt.
12Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB.
13Die Beklagte befindet sich aufgrund des Mahnschreibens des Klägers seit dem 2. Oktober 1996 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinses von 4 % ergibt sich aus dem Gesetz.
14Der Kläger hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 50,-- DM. Der Kläger hat nach der Erstinverzugssetzung der Beklagten seine Prozessbevollmächtigten mit der Anfertigung und Übersendung eines vorgerichtlichen Mahnschreibens beauftragt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 die Beklagte nach der Erstinverzugsetzung zur Zahlung aufgefordert und der Kläger kann nach §§ 284, 286 BGB die Kosten, die ihm durch das vorgerichtliche Mahnschreiben entstanden sind, von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die Kosten für das vorgenannte anwaltliche vorgerichtliche Mahnschreiben auf 50,-- DM.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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