Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 4622/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1997
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
477,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1997
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
65 % und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a
ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist berech- tigt, den Reisepreis für seine bei der Beklagten gebuch- ten Reise in der Zeit vom 06.10. bis zum 13.10.1996 in das Hotel X in X um 477,94 DM zu mindern.
3Die Reise des Klägers war zunächst deswegen mangelhaft, weil ihn auf dem Hinflug nicht der gebuchte Direktflug von X nach X zur Verfügung gestellt wurde, sondern ein eine 1/4 Stunde später stattfindender Flug mit Zwischenlandung in Y. Die Beklagte schuldete den bestimmten Direktflug von X nach X mit der vorgesehenen Abflugzeit um 20.00 Uhr am 06.10.1996. Dies hatte sie dem Kläger durch Zusendung der Reiseunterlagen so zugesagt. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Moda- litäten des Hinfluges einseitig wieder abzuändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, unter deren Ziff. 16 die Beklagte sich ein solches Änderungsrecht einräumen will, Vertragsbestand- teil geworden sind. Jedenfalls ist diese Klausel der All- gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen Versto- ßes gegen § 10 Ziff. 4 AGB-Gesetz unwirksam. Die Beklagte konkretisiert die Gründe, aufgrund derer sie eine Abände- rung der Zeit und Art und Weise der Flugbeförderung vor- nehmen will, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
4Der Hinflug des Klägers war beeinträchtigt, weil sich der Abflugzeitpunkt verzögerte, er die Zwischenlandung mit erneuter Wartezeit auf den Anschlußflug hinnehmen mußte und um 5.00 Uhr morgens erst am Hotel ankam. Das Gericht bemißt die Minderung mit 15 % des Reisepreises für einen Tag, also bei einem Reisepreis pro Tag von 233,14 DM mit einem Betrag von 34,97 DM. Es berücksichtigt dabei einer- seits, daß die Hinreise des Klägers aufgrund der Zwi- schenlandung bis in die frühen Morgenstunden dauerte und dem Kläger die Nachtruhe genommen wurde. Andererseits er- wägt es aber auch, daß der Kläger nach der von der Be- klagten mit den Reiseunterlagen zugesagten Reisezeit oh- nehin recht spät in der Nacht am Urlaubsziel angekommen wäre. Denn sein Hinflug sollte ohnehin erst abends um 8.00 Uhr beginnen. Zu dem etwa 4 Stunden dauernden Di- rektflug nach X mußte noch der Transfer von X bis zum Hotel in X kommen.
5Die Reise des Klägers war weiterhin mit Feh- lern behaftet, weil die hoteleigene Freiluftdisco mit Animation jeden Abend bis ca. 1.30 Uhr die Nachtruhe des Hotels störte. Dieser Sachvortrag des Klägers ist als un- streitig anzusehen. Die Behauptung der Beklagten, außer- halb der Hotelanlage sei keine Diskomusik gespielt wor- den, ist unbeachtlich. Denn dies beanstandet der Kläger nicht. Wie die Beklagte aus der schriftlichen Beschwerde des Klägers vom 14.10.1996 weiß, beschwerte sich der Klä- ger über die lautstarke und lang anhaltende Abendanimati- on des Hotels. Hierzu äußert sich die Beklagte nicht.
6Wollte man in ihrem Sachvortrag ein Bestreiten auch des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts sehen, so wäre dies jedenfalls unbeachtlich. Denn die Beklagte bestreitet nicht ausreichend. Sie hätte schon konkret angeben müs- sen, wann, wo, wie lange und in welcher Weise in dem vom Kläger gebuchten Hotel Abendveranstaltungen durchgeführt wurden.
7Die Beeinträchtigung der Nachtruhe des Klägers durch die Diskoveranstaltungen des Hotels rechtfertigen eine Minde- rung des Reisepreises um 20 %, also 326,40 DM. Dabei be- rücksichtigt das Gericht einerseits, daß die Störung der Nachtruhe eine empfindliche Beeinträchtigung einer Ur- laubsreise ist. Denn diese soll schließlich der Erholung dienen. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber auch, daß der Kläger eine Reise zu einem sehr geringen Reisepreis gebucht hat. Es ist nicht ersichtlich, welcher Hotelstandard dem Kläger versprochen wurde. Aufgrund des Reisepreises jedenfalls konnte er nur mit einem Hotel einfacher Kategorie rechnen. In einem solchen Hotel kön- nen die Anforderungen an Schutz vor Lärm aber auch nicht so hoch angesetzt werden, wie in einem Hotel, für das ein hoher Reisepreis gezahlt wird und das aufgrund des hohen Reisepreises in jeder Beziehung auch höherem Komfort bie- ten muß.
8Die Reise des Klägers war schließlich auch deswegen be- einträchtigt, weil sein Rückflug am 13.10.1996 statt um 16.30 Uhr morgens um 6.50 bzw. um 7.50 Uhr stattfand und dies wiederum nicht der zugesangte Direktflug sondern ein Flug mit Zwischenlandung war. Wie oben bereits ausge- führt, ist die Beklagte an die Flugzeiten gebunden, die sie dem Kläger bei Zusendung der Reiseunterlagen mitteil- te. Sie hat sich durch ihre allgemeinen Geschäftsbedin- gungen nicht das Recht eingeräumt, die Flugzeiten und Mo- dalitäten einseitig abzuändern. Der Abreisetag des Klä- gers war dadurch beeinträchtigt, daß er nachts die Rück- reise antreten mußte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rückflug um 6.50 Uhr oder um 7.50 Uhr ab X begann. Denn der Kläger mußte zuvor den Bustransfer von X bis zum Flughafen nach X vornehmen. Hierdurch war seine Nachtruhe unangemessen verkürzt. Eine weitere Beeinträch- tigung war die erneute Zwischenlandung.
9Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises für ei- nen Tag in Höhe von 50 %. Dabei berücksichtigt das Ge- richt, daß der Kläger bei einem regulären Abflug einen halben Tag noch am Urlaubsort hätte verbringen können.
10Der zugesprochene Minderungsbetrag setzt sich somit ins- gesamt wie folgt zusammen:
11Minderung wegen des Hinfluges: 34,97 DM
12Minderung wegen nächtlicher Diskomusik: 326,40 DM
13Minderung wegen des Rückflugs: 116,57 DM
14Gesamtbetrag: 477,94 DM.
15Ein Recht zur weiteren Minderung des Reisepreises steht dem Kläger nicht zu.
16Er darf den Reisepreis nicht deswegen mindern, weil au- ßerhalb des gebuchten Hotels keine Lokale und Geschäfte lagen. Die Beklagte hat eine solche Umgebung nicht zuge- sagt. Die Angaben des Reisebüros, wo der Kläger seine Reise gebucht hat, sind der Beklagten nicht zuzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte diese Angaben des Reisebüros veranlaßt hätte.
17Der Kläger ist auch nicht berechtigt, den Reisepreis des- wegen zu mindern, weil der Strand am Urlaubsort aus gro- bem Kies statt feinem Sand bestanden hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte dem Kläger einen feinen Sandstrand zugesagt hat. Laut dem Beschwerdeschreiben des Klägers vom 14.10.1996 sollte in dem "X-Katalog" ein feiner Sandstrand ausgeschrieben gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich diese Beschrei- bungen in einem fremden Katalog zurechnen lassen müßte.
18Der Kläger ist schließlich auch nicht berechtigt, den Reisepreis deswegen zu mindern, weil das Hotel keinen ge- schlossenen Aufenthaltsraum hatte. Dem Kläger war ein solcher nicht zugesagt. Ein geschlossener Aufenthaltsraum gehört auch nicht zur notwendigen Ausstattung eines Ho- tels. Auch wenn ein Hotel nur Unterkunft und Verpflegung bietet, ist das Mindestmaß an geschuldeten Leistungen er- füllt. Es ist nicht ersichtlich, daß das vom Kläger ge- buchte Hotel mehr leisten muß.
19Der zugesprochene Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe be- ruht auf Verzug. Für einen höheren Zinsschaden ist der Kläger beweisfällig geblieben.
20Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
21Streitwert: 1.387,20 DM.
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