Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 20253/96
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
645,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1997 sowie an den Kläger
einen Betrag in Höhe von 645,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
05.02.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Kläger je zu 25 %,
im übrigen die Beklagte.
Die Klägerin und der Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten jeweils zu 50 % selbst, im übrigen die Beklagte.
Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 50 % selbst,
im übrigen tragen die Klägerin und der Kläger die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten jeweils zu 25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise in das Hotel X in X, Türkei, für den Zeitraum vom 25.05. bis zum 15.06.1996. Der Reisepreis betrug insgesamt 2.686,-- DM, worin ein Betrag in Höhe von 40,-- DM Steuern enthalten war. Gemäß dem abgeschlossenen Reisevertrag sollte die Unterbringung in einem Drei-Sterne-Hotel mit 95 Zimmern, jeweils mit Berg- oder Meerblick, erfolgen, wobei das Hotel über einen Privatstrand verfügen sollte. Laut Prospekt der Beklagten sollten Sonnenschirme und – liegen kostenlos erhältlich sein. Bei Ankunft der Kläger in X wurde diesen auf dem Flughafen von der Reiseleitung der Beklagten mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel ausgebucht und eine Unterbringung nunmehr im Hotel X erfolge. Bei diesem Hotel handelt es sich um ein 5-Sterne-Hotel, welches über 1.100 Betten verfügt.
3Eine schriftliche Mängelanzeige vor Ort wurde am 13.06.1996 aufgenommen.
4Nach Beendigung der Reise reklamierten die Kläger mit Schreiben vom 29.06.1996 verschiedene Mängel. Hierbei reklamierten sie die Abweichung vom gebuchten Objekt, Mängel des Strandes, Lärm am Tage und in der Nacht, fehlende Geschäfte und Restaurants sowie höhere Nebenkosten im zugewiesenen Hotel. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Reklamationsschreibens und versprach, unaufgefordert auf das Begehren der Kläger zurückzukommen, was nicht geschah.
5Die Kläger machen im Rahmen der Klage folgende Entschädigungsbeträge geltend:
6- Abweichung vom gebuchten Objekt 25 %: 671,50 DM;
- abweichende örtliche Lage, Strandentfernung bzw. fehlender
Strand 20 %: 537,20 DM;
8- Lärm am Tage und in der Nacht 30 %: 805,80 DM;
- fehlende Geschäfte und Restaurants 10 %: 268,60 DM;
- höhere Nebenkosten 10 %: 268,60 DM;
Insgesamt: 2.551,70 DM.
10Die Kläger behaupten,
11das ihnen zugewiesene Hotel X sei mit dem gebuchten Objekt nicht vergleichbar gewesen. Neben den insoweit unstreitigen Unterschieden habe diese keinen Sandstrand aufgewiesen sondern man sei nur über dicke Steine in das Wasser gelangt. Auch habe ihr Zimmer direkt über einer Showbühne und am Swimmingpool gelegen, so dass tagsüber wie auch abends nicht vor 23.30 Uhr an Ruhe zu denken gewesen sei. Auch habe das zugewiesene Hotel nicht sich in unmittelbarer Nähe mehrerer Geschäfte, Bars und Restaurants befunden. Insoweit sei man gezwungen gewesen, zum Einkaufen oder Essen in den 8 km entfernten Ort nach X zu fahren. Auch seien die Nebenkosten im Hotel X höher gewesen als im gebuchten Objekt. So habe man für ein Getränk im Hotel X umgerechnet 6,-- DM bezahlt, während man hierfür im Hotel X 8,50 DM bezahlen musste. Beim Abendessen habe der Differenzbetrag bei 4,-- DM gelegen, auch hätten die Sonnenliegen im Hotel X pro Tag pro Person 2,-- DM gekostet, wohingegen diese im Hotel X für 1,-- DM pro Tag zu erhalten gewesen seien.
12Sämtliche Mängel seien von Beginn an gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt worden. Eine anderweitige Unterbringung sei jedoch nicht möglich gewesen.
13Die Kläger haben zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger einen Betrag in Höhe von 872,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger einen Betrag in Höhe von
161.275,85 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie macht geltend, dass die Kläger sich erst ab 13.06.1996 gegenüber der örtlichen Reiseleitung beschwert hätten, vorher sei keine Beschwerde erfolgt. Das zugewiesene Hotel sei eine gleichwertige Unterkunft gewesen. Diese hätten die Kläger auch gerne in Anspruch genommen. Soweit Mängel geltend gemacht werden, würde sie diese bestreiten. Preisunterschiede seien nicht vorhanden gewesen, hier sei auch die türkische Währung zu betrachten. Bereits für 8, -- DM bis 10,-- gäbe es ein vollständiges Abendmenü.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.1997 (Bl. 56 d.GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 19.06. und 24.06.1997 verwiesen (Bl. 64 – 71 der GA).
21Die Akte AG Düsseldorf 50 C 20.108/96, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die dazu überreichten Unterlagen verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist zum Teil begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Minderungs- bzw. Aufwendungserstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 645,50 DM zu (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB), da die gebuchte Reise mit Mängeln behaftet war. Nach den genannten Vorschriften ist der seitens des Reisenden gezahlte Reisepreis anteilig herabzusetzen, wobei neben dem Umfang der Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist, ob und welche Reiseleistungen während des gleichen Zeitraumes mangelfrei erbracht worden sind (LG Frankfurt, NJW RR 1994, 309). Von einem Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist dann auszugehen, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Fehler liegt insoweit bei einer Diskrepanz zwischen der Soll- und Istbeschaffenheit der Leistung vor, wobei das Merkmal der Sollbeschaffenheit allein an den vertraglichen Vereinbarungen auszurichten ist. Durch einen Reisemangel wird die Tauglichkeit der Reise dann aufgehoben oder gemindert, wenn der Nutzen der Reise, wie er sich aus den Vereinbarungen ergibt, nicht oder nicht mehr voll gewährleistet ist.
25Hiervon ausgehend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht im Hotel X sondern im Hotel X untergebracht worden sind. Bereits dies stellt eine Diskrepanz zwischen der Soll- und Istbeschaffenheit dar. Hierdurch ist auch die Tauglichkeit der Reise zum Teil aufgehoben bzw. gemindert worden. Die Kläger haben insoweit ausdrücklich ein 3-Sterne-Hotel mit 95 Zimmern gebucht, welches über einen Privatstrand verfügte. Auch waren ausweislich des Prospekts der Beklagten die Benutzung von Sonnenschirmen und –liegen kostenlos. Demgegenüber handelt es sich bei dem den Reisenden zugewiesenen Hotel um ein 5-Sterne-Hotel, welches über 1.100 Betten verfügte. Dementsprechend kann hier nicht von einer gleichwertigen Ersatzunterkunft ausgegangen werden, da es sich bei dem zugewiesenen Hotel entgegen der vertraglichen Vereinbarungen um ein sogenanntes Großhotel gehandelt hat. Auch verfügte dieses Hotel nicht über einen Privatstrand. Ferner ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass dieses Hotel keinen Sand-/Kieselstrand aufgewiesen hat, sondern lediglich einen Strand, an dem nur dicke Steine bis ins Wasser reichend vorhanden waren. Die Beklagte hat zwar den entsprechenden Sachvortrag der Kläger bestritten. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte insoweit ihrer prozessualen Wahrheitsverpflichtung auch nur ansatzweise nachgekommen ist (§ 138 ZPO). So war die Beschaffenheit des Strandes auch Gegenstand des Verfahrens AG Düsseldorf 50 C 20.108/96. Die dort vorgelegten Fotografien der im hiesigen Verfahren vernommenen Zeugen X bestätigen eindeutig das Vorbringen der Kläger. Die Zeugen X haben im Rahmen ihrer schriftlichen Aussage das Vorhandensein lediglich dicker Steine bestätigt. Angesichts all dieser Umstände, die der Beklagten auch bekannt sind, ist das Bestreiten der Beklagten im Rahmen dieses Prozesses nicht nachvollziehbar.
26Eine Minderung des Reisepreises ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, da die Kläger hier anstelle eines gebuchten 3-Sterne-Hotels ein 5-Sterne-Hotel zugewiesen bekommen haben. Die Tauglichkeit der Reise kann auch grundsätzlich dann beeinträchtigt sein, wenn der Reiseveranstalter eine höherwertige Leistung erbringt (vgl. Tempel, "Geringfügige Reisemängel", NJW 1997, 2206, 2208 mit w.N.). Dies ist vorliegend gegeben. Ein Reisender, der ein ruhiges familiäres Hotel bucht, braucht sich nicht auf ein Großhotel verweisen lassen, welches naturgemäß lebhafter ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, worauf noch weiter unten eingegangen wird, dass es auf der Hand liegt, dass Preisunterschiede zwischen einem 3-Sterne und einem 5-Sterne-Hotel vorliegen. Im Regelfall wird ein Reisender in einem 5-Sterne-Hotel höhere Preise für Speisen und Getränke zu entrichten haben (vgl. Tempel, a.a.O., 2210).
27Angesichts dieser Umstände ist das Begehren der Kläger auf Minderung des Reisepreises wegen Zuweisung einer anderen als der gebuchten Unterkunft grundsätzlich berechtigt. Das Gericht hält hier für die anderweitige Unterbringung eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % für gerechtfertigt (§ 287 ZPO; so auch AG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1997, 50 C 20108/96).
28Darüber hinaus hält das Gericht jedoch auch eine 10 %-ige Minderung des Reisepreises im Hinblick auf den vorhandenen Strand für gerechtfertigt. Angesichts der Prospektbeschreibung, nach der die Kläger vom Vorhandensein eines Sand-/Kiesstrandes ausgehen durften, stellt der vorhandene Strand, wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Fotografien in der beigezogenen Akte darstellt, einen weiteren Reisemangel dar. Hierfür erscheint dem Gericht eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 % angemessen.
29Eine weitere Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 % ist deswegen gerechtfertigt, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass auch bis nahe Mitternacht das den Klägern zugewiesene Zimmer erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt gewesen ist. Hierzu haben die Zeugen X bekundet, dass das Zimmer, wie von den Klägern vorgetragen, direkt über der Showbühne und an einem Swimmingpool gelegen hat, so dass auch bis Mitternacht Lärm herrschte. Zwar muss ein Reisender gerade in einem Großhotel auch mit gewissen Lärmbeeinträchtigungen rechnen, diese jedoch auch nur nachts bis zu einem Zeitpunkt bis ca. 22.00 Uhr. Vorliegend ist jedoch gerade zu berücksichtigen, dass die Kläger kein Großhotel gebucht hatten, sondern ein kleines familiäres Hotel mit 95 Zimmern. Angesichts dessen waren die Kläger nicht verpflichtet, die von den Zeugen bestätigten Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Da die Kläger jedoch auf der anderen Seite substantiiert Art und Ausmaß der einzelnen Lärmbeeinträchtigungen nicht darlegen, erscheint dem Gericht eine Minderung in Höhe von lediglich 10 % angemessen.
30Soweit die Kläger ferner fehlende Geschäfte und Restaurants rügen, fehlt es hierzu an substantiiertem Vorbringen dazu, welche Einrichtungen hier gefehlt und wie hierdurch der Urlaub beeinträchtigt worden sein soll. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien gezwungen gewesen, in den 8 km entfernten Ort nach X zum Einkaufen oder Essen zu fahren, ist darauf hinzuweisen, dass das ursprünglich gebuchte Hotel X ausweislich des vorgelegten Reisekataloges sogar 12 km von X entfernt gelegen hat. Welche Einrichtungen im Gegensatz zur Umgebung des Hotels X in der Umgebung des Hotels X nicht vorhanden gewesen sein sollen, wird nicht dargetan. Angesichts dessen kommt eine Minderung hierfür nicht in Betracht.
31Die Kläger können jedoch ferner gemäß § 651 c Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz in Höhe von 134,30 DM pro Person verlangen. Die Kläger haben substantiiert dargetan, wie sich die Nebenkosten zwischen den beiden Hotelanlagen unterschieden haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 3 des Schriftsatzes vom 04.03.1997 verwiesen. Hiergegen hat die Beklagte substantiiert nichts dargetan. Das pauschale Vorbringen, Preisunterschiede seien nicht vorhanden gewesen, ist unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Es setzt sich auch nicht mit dem Vorbringen der Kläger auseinander. Das Vorbringen, auch sei die türkische Währung zu betrachten und bereits für 8,-- DM bis 10,-- DM gebe es ein vollständiges Abendmenü, ist unerheblich. Gegenstand des Begehrens ist weder die türkische Währung noch allgemein die Preise für ein Abendmenü in der Türkei sondern die von den Klägern einzeln substantiiert dargetanen Preisunterschiede. Die entstandenen Mehrkosten schätzt das Gericht entsprechend dem Vorbringen der Kläger auf einen Betag in Höhe von 134,30 DM. Es liegt auf der Hand, dass ein Reisender in seinem Hotel Speisen und Getränke zu sich nimmt, so dass hier den Klägern entsprechend höhere Nebenkosten entstanden sind. Gleiches gilt für die im Hotel X nicht zur Verfügung gestellten kostenlosen Sonnenliegen.
32Sieht man vorliegend die geltend gemachten höheren Nebenkosten nicht als Aufwendungserstattungsansprüche in Sinne des § 651 c Abs. 3 BGB an, rechtfertigt sich das Begehren der Kläger zumindest nach § 651 f Abs. 1 BGB als Begleitschaden der nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden zugewiesenen Unterkunft.
33Der Höhe nach berechnen sich die Ansprüche der Kläger mithin auf einen Betag in Höhe von insgesamt 645,50 DM pro Person. Entgegen der Berechnung der Kläger ist nicht von einem Reisepreis in Höhe von 2.686,-- DM sondern unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Anteils von Steuern in Höhe von 40,-- DM von einem Reisepreis in Höhe von 2.646,-- DM. Da es sich bei den Steuern nicht um ein Entgelt für die Reise im Sinne des § 651 a BGB handelt, ist dieser Betrag bei der Minderung des Reisepreises nicht zu berücksichtigen.
34Gegenüber dem Begehren der Kläger beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, die Mängel seien nicht gerügt worden. Eine Mängelanzeige stellte keinen reinen Selbstzweck dar. Eine solche ist nur dann erforderlich, wenn der Reiseveranstalter willens und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Da unstreitig davon auszugehen ist, dass das ursprünglich gebuchte Hotel überbucht gewesen ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte hier im Einzelfalle hätte Abhilfe schaffen können. Gleiches gilt, soweit das den Klägern zugewiesene Zimmer ebenfalls mängelbehaftet gewesen ist. Auch insoweit ist seitens der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen, die Zuweisung eines anderen, ruhigeren Zimmers, wäre möglich gewesen.
35Die Zinsentscheidung in gesetzlicher Höhe von 4 % beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
36Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
37Streitwert:
38Für die Klägerin: 1.275,85 DM; für den Kläger: 1.275,85 DM;
39Insgesamt: 2.551,70 DM.
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