Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 55 C 16171/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 16. Januar 1998
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung 357,70 DM unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch der Klägerin würde nämlich voraussetzen, daß mit der Unterschrift des Beklagten auf dem Schreiben vom 18. Februar 1997 (B. 3 d. GA.) ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Hiervon kann bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden. Bei diesem Schreiben handelt es sich zumindest teilweise dem Inhalt nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil anhand der drucktechnischen Gestaltung dieses Schreibens ersichtlich ist, daß es sich um ein sogenanntes Formularschreiben handelt. Insofern ist also das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar. Gemäß § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Darüber hinaus ist gemäß § 9 AGBG das sogenannte Transparenzgebot zu beachten. Das hier interessierende Vertragswerk verstößt gegen das Transparenzgebot, denn es stellt die synnalagmatische Leistungsbeziehung unklar, unvollständig, unübersichtlich und letztlich irreführend dar, obgleich dies von der Natur der Sache her, d. h. aufgrund der Komplexität der zu regelnden Materie, nicht geboten ist. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die vertraglichen Beziehungen für den Kunden bewusst unüberschaubar und schwerverständlich ausgestaltet worden sind, um Nachteile des Geschäfts zu verschleiern und auf diesem Wege die Willensbildung der Vertragsinteressenten zu beeinflussen. Zweifel bei der Auslegung bzw. die Intransparenz besteht vorliegend insofern, als nicht ersichtlich ist, wer Vertragspartner der Beklagten werden soll. Denn im Kopf dieses Schreibens taucht die sogenannte "X-Gewerkschaft" auf, die in dem Schreiben zudem als Herausgeber der Schriftenreihe "XXX" deklariert ist. Darüber hinaus erscheint im Briefkopf "XX" mit Sitz in X. Schließlich heißt es unter dem Text des Schreibens: "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur" "XXX". Bei dieser Sachlage ist nicht klar, wer nun Vertragspartner der Beklagten werden sollte, so daß gemäß § 5 AGBG ein Anspruch der Klägerin ausscheidet bzw. gemäß § 9 AGBG ein Anspruch der Klägerin ausscheidet bzw. gemäß § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.
4Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Geschäftes für den, den es angeht. Denn die Grundsätze des Geschäftes für den, den es angeht, finden nur bei Bargeschäften des täglichen Lebens Anwendung, bei denen es dem einen Teil in der Regel gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag abschließt. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
5Nach alledem unterlag die Klage bereits deshalb der Abweisung.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7Der Streitwert wird auf 357,70 DM festgesetzt.
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