Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 36 C 16706/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO verzichtet.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist unbegründet.
4Nach den Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger dessen Flugkosten zu erstatten. Nach Angaben des Klägers belaufen sich die für den nicht näher datierten Flug aufgelaufenen Kosten auf tatsächlich 716,-- DM, worauf die Beklagte aus Kulanz 250,-- DM gezahlt hat, so dass sich ohnehin allenfalls ein Restanspruch von 466,-- DM ergeben könnte.
5Der Forderung steht Abschnitt II des Tarif BE zu A, 4.2 entgegen. Der seitens des Klägers persönlich organisierte und durchgeführte Rückflug wurde nicht seitens italienischer Ärzte verordnet. Irgendwelche Äußerungen, die nach Angaben des Klägers für diesen allenfalls bruchstückweise verständlich gewesen wären, reichen nicht aus, eine schriftliche ärztliche Verordnung zu ersetzen. Auch ohne Mitführen der Vertragsunterlagen hätte es nahegelegen, im Falle tatsächlich medizinischer Notwendigkeit sich den "Rücktransport" attestieren zu lassen. Von letzterem kann im übrigen nach dem äußeren Anschein nicht ausgegangen werden, da vorliegend nur die Merkmale einer Rückreise erkennbar sind. Sprachlich setzt der Begriff des Rücktransportes voraus, dass eine unmittelbare Zulieferung des Kranken vom Schadensort zum Behandlungsort vorgenommen wird, da am Schadensort die Behandlung nicht durchgeführt werden kann. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass sich ein solcher Rücktransport von der Rückreise dadurch unterscheidet, dass der Kranke ersteren im wesentlichen passiv und medizinisch betreut über sich ergehen lässt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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