Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 32 C 8319/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.895,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.96
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch die Beweisan-
ordnung verursachten Kosten. Von den übrigen
Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
1/10 und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 3.000,00 DM. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 50,00 DM abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger hatte bei der Beklagten nach deren Reisekatalog
3"Familienurlaub 96/Spezial" für sich und seine aus vier
4weiteren Personen bestehende Familie für die Zeit vom 07.
5bis zum 14.09.96 eine Reise nach X/Y zum Gesamt-
6reisepreis von 3.335,00 DM gebucht. Vertraglich vereinbart
7war die Unterbringung der Reisenden in sogenannten "X-
8Appartements", die auch erfolgte. Am 08.09.96 überreichte
9der Kläger der örtlichen Reiseleitung eine von ihm ge-
10fertigte Mängelliste mit der Aufforderung, Abhilfe zu
11leisten. Diese wurde ihm jedoch verweigert. Der Kläger
12nahm daraufhin ab dem 10.09.96 mit seiner Familie in dem
13in unmittelbarer Nähe der "X-Appartements" gelegenen
14Hotel "X" Aufenthalt. Hierdurch entstanden ihm Mehr-
15kosten in Hohe von 1.400,00 DM. Diesen Betrag verlangt er
16mit der Klage von der Beklagten erstattet, ferner Minderung
17sowie Schadensersatz für zwei Tage in Höhe von 495,00 DM
18bzw. 200,00 DM. Zur Begründung trägt er vor, die Unter-
19bringung in den "X-Appartements" habe diverse, von ihm
20näher bezeichnete Mängel aufgewiesen.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklage zu verurteilen, an ihn
232095,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem
2405.11.96 zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet das Vorhandensein von Mängeln und erhebt die
28Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
30auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
31Es ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts
32X vom 24.02.1998 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben
33worden durch Vernehmung der Zeugin X.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist im wesentlichen begründet.
36Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung
37des Betrages von 1895,00 DM stützt sich auf die §§ 651 c Abs.
383, 651 d Abs. 1 BGB.
39Die Beweisaufnahme hat das Vorbringen des Klägers in Bezug
40auf die von ihm näher dargelegten Mängel im wesentlichen be-
41stätigt. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X
42steht zur Überzeugung des Gerichts namentlich fest, daß das
43fünfte Bett fehlte, die Toilettenspülung nicht ging, von den
44Wänden der Putz abbröckelte, der Duschvorhang wie ein Putz-
45lappen herunterhing, weil oben die Ringe herausgerissen
46waren, Hand- und Bettücher zahlreiche Löcher aufwiesen und
47die Treppen zum Appartement des Klägers kaputt mit der Folge,
48sich hieraus ergebender Verletzungsgefahr waren, des weiteren,
49daß die Anlage des "X Club" für Bewohner der "X-
50Appartements" nicht nutzbar waren, weil diese von den Be-
51diensteten des "X Clubs" nicht hereingelassen wurde.
52Allein letzter Umstand stellt einen erheblichen Reisemangel dar,
53weil wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, der Reise-
54prospekt, Seite 10, durch die dortige Abbildung und Be-
55schreibung den Eindruck ermittelt, daß die "X-Appartemens"
56der "X Anlage" zugehörig seien. Mithin konnte der Kläger
57mit seiner Familie nicht, wie aber nach dem Reisekatalog der
58Beklagten von dem Reisenden bei objektiver Betrachtung an-
59zunehmen, die Lobby-Bar und gemütlichen Sitzecken sowie die
60im Garten stehenden Liegestühle mit großem Swimming-Pool mit
61separatem Kinderbecken, Sonnenschirme, Liegen und Auflagen,
62Pool-Bar, Fitness-Zentrum mit Sauna, Massage und Hamam, Ein-
63kaufszentrum, Patisserie, Bars und Discotheken nutzen.
64Gleiches gilt für die in der "X Anlage" nach dem Reise-
65prospekt zahlreich vorhandenen Sportmöglichkeiten.
66Dieser Umstand und die aus den glaubhaften Angaben der
67Zeugin X herzuleitenden Heruntergekommenheit der
68"X-Appartements" berechtigten den Kläger zu einer an-
69teiligen Minderung des Reisepreises für zwei Tage um
70100 %, die von ihm zutreffend mit 495,00 DM berechnet ist.
71Da die örtliche Reiseleitung der Beklagten Abhilfe ver-
72weigert hat, war der Kläger gemäß § 651 c Abs. 3 BGB mit
73der Rechtsfolge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz be-
74rechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, in dem er in die
75"X-Anlage", deren Gegebenheiten er nach dem Reise-
76katatlog zu nutzen ja ohnehin berechtigt war, umzog. Da-
77für, daß die von ihm dort aufgewendeten, der Höhe nach
78von der Beklagten nicht angegriffenen Mehrkosten unver-
79hältnismäßig gewesen seien, liegt nichts vor.
80Die vorstehend bezeichneten Gewährleistungsansprüche
81nach den §§ 651 c Abs. 3, 651 d Abs. 1 BGB sind nicht ver-
82jährt. Bis zum 28.11.96, dem Zeitpunkt der Zurückweisung
83der Ansprüche durch die Beklagte, war die Verjährung ge-
84hemmt (§ 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB). Durch Anhängigmachen
85der Klage am 23.05.97 ist, da deren Zustellung am 03.06.97,
86mithin "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte,
87gemäß § 209 Abs. 1 BGB Unterbrechung der Verjährung noch
88innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 651 g Abs. 2 Satz 1
89BGB erfolgt.
90Ein Anspruch des Klägers gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf
91Zahlung eines Betrages von 200,00 DM wegen nutzlos aufge-
92wendeter Urlaubszeit hingegen besteht nicht, weil ein
93solcher voraussetzt, daß mindestens drei Urlaubstage zu
94100 % beeinträchtigt waren und damit zu einer entsprechenden
95Minderung berechtigten.
96Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288
97Abs. 1 BGB.
98Hiernach stehen dem Kläger die gesetzlichen Zinsen von
994 % zu. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war die
100Klage abzuweisen, nachdem der Kläger das Entstehen
101eines weiteren Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB
102nicht dargetan hat.
103Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, Abs. 1,
10496, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
105Gegenstandswert: 2095,00 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.