Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 50 C 2108/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ver-zichtet.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist unbegründet.
3Dem Kläger steht der geltend gemachte Reisepreisminderungsanspruch gemäß §§ 651 d, 651 d BGB für Mängel der bei der Beklagten gebuchten Reise nach XX X in das Hotel XX für die Zeit vom 31. Juli bis zum 14. August 1997 nicht zu. Soweit der Kläger Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht, ist seine Aktivlegitimation nicht ersichtlich. Soweit er sich indes auf Ansprüche aus abgetretenem Recht beruft, ist die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht eingehalten.
4Der Kläger hat keinen tauglichen Beweis dafür angetreten, dass er die streitbefangene Reise bei der Beklagten gebucht hat. Ein entsprechender Beweisantritt wäre aber im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte auf eine Reiseanmeldung durch die Ehefrau des Klägers, Frau A, beruft, erforderlich gewesen, zumal die vom Kläger vorgelegte Reiseanmeldung der Firma "XXXXX" vom 28. Oktober 1996 die Ehefrau des Klägers als Reiseanmelderin vorsieht. Wenn aber die Ehefrau des Klägers die Reise angemeldet hat, ist sie allein Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Erfolgt der Vertragsschluss durch einen Ehegatten für Familienangehörige, ist davon auszugehen, dass der Anmeldende auch insoweit Vertragspartners des Reiseveranstalters sein und er alleine den Reisepreis zahlen will, während umgekehrt bei einer Buchung für den Träger eines fremden Namens die Umstände regelmäßig darauf hindeuten, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, Rdnr. 111 m.w.N.).
5Nach den genannten Grundsätzen ist im Hinblick auf die Namensgleichheit und die familiäre Verbundenheit zwischen der Frau A und dem Kläger nur ein Reisevertrag mit dessen Ehefrau zustande gekommen.
6Der Kläger kann sich zum Beleg seiner Aktivlegitimation auch nicht mit Erfolg auf das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober berufen. Dieses an ihn gerichtete Schreiben ist nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Das Antwortschreiben vom 23. Oktober 1997 besagt nur, dass sich der Kläger zuvor an die Beklagte gewandt und Ansprüche geltend gemacht hatte.
7Dem Kläger stehen auch keine Reisepreisminderungsansprüche aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) zu. Er hat eine Abtretungsvereinbarung zwischen seiner Frau und ihm bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit er pauschal geltend macht, Frau A habe vor Klageerhebung sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag an ihn abgetreten und er habe die Abtretung angenommen, fehlt es an konkreten Angaben zum vermeintlichen Abtretungszeitpunkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Abtretungsvereinbarung bereits vor dem Anspruchsschreiben des Klägers erfolgt sein soll, oder erst - wofür die Formulierung aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31. März 1998 spricht - unmittelbar vor Klageerhebung.
8Ungeachtet der nicht hinreichend vorgetragenen Abtretungsvereinbarung sind Reisepreisminderungsansprüche aus abgetretenem Recht jedenfalls deshalb ausgeschlossen, da die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht eingehalten ist. Soweit der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB seinerseits Ansprüche geltend gemacht hat, ist - wie bereits ausgeführt - zu seinen Lasten nicht ersichtlich, dass er aktivlegitimiert ist. Soweit die Ehefrau des Klägers, Frau A, die streitbefangene Reise gebucht hat, kann indes nicht festgestellt werden, dass sie als Vertragspartnerin der Beklagten fristgerecht Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hat. Dazu ist seitens des Klägers kein Vortrag erfolgt. Dass der Kläger als Nichtvertragspartner Ansprüche angemeldet hat, reicht nicht aus, da weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich ist, dass die Anspruchsanmeldung des Klägers etwa als Vertreter seiner Ehefrau oder unter Hinweis auf eine vorgenommene Abtretung erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben, dem möglicherweise näheres entnommen werden kann, hat der Kläger nicht vorgelegt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
10Der Streitwert wird auf 1.300,-- DM festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.