Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 232 C 1482/98
Tenor
hat das Amtgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1998
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage auf Reiseminderung wegen des bei der Rückreise auf 6.00 Uhr morgens vorverlegten Abflugs statt des laut Buchung avisierten Rückflugs 15.25 Uhr (vgl. Anlage B4, Blatt 33 Gerichtsakte) war abzuweisen.
3Es handelte sich zwar um eine ca. neunstündige Vorverlegung des Rückfluges.
4Abgesehen davon, dass aber in der Reisebestätigung bereits darauf hingewiesen wurde, "Änderungen vorbehalten", konnte die Klägerin (und ihr Lebensgefährte) "sowieso" nicht davon ausgehen, dass der Flugtag, 25. August 1997, noch als Urlaubstag genutzt werden konnte. An- und Abreisetag sind regelmäßig einer vollen Urlaubsnutzung nicht zugänglich.
5Das Gericht würde dagegen eine Reiseminderung zusprechen, wenn die Klägerin unnötig neun Stunden auf dem Flughafengelände zugebracht hätte. Hier hat sie dagegen den Heimatflughafen "eher als erwartet" erreicht.
6Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam bei der Buchung für die zweiwöchige Reise einbezogen wurden (wofür allerdings auch das Schreiben des Reisebüros vom 8. August 1997 spricht). Des weiteren kann dahingestellt bleiben, dass die Klägerin für den namensverschiedenen Lebensgefährten nicht aktivlegitimiert sein dürfte und sie auch nicht dargetan hat, wie sie die Reiseminderung berechnet.
7Kosten- und übrige Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
8Streitwert: 100,-- DM
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