Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 234 C 2571/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1998
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 540,69 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 30.6.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %
und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen
Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer
Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
3Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine Reise in das
4Hotel X in X/Türkei für die Zeit vom 15. bis 29.5.1997 zum Preise von 3.984,-- DM.
5Dem Kläger wurde als Ablugzeit 10.35 Uhr genannt; tatsächlich flog das Flugzeug jedoch abends ab. Erst um etwa 4.30 Uhr morgens kam die Familie im gebuchten Hotel an.
6Am 17.5.1997 stellte man fest, dass der Hotelstrand (im Prospekt in Abgrenzung zu dem (öffentlichen) X-Sandstrand als "langer und breiter Privatsandstrand" bezeichnet) mit Öl- und Teerückständen verschmutzt war. Diese Situation wurde noch am gleichen Tage in einer Beanstandungsniederschrift festgehalten, die von der Reiseleitung unterzeichnet wurde. Diese teilte dem Kläger mit, die Verschmutzungen seien normal und rührten von den Ausflugsschiffen her.
7Entgegen der Katalogausschreibung wies das gebuchten Hotel, das sich in unmittelbarer Nähe zum Hotel X befindet, verschiedene Einrichtungen wie etwa Friseur, Boutiquen, Shops etc. nicht auf. Diese Einrichtungen befinden sich im Hotel X und können von den im Hotel X untergebrachten Gästen mitbenutzt werden.
8Mit Schreiben vom 30.6.1997 lehnte die Beklagte die von dem Kläger unter dem 12.6.1997 geltend gemachten Ansprüche ab.
9Der Kläger behauptet, es habe keinen Kabinenaufzug zum Strand und kein wöchentliches Fisch-/Fleischgericht vom Grill gegeben. Man habe aufgrund der Meerverschmutzungen nicht mehr im Meer baden können. Die Hotelleitung habe sich geweigert, das Frühstück am 16.5.1997 unter Rücksicht auf die verspätete Ankunft der klägerischen Familie zu einem späteren Zeitpunkt zu servieren.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.677,37 DM nebst
124 % Zinsen hieraus seit 30.6.1997 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, der Reiseveranstalter könne für etwaige Ölverschmutzungen nicht haften, da keine Einflussmöglichkeiten bestünden. Darüber hinaus macht sie geltend, dass andere Mängel als die Meerverschmutzungen gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht angezeigt worden seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in einer Gesamthöhe von 540,69 DM (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 472 BGB).
21Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist in dem verspäteten Abflug und der damit verbundenen Verkürzung der Nachtruhe zu sehen. Nach Auffassung des Gerichts kann insoweit dahingestellt bleiben, ob das Flugzeug um 20.15 Uhr oder um 18.15 Uhr abgeflogen ist. Jedenfalls hat die Familie eine unzumutbar lange Zeit am Flughafen verbracht und ist erst am Morgen des 16.5.1997 im Hotel angelangt. Auf die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar hat sie sich im Rahmen dieser Bedingungen eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten. Der Vorbehalt ist jedoch an die Voraussetzungen gebunden, dass technische, von der Beklagten nicht zu vertretende Gründe vorliegen. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Der letzte Satz der Ziffer 16 der ARB greift vorliegend nicht. Es ist nicht erkennbar, dass mit diesem Hinweis eine Flugverlegung angesprochen wird. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Organisation der (vorher nicht vertraglich festgelegten) Abflugzeiten im allgemeinen. Im vorliegenden Fall ist der Mangel der Reise jedoch nicht darin zu sehen, dass der Flug abends stattfand, sondern, dass die gesamte Familie einen halben Tag am Flughafen verbringen musste.
22Dieser Mangel lässt eine Minderung in Höhe von 50 % des auf einen Urlaubstag entfallenden Reisepreises gerechtfertigt erscheinen. Dies entspricht einem Minderungsbetrag in Höhe von 142,29 DM.
23Ein weiterer Reisemangel ist in dem verschmutzten Privatstrand zu sehen.
24Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht für Verschmutzungen an öffentlichen Stränden einzustehen hat.
25Vorliegend sind die Öl- und Teerverschmutzungen aber am hoteleigenen Privatstrand aufgetreten. Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Klägers hat die Reiseleitung im Zusammenhang mit der Mängelanzeige vom 17.5.1997 darauf verwiesen, dass derartige Verschmutzungen, die durch die Ausflugsschiffe verursacht werden, durchaus üblich seien. Es hätte der Beklagten somit oblegen, entweder den Privatstrand durch geeignete Maßnahmen von derartigen Verschmutzungen freizuhalten oder aber sie hätte im Prospekt vor der Gefahr einer derartigen Verschmutzung deutlich warnen müssen. Der Reisende darf nämlich bei einer Prospektanpreisung wie der vorliegenden davon ausgehen, dass der bezeichnete Strand und Zugang zum Meer zum Baden genutzt werden kann.
26Für diesen Reisemangel hält das Gericht eine (nur) 10-prozentige Minderung des Reisepreises für ausreichend und angemessen. Insoweit war maßgeblich zu berücksichtigen, dass es in unmittelbarer Nähe zum Hotel eine Alternative zu dem verschmutzten Privatstrand gab. Der öffentliche X-Sandstrand war durchaus benutzbar und bot allenfalls den Nachteil, dass man einen Fußweg zum Strand und zurück zurücklegen musste.
27Weitere minderungsauslösende Mängel sind nicht erkennbar.
28Da ein (spätes) Frühstück am ersten Urlaubstag nicht geschuldet war, kann die Verweigerung dessen auch nicht minderungsauslösend sein.
29Die nach der Behauptung des Klägers fehlenden bzw. nicht im gebuchten Hotel sondern im Nachbarhotel vorzufindenden Hoteleinrichtungen, der fehlende Aufzug zum Strand sowie das fehlende wöchentliche Grillen können schon deshalb zu keiner Minderung des Reisepreises führen, weil dies entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 651 d Abs. 2 BGB nicht gegenüber der zuständigen Reiseleitung der Beklagten angezeigt wurden. Daher kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob diese, nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Sachverhalte überhaupt die Schwelle der bloßen Unannehmlichkeit überschritten haben. Dass dies wohl nicht der Fall ist, zeigt bereits die Tatsache, dass sie von dem Kläger anlässlich der Mängelanzeige vom 17.5.1997 nicht gegenüber der zuständigen Reiseleitung angebracht wurden.
30Einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Nach überwiegender Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die Reiseleistung mit einem Mangel versehen ist, der eine 50-prozentige Reisepreisminderung rechtfertigen würde. Ein derartiger Mangel liegt – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich – nicht vor.
31Die zuerkannte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert: 2.677,37 DM.
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