Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 44 C 203/97

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1998

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die

Sicherheiten dürfen auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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