Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 28 C 6253/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO
abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Zwar ist eine Kündigung vor Zeichnung von 6 Stammaktien und
46 Vorzugsaktien im schriftlichen Vertrag nicht vorgesehen.
5Durch die Beweisaufnahme ist jedoch bewiesen, daß den Anle-
6gern, so auch der Beklagten, bei Vertragsunterzeichnung vom
7Abschlußvertreter der Klägerin mitgeteilt worden ist, daß
8sie jederzeit aus dem Vertrag heraus könnten, keinesfalls
9würden sie gerichtlich in Anspruch genommen. Aus den über-
10einstimmenden Aussagen der Zeugen X, X und X
11ergibt sich, daß der Vorstandsvorsitzende X der
12Klägerin bei den Schulungen für Kundenwerber ausdrücklich
13erklärt hat, daß ein Kunde jederzeit seine Zahlungen ein-
14stellen könne, ein Interesse an solchen Kunde nicht beste-
15he. Darüber hinaus hat der Zeuge X , der der Abschluß-
16vertreter der Klägerin beim Vertrag mit der Beklagten war,
17erklärt, daß er der Beklagten auf ihre Frage, wie sie aus
18dem Vertrag komme, erklärt habe, daß der Vorstandsvorsit-
19zende X der Klägerin auch erklärt hat, daß keine ge-
20richtlichen Schritte gegen Kunden, die aus dem Vertrag her-
21aus wollten, eingeleitet würden. Diese Zusage des Abschluß-
22vertreters muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Damit
23war die Beklagte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
24Infolge des Rücktritts entfallen weitere vertraglich ver-
25einbarte Zahlungen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
27Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
28§ 708 Ziff. 11 ZPO.
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