Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 21 C 16571/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom
28. August 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhal-
ten, daß die Beklagte verpflichtet ist, den über die
Klägerin mit versicherten Herrn X von
sämtlichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)
freizustellen, die im Zusammenhang mit dem arbeitsge-
richtlichen Verfahren - Arbeitsgericht Bonn, Az.: 5
Ca 3757/96 -, und dem Berufungsverfahren - Landesar-
beitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 798/98 -, entstehen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Be-
klagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf
nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit er-
bracht ist.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
3Ihr Lebensgefährte, der Zeuge X, mit dem die Klägerin
4seit dem Jahre 1986 zusammenlebt, ist seit dem 27. Juni
51996 in den Versicherungsschutz einbezogen. Im Dezember
61996 erhob er vor dem Arbeitsgericht in Bonn unter dem im
7Tenor angegebenen Aktenzeichen eine Kündigungsschutzklage
8gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Firma X. Diese
9hatte das bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Be-
10gründung fristlos gekündigt, der Zeuge habe eine nicht ge-
11nehmigte, selbständige Nebentätigkeit ausgeführt. Der Ar-
12beitsrechtsstreit, in dem der Zeuge X später auch ei-
13nen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie Zahlungsforderungen
14geltend gemacht hat, befindet sich mittlerweile in der Be-
15rufungsinstanz. Die Beklagte lehnt die Gewährung von
16Rechtsschutz für dieses Verfahren ab.
17Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die ge-
18richtliche Feststellung darüber, daß die Beklagte zur Frei-
19stellung von Kosten im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche
20Verfahren verpflichtet ist.
21Sie hat zunächst beantragt:
22Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-
23pflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen
24Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit
25dem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Ar-
26beitsgericht Bonn (Az.: - 5 Ca 3757/96 -) ent-
27stehen, freizustellen.
28Die Beklagte hat insoweit den Antrag gestellt,
29die Klage abzuweisen.
30Auf Antrag der Klägerin erging im Termin vom 28. August
311998 ein ihrem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil. Ge-
32gen das Versäumnisurteil legte die Beklagte form- und
33fristgerecht Einspruch ein.
34Die Klägerin beantragt nunmehr,
35- wie erkannt -.
36Die Beklagte stellt den Antrag,
37die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils
38abzuweisen.
39Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:
40Der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz sei aus dem Ge-
41sichtspunkt der Vorvertraglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 c ARB
4294 zu versagen, da die frühere Arbeitgeberin des Zeugen
43X ihm im Zusammenhang mit der Kündigung vorgeworfen
44habe, schon seit Anfang 1996 durch seine selbständige Tä-
45tigkeit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen zu haben. Im üb-
46rigen sei der Versicherungsschutz auch nach § 26 Abs. 1
47Satz 2 ARB 94 ausgeschlossen, da es in dem arbeitsrechtli-
48chen Verfahren um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
49Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit gehe, für
50die kein Versicherungsschutz bestehe.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
52wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
53Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
54XXX, XX und X. Wegen des Ergebnisses der Beweis-
55aufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Juli
561998 (Bl. 69 - 71 d. A.), vom 16. Juli 1998 (Bl. 79 und 80
57d. A.) sowie vom 28. August 1998 (Bl. 93 - 95 d. A.) ver-
58wiesen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60Die Klage ist begründet.
61Die Klägerin ist aufgrund des mit der Beklagten begründeten
62Rechtsschutzversicherungsvertrages berechtigt, diese zugun-
63sten des mitversicherten Zeugen X auf Freistellung von
64Kosten des aus dem im Tenor näher bezeichneten Rechtsstrei-
65tes in Anspruch zu nehmen.
66Daß das unter der Versicherungsscheinnummer X
67geführte Versicherungsverhältnis der Parteien auch den Be-
68rufsrechsschutz für Nichtselbständige mitumfaßt und der
69Lebensgefährte der Klägerin seit dem 27 Juni 1996 in den
70Vertrag einbezogen ist, steht zwischen den Parteien nicht
71in Streit. Der vom Zeugen X seit Dezember 1996 geführ-
72te Rechtsstreit unterfällt danach dem Schutzbereich des
73Versicherungsvertrages.
74Gegenüber der berechtigten Inanspruchnahme durch die Kläge-
75rin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Vorlie-
76gen eines vorvertraglichen Rechtsverstoßes des Zeugen X
77im Sinne von § 4 Abs. 1 c ARB 94 berufen. Dabei ver-
78kennt das Gericht nicht, daß der Zeuge die ihm vorgeworfene
79selbständige Nebentätigkeit unstreitig bereits seit Beginn
80des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X
81per 1. Februar 1996 ausgeübt hat. Nach dem Ergebnis der Be-
82weisaufnahme steht aber fest, daß ihm seine damalige Ar-
83beitgeberin erstmals im Herbst 1996 anläßlich einer Tagung
84in mündlicher Forma sowie mit Abmahnung vom 2. Dezember
851996 erstmals schriftlich die Ausübung dieser Nebentätig-
86keit als Vertragspflichtverletzung angelastet hat. Dies er-
87gibt sich aus dem insoweit im wesentlichen übereinstimmen-
88den Bekundungen der Zeugen XXX, XX und X. Obwohl
89der Firma X schon seit Beginn des Beschäftigungs-
90verhältnisses die Nebentätigkeit des Zeugen bekannt war,
91hat sie diesen Umstand zuvor nicht zum Anlaß einer
92Kritik oder einer Abmahnung gemacht. Daß sie seit Beginn
93des Vertragsverhältnisses Kenntnis von der Nebentätigkeit
94des Zeugen hatte, haben die Zeugen XX und X über-
95einstimmend bekundet. Bei dieser Sachlage konnte aber weder
96die Klägerin noch der Zeuge X bei seiner Einbeziehung
97in den Rechtsschutzversicherungsvertrag im Juni 1996 kon-
98kret damit rechnen, daß die selbständige Tätigkeit von der
99Arbeitgeberin des Zeugen zum Anlaß einer Rechtsstreitigkeit
100gemacht werden würde. Sinn und Zweck der Regelung des § 4
101Abs. 1 c ARB 94 ist es aber, nach Möglichkeit zu verhin-
102dern, daß die Risikogemeinschaft die Kosten für solche
103rechtlichen Auseinandersetzungen übernehmen muß, mit deren
104Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versiche-
105rungsantrages schon konkret rechnen mußte. Hierauf weist
106die Klägerin unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur zu
107Recht hin.
108Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Gewährung des
109Versicherungsschutzes auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2
110ARB 94 ausgeschlossen. In der Prozeßführung beim Arbeitsge-
111rich in Bonn sowie nunmehr beim Landesarbeitsgericht in
112Bonn liegt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
113sammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit. Der Rechts-
114streit hat seine Grundlage vielmehr in dem per 1. Februar
1151996 mit der Firma X begründeten Arbeitsverhältnis. Der
116ausschließliche Streitpunkt der Parteien liegt in der un-
117terschiedlichen Beurteilung darüber, ob Pflichten aus dem
118bestehenden Beschäftigungsverhältnis durch die Nebentätig-
119keit des Zeugen verletzt wurden oder nicht. Auch der später
120erweiternd geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch
121sowie die Zahlungsforderungen werden erkennbar aus dem An-
122stellungsvertrag vom 2. Februar 1996 hergeleitet.
123Nach alledem kann für die vorliegende Entscheidung dahin-
124stehen, ob die Klägerin aus dem - von der Beklagten nicht
125in Abrede gestellten - Umstand, daß die Beklagte für den
126vom Zeugen X schon im Jahre 1995 unter dem Aktenzei-
127chen 2 Ca 3226/06, Arbeitsgericht Bonn, geführten Rechts-
128streits gegen die Firma XX Dek-
129kungsschutz gewährt hat, einen hinreichenden Vertrauenstat-
130bestand auch für die Annahme einer Freistellung von den Ko-
131sten des im Tenor bezeichneten Rechtsstreits gesetzt hat
132oder nicht.
133Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-
134dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 und
135108 ZPO.
136Streitwert:
1371. bis zum 15.10.1998 6.000,-- DM,
1382. danach 10.000,-- DM.
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