Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 38 C 18499/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.1998
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,02 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 01.11.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 31 %, der Beklagten
zu 44 % und dem ehemaligen Kläger zu 2. zu 25 % auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese
42 % selbst, 58 % die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Klägers zu 2.
trägt dieser in vollem Umfang selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 39 % die
Beklagte selbst, 28 % die Klägerin und 33 % der ehemalige Kläger
zu 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist nur zum Teil begründet.
5Die Klägerin hat gemäß §§ 651 d, 812 BGB aus dem Reisevertrag zwischen den Parteien Anspruch auf Rückzahlung von 1.000,02 DM.
6Die Reise war mangelhaft, jedoch nicht in dem von der Klägerin angenommen Umfang.
7Ein Reisemangel liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Reiseleistungen von den Erwartungen des Reisenden abweichen oder auch nicht in vollem Umfang dem Angebot entsprechen.
8Ein Reisemangel liegt erst dann vor, wenn die Leistungsstörung die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, § 651 c Rn. 2).
9Andere Beanstandungen, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, sind hinzunehmende Unannehmlichkeiten.
10Bei der Bewertung, ob bereits ein Reisemangel oder nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vorliegt, spielt der Charakter der Reise, insbesondere auch der gezahlte Reisepreis eine erhebliche Rolle.
11Bei der Buchung einer 3-Sterne-Anlage können selbstverständlich nicht die Leistungen erwartet werden, die bei der Buchung einer 5-Sterne-Anlage selbstverständlich wären.
12Ist eine Reise in Anbetracht des Reisepreises als sogenannte Billigreise einzustufen, können ebenfalls keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden.
13Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin hier eine 3-Sterne-Club-Anlage gebucht hat und dass es sich in Anbetracht des Reisepreises von 4.889,-- DM für eine 22-tägige All-Inclusive-Flugreise für 3 Personen in der Hauptsaison um eine Billigriese handelt.
14Auch unter Berücksichtigung dessen bewertet das Gericht die Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich der Busreise, des vorzeitigen Schließens der Snackbar, des Fehlens eines Spielplatzes und einer Diskothek sowie die fehlende Zurverfügungstellung verkehrssicherer Fahrräder bereits als Reisemangel und nicht lediglich als hinzunehmende Unannehmlichkeiten.
15Dementsprechend wurde diese Punkte in den Beweisbeschluß aufgenommen.
16Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch überzeugt, dass die Behauptungen der Klägerin in diesen Punkten zutreffen.
17Auch dem Zeugen W, dem ehemaligen Kläger zu 2. und Ehemann der Klägerin, traut das Gericht eine falsche Aussage vor Gericht nicht zu.
18Aufgrund der Aussage des Zeugen W steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin die Mängel so schnell wie ihr zumutbar gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hat, nämlich bereits am 24.07.1997.
19Aufgrund der nachgewiesenen und gerügten Reisemängel hält das Gericht insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 1.000,02 DM für gerechtfertigt.
20Für den vierstündigen Bustransfer in einem Bus mit geschlossenen Fenstern und ohne Betätigung er Klimaanlage hält das Gericht 10 % des Tagesreisepreises in Höhe von 222,23 DM für angemessen. Dies ergibt einen Anspruch auf Zahlung von 22,22 DM.
21Das Gericht geht von einem Reisepreis in Höhe von 4.889,-- DM aus.
22Wieso in dem Reispreis abzusetzende bzw. abzuführende Positionen enthalten sein sollen, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Die Reise dauerte insgesamt 22 Tage.
23Für das vorzeitige Schließen de Snackbar hält das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Gesamtreisepreises, also in Höhe von 244,45 DM für gerechtfertigt.
24Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin für drei Personen eine All-Inclusive-Reise gebucht hatte und dementsprechend ein Interesse bestand, die zugesagten Zeiten der Verpflegung auch auszunutzen.
25Für das Fehlen eines Spielplatzes und einer Diskothek hält das Gericht eine Reisepreisminderung von 10 % des Gesamtreisepreises, also 488,90 DM für gerechtfertigt.
26Die Klägerin hatte ein Kind und ein demensprechendes Interesse an dem zugesagten Spielplatz.
27Auch das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Diskothek während eines Sommerurlaubs in der eigenen Anlage beeinträchtigt die Reise schon insgesamt.
28Für das Fehlen verkehrssicherer Fahrräder hält das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises, also 244,45 DM für angemessen.
29Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin mit ihrer Familie mit den Fahrrädern die nähere Umgebung hätte erkunden können. Das Fehlen wirklich benutzbarer sicherer Fahrräder kann daher nicht als reine Unannehmlichkeit eingestuft werden.
30Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Gründen daher ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.002,02 DM.
31Weitere Ansprüche hat die Klägerin in Anbetracht der gebuchten Kategorie und des Charakters einer Billigreise nicht.
32Die Klägerin hatte mit ihrer Familie im Flugzeug einen Sitzplatz. Wie sie diesen erlangt hat, ist rechtlich für eine Reisepreisminderung unerheblich.
33Dass es bei einer Reise, wie sie die Klägerin gebucht hat, häufig zu Problemen beim Flug kommt, ist bekannt und in Anbetracht des Reisepreises hinzunehmen.
34Dies betrifft auch die Rüge der Klägerin, das Flugpersonal habe kein Deutsch verstanden und die Sicherheitshinweise seien nur in Englisch und türkisch gegeben worden.
35Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht mit einer deutschen Maschine geflogen ist und auch keinen teuren Linienflug gebucht hat.
36Bei der gebuchten Art der Reise konnte die Klägerin auch nicht erwarten, dass in der Nacht Personal für den Transport des Gepäcks zur Verfügung stand.
37Ob ein Begrüßungscocktail stattfindet oder nicht, vermag die Reise nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ist als Unannehmlichkeit hinzunehmen.
38Letzteres gilt auch für die von der Klägerin behauptete Nichteinhaltung der regelmäßigen Sprechstunde der Reiseleitung.
39Soweit die Klägerin die fehlende Animation in Deutsch und die fehlende Kinderanimation rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Katalogbeschreibung keine Animation in deutscher Sprache und auch keine Kinderanimation zugesagt wurde.
40In Anbetracht des Charakters der Reise konnte die Klägerin beides auch nicht ohne besondere Zusage erwarten.
41Wenn dann die Animation vor Ort nur in Englisch und nicht auch in anderen Fremdsprachen durchgeführt wurde, vermag dies nach Wertung des Gerichts ebenfalls die Reise nicht zu beeinträchtigen.
42Die Klägerin tragen auch selbst nicht vor, in welcher Sprache außer deutsch sie der Animation hätten folgen können.
43Bei der Zusage eines Animationsprogramms im Katalog kann der Reisende auch nicht ohne weiteres von einer vorhandenen Kinderanimation ausgehen, weil eine solche in der Regel anders durchgeführt wird als eine Erwachsenenanimation.
44Im übrigen hat die Klägerin nicht genau angegeben, wann ihr Kind bei welchen Veranstaltungen von wem abgewiesen wurde.
45Soweit die Klägerin das demonstrative Abräumen der Liegestühle an der Poolanlage gegen 18.30 Uhr und die Verweisung von den Liegestühlen rügt, ist nach Wertung des Gerichts von einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit auszugehen.
46Im übrigen hat die Klägerin auch hierzu keine näheren Angaben hinsichtlich der Tage und der Personen gemacht.
47Soweit die Klägerin ihre Reisepreisminderung auf ein offenes Kabel im Badezimmer stützen will, bei dessen Berührung ihr Sohn einen Stromschlag bekommen haben soll, handelte es sich um einen einmaligen Vorfall. Das Kabel wurde sofort abgesichert.
48Der Vorgang kann allenfalls als hinzunehmende Unannehmlichkeit, nicht aber als Reisemangel bewertet werden.
49Nah allem hat die Klägerin daher lediglich Anspruch auf Zahlung von 1.002,02 DM.
50Der anteilige Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 4 % seit dem 01.11.1997 beruht auf §§ 286, 288 BGB.
51Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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