Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 21 C 808/98

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1999

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, sofern der Beklagte vor

der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.