Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 21 C 808/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, sofern der Beklagte vor
der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte dem Beklagten durch ihren Mitarbeiter X über die Firma X einen Lebensversicherungsvertrag mit der X in X. Die Beitragssumme betrug 82.747,28 DM. Unter dem 13. August 1996 unterzeichneten der klägerische Mitarbeiter X sowie der Beklagte eine Vermittlungsgebühren-Vereinbarung, in der sich der Beklagte verpflichtete, in den ersten 3 Versicherungsjahren monatliche Vermittlungsgebühren in Höhe von jeweils 179,15 DM, insgesamt mithin 6.449,40 DM an die Klägerin zu entrichten. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1996. Aufgrund der vom Beklagen erteilten Einzugsermächtigung wurde im Oktober 1996 die jeweils 1. Rate für Versicherungsbeiträge und die Vermittlungsgebühren eingezogen. Weitere Zahlungen des Beklagten erfolgten nicht. Nach vergeblicher Zahlungsaufforderung stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 1997 sämtliche noch nicht entrichtete Vermittlungsgebühren für die ersten 3 Versicherungsjahre abzüglich des Zinsanteiles und der gezahlten 1. Rate in Rechnung.
3Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des berechneten Gesamtbetrages in Höhe von 5.640,36 DM in Anspruch.
4Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung vom 13. August 1996 wirksam begründet worden sei und die beanspruchten Vermittlungsgebühren der Höhe nach marktgerecht und angemessen seien.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.640,36 DM nebst 12 % Zinsen
7seit dem 2. April 1997 sowie 10,-- DM vorgerichtliche Mahnauslagen
8zu zahlen.
9Der Beklagte stellt den Antrag,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor:
12Die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung sei sittenwidrig. Die geltend gemachten Vermittlungsgebühren lägen diametral über dem üblichen Vermittlungsbegührensatz. Auch sei er bei Abschluss des Vertrages vom Mitarbeiter der Klägerin, dem ehemaligen Arbeitskollegen, über den Inhalt des Vertrages und die Bedeutung seiner Unterschrift getäuscht worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme sowie deren Erläuterung durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 12.Oktober 1998 (Blatt 99-102 der Akten), die ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 1998 (Blatt 122 und 123 der Akten) sowie die Sitzungsniederschrift vom 29. März 1999 (Blatt 163-166 der Akten) verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin ist nicht berechtigt, den Beklagten gemäß § 3 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung, die Gegenstand der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung vom 13. August 1996 waren, auf Zahlung restlicher Vermittlungsgebühren in Höhe von 5.640,36 DM in Anspruch zu nehmen.
18Die Vermittlungsgebühren-Vereinbarung vom 13. August 1996 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergibt sich zum einen aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen der erbrachten Leistung der Klägerin und der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen, zum anderen aus den besonderen Umständen des Vertragsabschlusses.
19Nach den Ausführungen des Sachverständigen X ist die von der Klägerin erhobene Vermittlungsgebühr der Höhe nach weder marktgerecht noch angemessen. Bezogen auf die vereinbarte Beitragssumme von 82.747,28 DM entspricht der Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr von 6.459,40 DM einem Prozentsatz von 7,79 % der Beitragssumme. Gegenüber den vom Sachverständigen angegebenen branchenüblichen Gebühren von ca. 3,5 bis 4 % der Beitragssummen ergibt sich eine Diskrepanz von ca. 3,8 bis 4,3 % und damit eine ca. 100-prozentige Überschreitung. Die der Klägerin zuzuordnende Tätigkeit beschränkt sich im vorliegenden Fall im wesentlichen auf die vom Zeugen X herbeigeführte Ausfüllung und Unterzeichnung des Versicherungsantrages, der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung, des Zahlungsverkehr-Treuhandauftrages sowie des Antragsbegleitscheines vom jeweils 13. August 1996 durch den Beklagten. Dafür, dass ihr Mitarbeiter X in dieser Angelegenheit noch an einem anderen Tage als dem 13. August 1996 nennenswerte Vorbereitungs- oder sonstige Tätigkeiten entfaltet hat, ergeben sich weder aus ihrem Sachvortrag noch den vorliegenden Gesamtumständen hinreichend konkrete Anhaltspunkte. So geht aus dem Inhalt der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung hervor, dass sich die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in der reinen Vermittlungsarbeit erschöpfen und eine weitergehende Beratungs- und Betreuungstätigkeit (sogenannte Bestandspflege) nicht geschuldet wird. Wie aus den vorgelegten Schreiben der Firma X zudem zu entnehmen ist, war es Sache dieses Unternehmens - und nicht der Klägerin - , die weitere Anbahnung des Versicherungsvertrages mit der X und die Einziehung der Raten für die Versicherungsbeiträge und Vermittlungsgebühren zu betreiben. So steht der am 13. August 1996 vom Mitarbeiter X ausgeübten Tätigkeit der Akquisition, der Beratung sowie der Ausfüllung und Unterzeichnung der Vertragsformulare, die wohl kaum den zeitlichen Umfang von 2 Stunden überschritten haben dürfte, ein absoluter, vom Beklagten zu entrichtender Entgeltwert von immerhin 6.449,40 DM gegenüber. Auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin angefallenen Prüfungs- und Verwaltungsaufwandes einerseits und der an den Mitarbeiter X zu zahlenden Provision andererseits besteht doch zwischen den Leistungen auf Seiten der Klägerin und den vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen eine auffällige Diskrepanz.
20Zu den weiteren Umständen, die die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses indizieren, zählt, dass der Beklagte, bei dem es sich um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, dem als Vertreter für die Klägerin auftretenden Mitarbeiter X offensichtlich ein besonderes Vertrauen entgegenbrachte. So steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass es sich bei ihm um einen früheren Arbeitskollegen des Beklagten bei der Firma X handelte. Der Beklagte hat durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der X vom 16. Oktober 1998 hinreichend belegt, dass Herr X bis zur Einstellung seiner Tätigkeit für dieses Versicherungsunternehmen schon zwei weitere Versicherungsverträge, u.a. auch eine Lebensversicherung, für den Beklagten vermittelt hatte. Der Abschluss zweier Lebensversicherungsverträge spricht in Anbetracht der aus dem Antragsbegleitschreiben vom 13. August 1996 hervorgehenden und für die Klägerin erkennbaren Berufs- und Einkommensverhältnisse des Beklagten für dessen Unerfahrenheit und die wirtschaftliche Unausgewogenheit der Vertragsabschlüsse. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach der vereinbarten Zuordnung seiner Ratenzahlungen ab dem 1. Oktober 1996 in den ersten 3 Jahren weitaus höhere Leistungen an die Klägerin als an die Lebensversicherungsgesellschaft zu leisten hatte. So stehen den monatlich in Höhe von 70,85 DM auf die Fondspolice anzurechnenden und dem Kläger zugute kommenden Beträge immerhin monatliche Zahlungen in Höhe von 179,15 DM an die Klägerin entgegen. Dies ist mehr als das Doppelte. Erst nach Ablauf von 3 Jahren würde der Beklagte nach dem vereinbarten Zeitplan in der Lage sein, für eine spürbare Erhöhung seiner Beitragsleistungen sorgen zu können.
21Eine Umdeutung der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB erstreckt sich in der Regel auf das Rechtsgeschäft im ganzen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 138, Rand-Nr. 19 m.w.N.). Hinreichende Anhaltspunkte für den übereinstimmenden mutmaßlichen Parteiwillen, das Rechtsgeschäft auch auf der Basis einer nicht sittenwidrigen und an marktgerechten Vermittlungsgebühren orientierten Übereinkunft abschließen zu wollen, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch den vorliegenden Gesamtumständen.
22Wegen der näheren Einzelheiten zu der vom Sachverständigen angegebenen branchenüblichen Gebührenhöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die fachlich fundierten und in nachvollziehbarer Weise erläuterten Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 12. Oktober 1998 Bezug genommen. Das Gericht hat insoweit keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen seiner Sachentscheidung zugrundezulegen. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen erhoben hat, sind diese durch die ergänzende schriftliche Stellungnahme des sachverständigen vom 1. Dezember 1998 sowie seiner mündlichen Erläuterungen im Termin vom 29. März 1999 hinreichend ausgeräumt worden. Veranlassung, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen, besteht nicht.
23So ist zum einen nicht davon auszugehen, dass der Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Der Sachverständigen ist Alleingesellschafter einer Versicherungsmakler KG in X. Er ist im Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BGVM) mit dem Zuständigkeitsbereich Lebensversicherung sowie im Rahmen des Arbeitskreises Lebensversicherung des EDVM tätig. Nach Mitteilung der Industrie- und Handelskammer in Düsseldorf ist er darüber hinaus bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen als Sachverständiger in Gerichtsverfahren im Einsatz gewesen. Auch dies spricht für seine fachliche Eignung zur Sachaufklärung. Dass er kein Aktuar ist, ist für die Beantwortung der Beweisfrage unerheblich, da es im vorliegenden Fall nicht um einen Produktvergleich und die Tarifkalkulation der Lebensversicherungen geht. Aus diesem Grunde haben auch die meisten der von der Klägerin erhobenen Einwendungen in der Sache keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung ist auch nicht ersichtlich, dass das Gutachten des Sachverständigen inhaltliche Fehler aufweist, die den Beweiswert seiner Ausführungen entscheidend einschränken könnten. Soweit die Klägerin rügt, dass der Sachverständige die von ihr im einzelnen aufgezählten Firmen nicht berücksichtigt habe, geht aus ihren Vorbringen nicht hervor, in welchem Umfange diese Firmen überhaupt auf die Marktgerechtigkeit der Vermittlungsgebühren Einfluss haben. Was die Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Inhalt des vorgelegten Rundschreibens des BAV vom 31. Mai 1995 und des map reportes "Rating-Kennzahlen" für die Lebensversicherungen anbelangt, verkennt die Klägerin, dass der Sachverständige sich dieser Informationen nur hilfsweise zur Begründung seiner auf der persönlichen Kenntnis der Marktlage bei den Courtage-Vereinbarungen beruhenden Beantwortung der Beweisfrage stützt. Soweit die Klägerin schließlich zwei Gutachten des Sachverständigen X aus X vorlegt, ist nicht ersichtlich, dass die zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht Hamburg bzw. dem Amtsgericht Freyung mit dem vorliegend zu entscheidenden fall tatsächlich vergleichbar sind.
24Nach alledem hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob der Beklagte zur Anfechtung der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung gemäss § 123 BGB berechtigt war und der Schriftsatz vom 18. Februar 1998 als Anfechtungserklärung zu werten ist. Immerhin sei angemerkt, dass die Jahresfrist für die Anfechtungserklärung gemäss § 124 BGB nicht eingehalten worden ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.
26Streitwert: 5.640,36 DM
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