Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 230 C 5277/99
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1999
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu
Tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollsteckung durch die Beklagte
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe
leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch erbracht
werden durch eine schriftliche, selbstschuldnerische
und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen.
3Am 14. September 1998 schloss die Klägerin, vertreten durch ihren Lebensgefährten X, in dem Reisebüro XX, anlässlich einer Flugreise im Herbst 1998 nach XXX bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für sich.
4Dem Vertragsschluss lagen die AVB RG 97 und die AVB AB 97 zugrunde.
5Unmittelbar nach Rückkehr der Klägerin aus XXX machte diese bei der Beklagten eine schriftliche Schadensanzeige am 8. November 1998.
6Die Klägerin behauptet:
7Auf der Rückreise von XXX sei ihr Koffer abhanden gekommen. In dem Koffer seien die in der Schadensanzeige (Blatt 9 und 10 d.A.) aufgeführten Kleidungsstücke und Gegenstände gewesen. Diese in den Jahren 1994 bis 1998 erworbenen Gegenstände hätten einen Anschaffungswert von ca. 6.000,-- DM gehabt. Das Gepäck habe 22 kg gewogen. Ihr Lebensgefährte habe die Schadensanzeige ausgefüllt und versehentlich dabei nicht angegeben, dass er Mitreisender gewesen sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,-- DM zuzüglich
104 % Zinsen seit dem 25. Mai 1999 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.000,-- DM gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 ff. AVB RG 97, weil der Zeitwert der angeblich abhanden gekommenen Sachen nicht festgestellt werden kann, § 4 Ziffer 2 AVB RG 97. Die für die Schadenshöhe darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass sie für sämtliche Kleidungsstücke und Gegenstände keine Einkaufsquittungen mehr besitzt, die sie im Rechtsstreit vorlegen könnte. Allerdings musste die Klägerin, nachdem die Beklagte die Anschaffungspreise und zeitpunkt der gesamten Gepäckstücke bestritten hatte, diese unter Beweis stellen, was sie jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus hat sie dem Gericht keine Möglichkeit gegeben, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Gemäß § 287 ZPO ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte, "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. Zöller ZPO, Kommentar 21. Aufl., § 287, Rdnr. 4). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die Klägerin weder die Marken der Reisegepäckgegenstände noch deren Farbe und Form hinsichtlich der Bekleidungsstücke dargelegt hat. Überdies hat sie nicht vorgetragen, welche Stücke sie zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Die Angabe von Zeiträumen, die mehrere Jahre für den Erwerb umfassen, ist unzureichend. Es geht daraus nicht hervor, welche Teile zu welchem Zeitpunkt erworben worden sind, was für eine Schätzung von Bedeutung ist. Diese Angaben waren nötig, da sie für die Bestimmung des Zeitwertes wichtig sind. Da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, war die Klage unschlüssig, worauf sie auch hingewiesen worden ist.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert des Rechtsstreites wird festgesetzt auf 4.000,-- DM.
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