Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 230 C 5277/99

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1999

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu

Tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollsteckung durch die Beklagte

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe

leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch erbracht

werden durch eine schriftliche, selbstschuldnerische

und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank

oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.


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