Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 33 C 17461/99
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 20,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 1999 an den Kläger zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Am 3. August 1999 befuhr der Kläger gegen 18.19 Uhr mit seinem PKW vom Typ Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen #####, die H-Straße in Fahrtrichtung Hauptbahnhof. Verkehrsbedingt gelangte sein Fahrzeug zum Stehen. Dabei ragte es geringfügig in den Profilbereich der Straßenbahnschienen hinein. Hinter dem Beklagten näherte sich eine Straßenbahn der Linie ###, die von dem Beklagten zu 1. geführt wurde. der Beklagte zu 1. richtete sein Augenmerk zu diesem Zeitpunkt auf ein links von der Straßenbahn wendendes Fahrzeug. Dadurch bedingt bemerkte er nicht rechtzeitig, dass der Wagen des Klägers geringfügig in den Profilbereich der Straßenbahnschienen hineinragte. Er konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und beschädigte den PKW des Klägers auf der linken Seite. Noch ehe die Polizei am Unfallort erschien setzte der Beklagte zu 1. die Straßenbahn etwas zurück. Dem Kläger entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 7.985,04 DM. Vorprozessual wurden von der Beklagten zu 2. 50 % der unstreitigen Schadenspositionen mit Ausnahme der Kostenpauschale, mithin ein Betrag von 3.972,53 DM an den Kläger gezahlt. Die Differenz von 4.012,51 DM macht der Kläger im diesseitigen Verfahren gerichtlich geltend, nachdem die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. Oktober 1999 zur Begleichung der Restsumme angemahnt worden war.
3Der Kläger behauptet, durch das Zurücksetzen der Straßenbahn habe sich der Schaden am Fahrzeug vergrößert. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den gesamten Schaden zu regulieren, da der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen sei. Der Beklagte zu 1. habe bei aufmerksamer Fahrweise den Unfall durch schlichtes Anhalten verhindern können.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 4.012,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1999 zu zahlen.
6Die Beklagten erkennen die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 20,-- an und beantragen im Übrigen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie sind der Ansicht, auch der Kläger habe den Unfall teilweise mit verursacht. Dadurch, dass der Kläger geringfügig innerhalb des Profilbereiches der Straßenbahnschienen angehalten habe, habe er gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StVO verstoßen. Diese Vorschrift diene nicht zuletzt auch der Absicherung des Straßenbahnfahrers, da dieser insbesondere im Großstadtverkehr sich auf stets wechselnde Situationen des fließenden Verkehrs konzentrieren müsse und nicht auch noch durch angehaltene oder abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt werden solle. Die Beklagten sind der Ansicht, aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers ergebe sich eine Mithaftungsquote für den Kläger von 50 %, so daß weitere Ansprüche über die anerkannten 20,-- DM hinaus gegenüber den Beklagten nicht mehr gegeben seien.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist – soweit sie nicht von den Beklagten in Höhe von 20,-- DM anerkannt wurde – unbegründet. der Kläger war lediglich berechtigt, von der Beklagten 50 % der allgemeinen Kostenpauschale von 40,-- DM, mithin 20,-- DM gemäß den §§ 1 Haftpflichtgesetz, 823 Abs. 1 BGB zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Seiten des Klägers bestanden nicht, weshalb die Klage – wie geschehen – im übrigen abzuweisen war.
12I.
13Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus § 1 Haftpflichtgesetz, § 823 Abs. 1 BGB. Auf ein unabwendbares Ereignis nach § 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz haben sich die Beklagen nicht berufen. Es ist zwischen den Parteien vielmehr unstreitig, daß der Unfall für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar war.
14Andererseits haftet aber auch der Kläger gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO für die ihm bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden, da diese auch auf den Betrieb seines Fahrzeugs zurückzuführen sind. Auf eine Haftungsfreistellung nach § 7 Abs. 2 StVG vermag sich der Kläger nicht zu berufen. Der Unfall war für ihn nicht unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Derjenige, der sich auf § 7 Abs. 2 StVG beruft, muß sich an dem Verhalten eines „Idealfahrer“ messen lassen (vgl. BGH NJW 1986, 183). Dabei muß der Fahrer auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 7 StVG, Rn. 30). Nach Ansicht des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein äußerst sorgfältiger Fahrer anstelle des Klägers sein Fahrzeug etwas weiter rechts angehalten und so jeglichen Kontakt mit der vom erstbeklagten geführten Straßenbahn vermieden hätte. Daß es ihm schlichtweg unmöglich gewesen sei, seinen Wagen weiter rechts anzuhalten, hat der Kläger auch in der Replik nicht schlüssig dargetan. Sein pauschales Vorbringen, er habe nicht weiter rechts halten können, genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 138 Abs. 1 ZPO an einen substantiierten Parteivortrag im Zivilprozeß zu stellen sind. Es hätte dem Kläger oblegen, detailliert vorzutragen, weshalb auf der rechten Fahrbahnseite nicht ein wenig mehr Platz für seinen Mercedes gewesen sei. An einem derart konkreten Sachvortrag auf Klägerseite fehlt es hier.
15II.
16Bei der damit gemäß den §§ 17 StVG, 13 Haftpflichtgesetz, 254 BGB gebotenen Haftungsverteilung auf die Unfallparteien ist ausschlaggebend, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Zu Lasten einer Partei können jedoch nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche diese Partei sich beruft und die unstreitig oder bewiesen sind.
17Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß beide Parteien 50 % des entstandenen Schadens zu tragen haben.
181.
19Den Kläger belastet zunächst die Betriebsgefahr des von ihm geführten PKW Mercedes. Darüber hinaus hat er gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StVO verstoßen. Indem er sein Fahrzeug im Profilbereich der Straßenbahnschienen angehalten hat, hat er entgegen § 2 Abs.3 StVO der Straßenbahn nicht die freie Durchfahrt ermöglicht. Daß es ihm nicht möglich gewesen sei, weiter rechts auf der Fahrbahn anzuhalten, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Er hätte detailliert dartun müssen, was ihn tatsächlich an einem weiteren Hinüberfahren auf die rechte Seite der Fahrbahn hinderte. An einem derart konkreten Sachvortrag von Seiten des Klägers fehlt es jedoch hier. Der Kläger hätte als Führer eines PKW erkennen müssen, ob sein Fahrzeug den Profilbereich der Schienen für eine evtl. nachfolgende Straßenbahn ganz oder teilweise versperrt, oder aber nicht. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß ein Straßenbahnfahrer den geringfügigen Überstand bemerken und die Straßenbahn rechtzeitig zum Stehen bringen würde.
202.
21Demgegenüber belastet die Beklagten die erhebliche Betriebsgefahr der Straßenbahn. Darüber hinaus haben die Beklagten auch ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall zu vertreten. Auch der Erstbeklagte hätte bei sorgfältiger Überwachung des Schienenraums erkennen können und müssen, daß das Fahrzeug des Klägers sich noch teilweise im Profilbereich der Bahn befand. Dies haben die Beklagten ja in der Klageerwiderungsschrift auch eingeräumt. Der Beklagte zu 1. war durch ein Wendemanöver eines weiteren PKW, der seine Aufmerksamkeit in Anspruch genommen hatte, von einer sorgfältigen Bewachung des vor ihm liegenden Schienenraums abgelenkt worden.
22Soweit der Kläger pauschal behauptet, der Erstbeklagte habe durch das Zurücksetzen der Bahn den Fahrzeugschaden vergrößert, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die gem. § 138 ZPO an einen substantiierten Sachvortrag im Zivilprozeß zu stellen sind. Es hätte dem Kläger oblegen detailliert darzutun, welche Schadenspositionen des eingeholten Gutachtens ausschließlich durch das Zurücksetzen verursacht wurden. An einem derart konkreten Sachvortrag von Seiten des Klägers fehlt es jedoch hier. Die Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen hätte eine unzulässige Ausforschung der Zeugen bedeutet.
233.
24Eine Abwägung der von beiden Parteien gesetzten Verursachungsanteile unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens der Parteien ergibt, daß beide Parteien den Unfall im gleichen Maße mitverursacht haben. der Kläger hat in höherem Maße zum Unfallgeschehen beigetragen als der Beklagte zu 1. Da der PKW des Klägers nur geringfügig im Profilbereich der Straßenbahn stand, war es für den Beklagten zu 1. schwerer zu erkennen, daß ihn die ungehinderte Durchfahrt genommen war. Aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn gelang das Gericht zu einer Haftungsquote von 50 zu 50.
25III.
26Zinsen kann der Kläger gem. den §§ 284, 288 I BGB nur in Höhe von 4% verlangen. Für einen höheren Zinsschaden ist der Kläger beweisfällig geblieben. Eine Bankbescheinigung seiner Hausbank hat er auch nach dem Bestreiten des Zinsschadens durch die Beklagten nicht zur Gerichtsakte gereicht.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Beklagte nur zu einem geringfügigen Betrag verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 92, Rn. 8). So liegen die Dinge hier.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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